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ATLAS: Unterlagen bei Zollkontingenten rechtzeitig vorlegen
Mit der ATLAS-Info 0986/2026 vom 24. August 2026 informiert die Zollverwaltung über die Vorlagepflicht von Unterlagen bei der Beantragung von Zollkontingenten im sogenannten Windhundverfahren.
Wouros & Partner weist Unternehmen darauf hin, dass die erforderlichen Nachweise bereits im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung vorliegen und vorgelegt werden müssen.
Was ist geregelt?
Die bisherige ATLAS-Info 0178/21 vom 7. Mai 2021 wird aufgehoben. Die maßgeblichen Vorgaben zur Vorlage von Unterlagen ergeben sich nun aus der Verfahrensanweisung ATLAS, insbesondere Abschnitt 3.1.2 Absatz 5.
Danach müssen alle Unterlagen, die für die Gewährung eines Zollkontingents im Windhundverfahren erforderlich sind, zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung vorgelegt werden.
Welche Unterlagen sind erforderlich?
Welche Nachweise konkret benötigt werden, richtet sich nach dem jeweiligen Zollkontingent und der zugrunde liegenden EU-Verordnung.
Die erforderlichen Unterlagen können außerdem im EZT-Online unter den jeweiligen „Bedingungen“ beziehungsweise über die Verlinkung „Präferenzpapier“ geprüft werden.
Was ist zu tun?
Unternehmen, die Zollkontingente im Windhundverfahren nutzen, sollten bereits vor Abgabe der Zollanmeldung prüfen, welche Unterlagen für das jeweilige Kontingent erforderlich sind und sicherstellen, dass diese vollständig verfügbar sind.
Eine nachträgliche Beschaffung der erforderlichen Nachweise kann problematisch sein, da für die Vorlage ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung abgestellt wird.
Quelle: ITZBund, ATLAS-Info 0986/2026 vom 24.08.2026 – ATLAS-Einfuhr, Zollkontingente, Vorlagepflicht von Unterlagen.
Rechtlicher Hinweis: Maßgeblich sind die jeweilige EU-Verordnung, die aktuellen Vorgaben der Verfahrensanweisung ATLAS sowie die im EZT-Online hinterlegten Bedingungen.






