ATLAS-IMPOST: Zölle derzeit nur monatlich kumuliert auf dem Aufschubkonto

Mit der ATLAS-Info 0990/2026 vom 3. September 2026 informiert die Zollverwaltung über eine Besonderheit bei der Verbuchung aufgeschobener Zölle in ATLAS-IMPOST.

Wouros & Partner weist Unternehmen mit Aufschubkonten darauf hin, diese Besonderheit insbesondere bei der Abstimmung ihrer Zollvorgänge zu berücksichtigen.

Was ist geregelt?

Die seit 1. Juli 2026 über ATLAS-IMPOST erhobenen Zölle werden derzeit nicht einzeln je Zollanmeldung auf dem Aufschubkonto verbucht.

Stattdessen werden die innerhalb eines Monats aufgeschobenen Zollbeträge am Monatsende je Aufschubkonto und Aufschubnehmer kumuliert an die Bundeskasse übermittelt.

Im Kontoauszug erscheint daher nur ein monatlich kumulierter Zollbetrag. Die zugehörigen Einzeltransaktionen können weiterhin anhand der über ATLAS übermittelten Steuerbescheide nachvollzogen werden.

Wichtig: EUSt ist nicht betroffen

Die Regelung betrifft die aufgeschobenen Zollbeträge.

Die über ATLAS-IMPOST aufgeschobenen Einfuhrumsatzsteuerbeträge (EUSt) werden weiterhin einzeln je Zollanmeldung übermittelt.

Wie lange gilt die Übergangslösung?

Die Zollverwaltung arbeitet daran, auch für Zölle wieder eine Einzelbuchung je Zollanmeldung beziehungsweise Einfuhrabgabenbescheid zu ermöglichen.

Nach aktuellem Stand soll die technische Umsetzung voraussichtlich ab Mitte 2027 abgeschlossen sein.

Was ist zu tun?

Unternehmen sollten bei der Abstimmung ihrer Aufschubkonten berücksichtigen, dass die monatliche Zollbuchung derzeit nicht unmittelbar den einzelnen Zollanmeldungen entspricht.

Für die Zuordnung und Kontrolle der Einzelbeträge sind deshalb die jeweiligen Einfuhrabgabenbescheide heranzuziehen.

Quelle: ITZBund, ATLAS-Info 0990/2026 vom 03.09.2026 – ATLAS-Einfuhr, IMPOST, Zahlungsaufschub des Zolls, kumulierte Buchung.

ATLAS: Unterlagen bei Zollkontingenten rechtzeitig vorlegen

Mit der ATLAS-Info 0986/2026 vom 24. August 2026 informiert die Zollverwaltung über die Vorlagepflicht von Unterlagen bei der Beantragung von Zollkontingenten im sogenannten Windhundverfahren.

Wouros & Partner weist Unternehmen darauf hin, dass die erforderlichen Nachweise bereits im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung vorliegen und vorgelegt werden müssen.

Was ist geregelt?

Die bisherige ATLAS-Info 0178/21 vom 7. Mai 2021 wird aufgehoben. Die maßgeblichen Vorgaben zur Vorlage von Unterlagen ergeben sich nun aus der Verfahrensanweisung ATLAS, insbesondere Abschnitt 3.1.2 Absatz 5.

Danach müssen alle Unterlagen, die für die Gewährung eines Zollkontingents im Windhundverfahren erforderlich sind, zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung vorgelegt werden.

Welche Unterlagen sind erforderlich?

Welche Nachweise konkret benötigt werden, richtet sich nach dem jeweiligen Zollkontingent und der zugrunde liegenden EU-Verordnung.

Die erforderlichen Unterlagen können außerdem im EZT-Online unter den jeweiligen „Bedingungen“ beziehungsweise über die Verlinkung „Präferenzpapier“ geprüft werden.

Was ist zu tun?

Unternehmen, die Zollkontingente im Windhundverfahren nutzen, sollten bereits vor Abgabe der Zollanmeldung prüfen, welche Unterlagen für das jeweilige Kontingent erforderlich sind und sicherstellen, dass diese vollständig verfügbar sind.

Eine nachträgliche Beschaffung der erforderlichen Nachweise kann problematisch sein, da für die Vorlage ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung abgestellt wird.

Quelle: ITZBund, ATLAS-Info 0986/2026 vom 24.08.2026 – ATLAS-Einfuhr, Zollkontingente, Vorlagepflicht von Unterlagen.

Rechtlicher Hinweis: Maßgeblich sind die jeweilige EU-Verordnung, die aktuellen Vorgaben der Verfahrensanweisung ATLAS sowie die im EZT-Online hinterlegten Bedingungen.

ATLAS: Produktkennungen bei Fernverkäufen ab November 2026 verpflichtend

Mit der ATLAS-Info 0984/2026 vom 20. August 2026 informiert die Zollverwaltung über neue Pflichtangaben bei der Einfuhr von Waren, die im Fernverkauf verkauft werden.

Wouros & Partner weist betroffene Unternehmen darauf hin, ihre Zoll- und IT-Prozesse rechtzeitig anzupassen. Die zunächst freiwilligen Angaben werden ab 1. November 2026 verpflichtend.

Was ist geregelt?

Betroffen sind Waren, die im Fernverkauf von eingeführten Gegenständen im Sinne des Art. 14 Abs. 4 Nr. 2 der Richtlinie 2006/112/EG verkauft werden.

Für diese Waren müssen künftig zusätzliche Produktkennungen in ATLAS-Zollbehandlung und ATLAS-IMPOST angegeben werden.

Pro betroffenem Artikel sind grundsätzlich folgende Unterlagencodierungen erforderlich:

  • C127 – Produktidentifikator des Handelsprodukts
  • C128 – nicht standardisierte Produktkennung des Herstellers
  • C129 – standardisierte Produktkennung des Herstellers

Existiert keine standardisierte Produktkennung des Herstellers, ist anstelle von C129 die Codierung Y081 anzugeben.

Mehrere Artikel in einer Position

Werden mehrere unterschiedliche Artikel in einer Zollposition zusammengefasst, müssen die jeweiligen Produktkennungen für jeden Artikel einzeln angemeldet werden.

Bei ATLAS-IMPOST gelten zusätzliche technische Vorgaben für die Zuordnung der Produktkennungen zur jeweiligen Position.

Ab wann gilt die Verpflichtung?

Die Produktkennungen können bereits seit 1. Juli 2026 freiwillig angegeben werden.

Ab 1. November 2026 wird die Angabe für die betroffenen Fernverkäufe verpflichtend – unabhängig vom Wert der Ware.

Was ist zu tun?

Betroffene Unternehmen und Zollanmelder sollten frühzeitig prüfen, ob die erforderlichen Händler- und Herstellerkennungen in ihren Stammdaten vorhanden sind und an ATLAS übermittelt werden können.

Besonders bei Sammelpositionen mit mehreren Artikeln muss sichergestellt werden, dass sämtliche erforderlichen Produktkennungen korrekt zugeordnet werden.

Quelle: ITZBund, ATLAS-Info 0984/2026 vom 20.08.2026; Delegierte Verordnung (EU) 2026/1022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

Rechtlicher Hinweis: Maßgeblich sind die geltenden unionsrechtlichen Vorschriften sowie die aktuellen Vorgaben der deutschen Zollverwaltung.

EORI-Anträge ab 1. Oktober 2026 grundsätzlich nur noch über das Zoll-Portal

Ab dem 1. Oktober 2026 ändert sich das Verfahren rund um die EORI-Nummer. Die Beantragung und Beendigung einer EORI-Nummer sowie die Änderung von EORI-Stammdaten müssen grundsätzlich über das Zoll-Portal erfolgen.

Was ändert sich konkret?

Unternehmen und Privatpersonen müssen entsprechende Anträge ab dem 1. Oktober 2026 grundsätzlich elektronisch über die EORI-Nr.-Verwaltung im Zoll-Portal stellen.

Für die Registrierung im Zoll-Portal ist eine digitale Identifizierung erforderlich. Die ATLAS-Information nennt hierfür beispielsweise ELSTER, Online-Ausweis oder BundID.

Die elektronische Abwicklung betrifft insbesondere:

Beantragung einer EORI-Nummer, Änderung der Stammdaten sowie Beendigung einer EORI- oder Niederlassungsnummer. Die entsprechenden Funktionen befinden sich im Zoll-Portal unter „Dienstleistungen“ in der „EORI-Nr.-Verwaltung“.

Was passiert mit dem bisherigen Formular 0870?

Der bisherige Vordruck in der Formularversion 0870 darf ab dem 1. Oktober 2026 grundsätzlich nur noch im Ausfallverfahren verwendet werden, wenn das Zoll-Portal nicht zur Verfügung steht.

Eine Besonderheit besteht für Beteiligte aus Drittländern. Können diese keinen Zugang zum Zoll-Portal über die vorgesehenen Identifizierungsmöglichkeiten erhalten, kann ebenfalls das Ausfallverfahren genutzt werden. Dem Antrag ist dann eine formlose Begründung zum Erfordernis und zur Zuständigkeit der deutschen Zollverwaltung beizufügen.

Müssen Sie eine EORI-Nummer beantragen oder Ihre Unternehmensdaten ändern?

Wouros & Partner unterstützt Sie bei Fragen zur EORI-Registrierung, bei Änderungen Ihrer zollrechtlichen Unternehmensdaten und bei der Klärung, welches Verfahren für Ihren konkreten Fall anzuwenden ist. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle

ITZBund, ATLAS-Information vom 09.06.2026 – „EORI-Nummer – Verpflichtung zur Nutzung des Zoll-Portals ab dem 01.10.2026“.

ATLAS: 3 Euro Einfuhrzoll für Sendungen mit geringem Wert

Mit der ATLAS-Info 0970/2026 vom 30. Juni 2026 informiert die Zollverwaltung über die technische Umsetzung der Abschaffung der Zollbefreiung für Sendungen mit geringem Wert bis 150 Euro.

Ab dem 1. Juli 2026, 00:00 Uhr, werden entsprechende Änderungen in den ATLAS-Fachverfahren IMPOST, ZB, AEGZ und NEE wirksam.

3 Euro Einfuhrzoll je Position

Für die betroffenen Zollanmeldungen hat die Änderung nach der ATLAS-Info die Berechnung und Erhebung eines Einfuhrzolls von 3 Euro je Position zur Folge.

Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Zollanmeldung: Die neue Regelung wird auf entsprechende Zollanmeldungen angewendet, die ab dem 1. Juli 2026 um 00:00 Uhr angenommen werden.

Gerade die Berechnung je Position ist für Unternehmen von praktischer Bedeutung. Enthält eine Zollanmeldung mehrere Positionen, ist daher nicht lediglich ein pauschaler Betrag von 3 Euro je Sendung zugrunde zu legen.

Die Änderung betrifft nach der ATLAS-Information die Fachverfahren:

ATLAS-IMPOST, ZB, AEGZ und NEE.

Für die weiteren Einzelheiten verweist das ITZBund ausdrücklich auf die ATLAS-Teilnehmerinfo 0966/2026 vom 11. Juni 2026.

Sind Ihre Einfuhrprozesse von der neuen 3-Euro-Regelung betroffen?

Wouros & Partner unterstützt Sie bei der Prüfung, ob Ihre Einfuhren unter die neue Regelung für Sendungen mit geringem Wert fallen und welche Auswirkungen sich für Ihre Zollanmeldungen und Einfuhrprozesse ergeben. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle

ITZBund, ATLAS-Info 0970/2026 vom 30.06.2026 – „ATLAS-Einfuhr: Abschaffung der Zollbefreiung für Sendungen mit geringem Wert“.

ATLAS: Neue Pflichtangaben für Produktkennungen ab 1. November 2026

Mit der ATLAS-Info 0984/2026 informiert die Zollverwaltung über neue Angaben zu Produktkennungen bei bestimmten Einfuhranmeldungen.

Betroffen sind Waren, die im Fernverkauf von eingeführten Gegenständen im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Nr. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie verkauft werden. Seit dem 1. Juli 2026 können die Produktkennungen zunächst freiwillig angegeben werden. Ab dem 1. November 2026 wird ihre Anmeldung in ATLAS-Zollbehandlung und ATLAS-IMPOST verpflichtend – unabhängig vom Wert der Ware.

Welche Angaben werden erforderlich?

Für die betroffenen Waren sind grundsätzlich folgende Unterlagencodierungen zu verwenden:

  • C127 – Produktidentifikator des Handelsprodukts
  • C128 – nicht standardisierte Produktkennung des Herstellers
  • C129 – standardisierte Produktkennung des Herstellers
  • Y081 anstelle von C129, wenn für das Produkt keine standardisierte Produktkennung des Herstellers existiert.

Die jeweilige Produktkennung wird im Datenfeld für die Nummer der Unterlage angegeben.

Besonders wichtig: Werden in einer Position mehrere unterschiedliche Artikel zusammengefasst, müssen die entsprechenden Codierungen für jeden Artikel mit seinen jeweiligen Produktkennungen angemeldet werden. Bei drei Artikeln können daher beispielsweise dreimal C127, dreimal C128 und dreimal C129 erforderlich sein.

Für ATLAS-IMPOST gilt eine Besonderheit: Da die Produktkennungen dort nur auf Kopfebene angemeldet werden können, muss die Positionsnummer mit „XX“ vorangestellt werden. Für Position 4 und die Produktkennung 123abc lautet die Angabe beispielsweise 4XX123abc.

Sind Ihre Einfuhrprozesse auf den 1. November vorbereitet?

Wouros & Partner unterstützt Sie bei der Prüfung, ob Ihre Einfuhren von den neuen Pflichtangaben betroffen sind, welche Produktkennungen und ATLAS-Codierungen erforderlich sind und wie die neuen Anforderungen in Ihren Zollprozess integriert werden können. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle / Rechtshinweis

Quelle: ITZBund, ATLAS-Info 0984/2026 vom 20.08.2026 – „Informationen zur Anmeldung der Produktkennungen“

ATLAS: Unterlagen für Zollkontingente müssen rechtzeitig vorliegen

Mit der ATLAS-Info 0986/2026 vom 24. August 2026 informiert die Zollverwaltung über die Vorlagepflicht von Unterlagen bei Zollkontingenten im Windhundverfahren.

Die bisherige ATLAS-Teilnehmerinfo 0178/21 vom 7. Mai 2021 wird aufgehoben. Die entsprechenden Vorlagepflichten sind nun in der Verfahrensanweisung ATLAS geregelt.

Entscheidend ist die Annahme der Zollanmeldung

Für Importeure ist insbesondere der Zeitpunkt der Dokumentenvorlage wichtig:

Alle für die Gewährung eines Zollkontingents im Windhundverfahren erforderlichen Unterlagen müssen im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung vorgelegt werden.

Unternehmen sollten deshalb bereits vor Abgabe der Zollanmeldung feststellen, welche Unterlagen für das jeweilige Kontingent erforderlich sind, und deren Verfügbarkeit sicherstellen.

Welche Dokumente konkret benötigt werden, ergibt sich aus der jeweils maßgeblichen EU-Verordnung. Die erforderlichen Unterlagen werden außerdem im EZT-Online unter den „Bedingungen“ beziehungsweise über die Verlinkung „Präferenzpapier“ angezeigt.

Beantragen Sie Zollkontingente bei der Einfuhr?

Wouros & Partner unterstützt Sie bei der Prüfung, ob für Ihre Waren ein Zollkontingent genutzt werden kann, welche Unterlagen und Codierungen erforderlich sind und welche Voraussetzungen bei der Zollanmeldung erfüllt sein müssen. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle

ITZBund, ATLAS-Info 0986/2026 vom 24.08.2026 – ATLAS-Einfuhr: „Zollkontingente, Vorlagepflicht von Unterlagen“.

EU korrigiert Antidumpingregelung für aus Malaysia versandte Verbindungselemente

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1788 der Kommission vom 23. Juli 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 24. Juli 2026.

Die Europäische Kommission hat die Antidumpingregelung für bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China rückwirkend korrigiert. Betroffen sind die beiden TARIC-Codes 7318 22 00 31 und 7318 22 00 95 für Waren, die aus Malaysia versandt wurden.

Diese Codes stammten aus einer früheren Umgehungsuntersuchung. Die damaligen Antidumpingmaßnahmen waren bereits am 28. Februar 2016 ausgelaufen. Dennoch wurden die beiden TARIC-Codes versehentlich in die seit dem 18. Februar 2022 geltende Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 übernommen.

Nach Feststellung der Kommission wurden deshalb seit 2022 auf entsprechend angemeldete Einfuhren Antidumpingzölle ohne gültige Rechtsgrundlage erhoben. Die beiden Codes werden nun rückwirkend zum 18. Februar 2022 aus dem Anwendungsbereich der Verordnung gestrichen. Weiterlesen

Neuer 3-EUR-Zoll auf Fernverkäufe bis 150 EUR: EU passt Zollanmeldungen H1, H6 und H7 an

Die Europäische Kommission hat mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1022 die zollrechtlichen Vorgaben für Fernverkäufe eingeführter Waren in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR angepasst.

Hintergrund ist der durch die Verordnung (EU) 2026/382 eingeführte vorübergehende Zoll von 3 EUR je Position. Dieser betrifft insbesondere Waren aus Fernverkäufen, die in Sendungen bis 150 EUR eingeführt werden.

Was ändert sich?

Die Verordnung passt insbesondere die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 an. Betroffen sind vor allem die Zollanmeldungen:

  • H1 – Standardanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr,
  • H6 – Anmeldung für unter Verantwortung eines Postbetreibers beförderte Waren,
  • H7 – Anmeldung für Sendungen mit einem Sachwert von nicht mehr als 150 EUR.

Zudem werden neue Begriffe eingeführt, unter anderem für Produktkennungen, Händler-Produktkennungen, Hersteller-Produktkennungen und den Begriff Position. Damit soll sichergestellt werden, dass der Zoll von 3 EUR korrekt je Position erhoben werden kann.

Bedeutung für Unternehmen

Relevant ist die Änderung insbesondere für:

  • Online-Händler,
  • Plattformen und Marktplätze,
  • Post- und Paketdienstleister,
  • Zollagenten,
  • Fulfillment-Dienstleister,
  • Unternehmen mit Importen aus Drittstaaten im E-Commerce.

Unternehmen sollten prüfen, ob ihre Systeme und Prozesse die neuen Anforderungen an Zollanmeldungen, Produktkennungen und Positionsdaten abbilden können.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung der neuen Anforderungen, der Anpassung von Zoll- und Importprozessen sowie bei der Bewertung der Auswirkungen auf E-Commerce-Sendungen.

Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

EU passt autonome Zollkontingente ab 1. Juli 2026 an

Mit der Verordnung (EU) 2026/1465 hat der Rat der Europäischen Union die bestehenden Regelungen zu den autonomen Zollkontingenten der Union überarbeitet. Die Änderungen treten ab dem 1. Juli 2026 in Kraft und betreffen zahlreiche landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie gewerbliche Waren.

Autonome Zollkontingente ermöglichen die Einfuhr bestimmter Waren zu einem ermäßigten Zollsatz oder zollfrei innerhalb festgelegter Mengen. Sie werden eingerichtet, wenn entsprechende Waren innerhalb der Europäischen Union nicht oder nicht in ausreichendem Umfang hergestellt werden und dadurch Versorgungsengpässe für die europäische Industrie vermieden werden sollen.

Wesentliche Änderungen

Die Verordnung sieht insbesondere folgende Anpassungen vor:

  • Eröffnung neuer autonomer Zollkontingente für verschiedene Industrie- und Agrarwaren.
  • Anpassung bestehender Warenbeschreibungen und TARIC-Codes.
  • Erhöhung einzelner Kontingentsmengen zur Deckung des Bedarfs der Wirtschaft.
  • Schließung von Zollkontingenten, deren Fortführung nicht mehr erforderlich ist.

Neu eröffnet werden unter anderem Kontingente für mikrobielles Öl, Fluopyram sowie verschiedene Kabelbäume für Kraftfahrzeuge und Batteriesysteme. Gleichzeitig entfallen einzelne bisher bestehende Zollkontingente, da diese aus Sicht der Europäischen Union nicht mehr erforderlich sind.

Auswirkungen für Unternehmen

Unternehmen sollten zeitnah prüfen,

  • ob ihre Importwaren von neuen oder geänderten Zollkontingenten betroffen sind,
  • ob bestehende TARIC- und Zollstammdaten angepasst werden müssen,
  • ob sich durch neu eröffnete Zollkontingente Einsparpotenziale bei den Einfuhrabgaben ergeben,
  • ob interne Zoll- und Beschaffungsprozesse angepasst werden sollten.

Insbesondere Unternehmen der Chemie-, Automobil-, Batterie-, Elektro-, Maschinenbau- und Kunststoffindustrie können von den Änderungen profitieren oder müssen bestehende Prozesse anpassen.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung bestehender Zollkontingente, der Bewertung möglicher Zollvorteile sowie bei der Anpassung der zollrechtlichen Stammdaten und Importprozesse.

Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026