EU eröffnet autonome Zollkontingente für bestimmte Düngemittel

Verordnung (EU) 2026/1181 des Rates vom 22. Mai 2026 zur Aussetzung der Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs zwecks Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente für bestimmte Düngemittel, ABl. L 2026/1181 vom 29.05.2026.

Die Europäische Union setzt mit der Verordnung (EU) 2026/1181 für bestimmte Düngemittel und Vorprodukte vorübergehend die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs aus. Ziel ist es, die Versorgung mit Düngemitteln auf Stickstoffbasis zu stabilisieren, Lieferketten zu diversifizieren und die Kostenbelastung für Landwirtschaft und Düngemittelhersteller zu senken.

Betroffen sind insbesondere Ammoniak, Harnstoff und weitere stickstoffhaltige Düngemittel beziehungsweise Mischungen. Die Zollaussetzung erfolgt nicht unbegrenzt, sondern im Rahmen autonomer Zollkontingente mit festgelegten Mengen.

Die Verordnung nennt unter anderem folgende KN-Codes: 2814 10 00, 2814 20 00, 3102 10 12, 3102 10 15, 3102 10 19, 3102 10 90, 3102 21 00, 3102 60 00, 3102 80 00, 3105 20 10, 3105 20 90, 3105 30 00 und 3105 40 00.

Die Zollkontingente werden mit laufenden Nummern eröffnet. Dazu gehören unter anderem die Kontingentsnummern 09.0172 bis 09.0179. Die Mengen reichen je nach Ware von 27.000 Nettotonnen bis 890.000 Nettotonnen. Weiterlesen

EU berichtigt Zollkontingent-Verordnung: Warenbeschreibung für L-(+)-Milchsäure angepasst

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, 2026/90370 vom 11. Mai 2026, Berichtigung der Verordnung (EU) 2025/1292 des Rates vom 23. Juni 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2283 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren.

Die Europäische Union hat eine Berichtigung zur Verordnung (EU) 2025/1292 des Rates vom 23. Juni 2025 veröffentlicht. Diese Verordnung ändert die Verordnung (EU) 2021/2283 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren.

Die Berichtigung betrifft den Anhang der Verordnung, konkret die laufende Nummer 09.2017 in Spalte 4 zur Warenbezeichnung.

Korrigiert wird die Beschreibung für L-(+)-Milchsäure (CAS RN 79-33-4) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr. Die Ware ist vorgesehen zur Verwendung bei der Herstellung von Estern und anderen Derivaten oder von Lösungen unter Bedingungen der guten Herstellungspraxis zur Lieferung an die Arzneimittelindustrie.

Die Änderung besteht darin, dass am Ende der Warenbeschreibung ein Verweis auf eine Fußnote „(1)” ergänzt wird. Inhaltlich bleibt die Warenbeschreibung im Übrigen unverändert.

Für Unternehmen ist die Berichtigung dennoch relevant, weil Zollkontingente nur dann korrekt angewendet werden können, wenn Warenbeschreibung, Verwendungszweck, Reinheit, CAS-Nummer und mögliche Fußnoten vollständig beachtet werden. Gerade bei autonomen Zollkontingenten können kleinere formale Änderungen Auswirkungen auf die Prüfung der Anwendbarkeit und die Dokumentation im Zollprozess haben.

Wouros & Partner empfiehlt, bestehende Stammdaten, Zolltarifprüfungen und interne Verwendungsnachweise bei betroffenen Waren zu überprüfen. Unternehmen sollten insbesondere sicherstellen, dass die laufende Nummer 09.2017 mit der berichtigten Warenbeschreibung und dem ergänzten Fußnotenverweis dokumentiert wird.

Rechtshinweis

„Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.“