EU führt vorläufige Antidumpingzölle auf Benzylalkohol aus China ein

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1857 der Kommission vom 27. Juli 2026 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Benzylalkohol mit Ursprung in der Volksrepublik China, Amtsblatt der Europäischen Union L vom 28.07.2026.

Die Europäische Kommission hat vorläufige Antidumpingmaßnahmen gegen Einfuhren von Benzylalkohol mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. Nach den bisherigen Untersuchungsergebnissen werden die betroffenen Waren zu gedumpten Preisen in die Europäische Union eingeführt und verursachen dadurch eine erhebliche Schädigung der europäischen Hersteller.

Betroffen ist Benzylalkohol, der derzeit unter dem KN-Code 2906 21 00 eingereiht wird. Der Stoff wird unter anderem als Lösungsmittel in der chemischen Industrie, in Epoxidharzen und Beschichtungen, als Konservierungsmittel in Kosmetika und Körperpflegeprodukten sowie bei der Herstellung von Reinigungsmitteln und Lebensmittelaromen verwendet. Weiterlesen

EU führt vorläufige Antidumpingzölle auf Natriumbenzoat aus China ein

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1854 der Kommission vom 27. Juli 2026 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Natriumbenzoat mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. L vom 28.07.2026.

Die Europäische Kommission hat vorläufige Antidumpingmaßnahmen gegen Einfuhren von Natriumbenzoat mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. Hintergrund ist eine Antidumpinguntersuchung, bei der die Kommission zu dem vorläufigen Ergebnis gelangte, dass chinesische Hersteller Natriumbenzoat zu gedumpten Preisen in die Europäische Union exportieren und dadurch den europäischen Herstellern einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden zufügen.

Betroffen ist Natriumbenzoat, ein häufig verwendeter Konservierungsstoff, der unter anderem in Lebensmitteln, Getränken, Arzneimitteln, Körperpflegeprodukten sowie Reinigungs- und Haushaltsmitteln eingesetzt wird. Die Ware wird derzeit unter dem KN-Code ex 2916 31 00 (TARIC-Code 2916 31 00 91) eingereiht. Weiterlesen

Endgültige Antidumpingzölle auf Polyamidgarne aus China eingeführt

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1823 der Kommission vom 27. Juli 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Garnen aus Polyamiden mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. L vom 28.07.2026.

Die Europäische Kommission hat endgültige Antidumpingzölle auf bestimmte Garne aus Polyamiden mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. Vorausgegangen waren eine im Juli 2025 eingeleitete Antidumpinguntersuchung sowie die Einführung vorläufiger Maßnahmen im März 2026. Die Kommission stellte gedumpte Einfuhren und eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union fest.

Erfasst werden endlose Garne aus synthetischen Filamenten aus aliphatischen Polyamiden, die nicht für den Einzelverkauf aufgemacht sind. Hierzu gehören auch synthetische Monofile von weniger als 67 dtex sowie unterschiedliche Varianten von Garnen aus Nylon oder anderen aliphatischen Polyamiden. Betroffen sind Waren der KN-Codes 5402 31 00, 5402 45 00, 5402 51 00 und 5402 61 00.

Die endgültigen Antidumpingzölle werden auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, erhoben. Für die Unternehmensgruppe Eversun gilt ein Zollsatz von 60,0 % mit dem TARIC-Zusatzcode 88BB. Für die Highsun-Unternehmensgruppe gilt ein Zollsatz von 67,6 % mit dem TARIC-Zusatzcode 88BC. Andere im Anhang der Verordnung aufgeführte mitarbeitende Hersteller unterliegen einem Zollsatz von 62,2 %. Für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China gilt ein Zollsatz von 67,6 % und der TARIC-Zusatzcode 8999. Weiterlesen

EU korrigiert Antidumpingregelung für aus Malaysia versandte Verbindungselemente

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1788 der Kommission vom 23. Juli 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 24. Juli 2026.

Die Europäische Kommission hat die Antidumpingregelung für bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China rückwirkend korrigiert. Betroffen sind die beiden TARIC-Codes 7318 22 00 31 und 7318 22 00 95 für Waren, die aus Malaysia versandt wurden.

Diese Codes stammten aus einer früheren Umgehungsuntersuchung. Die damaligen Antidumpingmaßnahmen waren bereits am 28. Februar 2016 ausgelaufen. Dennoch wurden die beiden TARIC-Codes versehentlich in die seit dem 18. Februar 2022 geltende Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 übernommen.

Nach Feststellung der Kommission wurden deshalb seit 2022 auf entsprechend angemeldete Einfuhren Antidumpingzölle ohne gültige Rechtsgrundlage erhoben. Die beiden Codes werden nun rückwirkend zum 18. Februar 2022 aus dem Anwendungsbereich der Verordnung gestrichen. Weiterlesen

EU untersucht mögliche Umgehung von Antidumpingmaßnahmen auf Hartholzsperrholz aus China

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1840 der Kommission vom 23. Juli 2026 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2333 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Hartholzsperrholz mit Ursprung in der Volksrepublik China sowie zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren. Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht am 24. Juli 2026.

Die Europäische Kommission hat eine Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob die bereits geltenden Antidumpingmaßnahmen auf Hartholzsperrholz aus der Volksrepublik China durch geringfügig veränderte Produkte umgangen werden. Gleichzeitig ordnet sie mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1840 die zollamtliche Erfassung der betroffenen Einfuhren an. Damit schafft sie die rechtliche Grundlage, um die bestehenden Antidumpingmaßnahmen gegebenenfalls auch rückwirkend auf diese Einfuhren anzuwenden, sofern sich der Umgehungsverdacht bestätigt.

Ausgangspunkt der Untersuchung sind die bereits mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2333 eingeführten Antidumpingmaßnahmen auf bestimmte Hartholzsperrhölzer aus China. Nach Angaben des Antragstellers, des Greenwood Consortium, sollen Hersteller die Waren durch geringfügige Änderungen der äußeren Furnierlagen so verändern, dass sie unter anderen Zolltarifnummern eingeführt werden können, auf die die bisherigen Antidumpingmaßnahmen nicht unmittelbar Anwendung finden.

Die bisher betroffenen Waren werden unter den KN-Codes ex 4412 31 10, ex 4412 31 90, ex 4412 33 10, ex 4412 33 20, ex 4412 33 30, ex 4412 33 90 und ex 4412 34 00 eingereiht. Die nun untersuchten Waren werden derzeit unter den KN-Codes ex 4412 10 00 und ex 4412 39 00 sowie den entsprechenden TARIC-Unterpositionen angemeldet. Weiterlesen

EU ordnet zollamtliche Erfassung bestimmter Copolyester aus China an

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1747 der Kommission vom 23. Juli 2026 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter aliphatisch-aromatischer Copolyester mit Ursprung in der Volksrepublik China, Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht am 24. Juli 2026.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1747 hat die Europäische Kommission die zollamtliche Erfassung bestimmter aliphatisch-aromatischer Copolyester mit Ursprung in der Volksrepublik China angeordnet. Die Maßnahme steht im Zusammenhang mit dem bereits eingeleiteten Antidumpingverfahren und soll sicherstellen, dass unter den Voraussetzungen der Antidumping-Grundverordnung gegebenenfalls auch rückwirkend Antidumpingzölle erhoben werden können. Die Verordnung führt keine Antidumpingzölle ein, sondern verpflichtet die Zollbehörden lediglich zur Erfassung der betroffenen Einfuhren.

Betroffen sind Polybutylenadipat-co-terephthalat (PBAT) und Polybutylensebacat-co-terephthalat (PBSeT), unabhängig davon, ob sie aus petrochemischen oder biologischen Ausgangsstoffen hergestellt wurden. Erfasst werden die Stoffe sowohl in Reinform als auch in Verbindungen, sofern der Anteil an PBAT- oder PBSeT-Polymeren mindestens 50 Gewichtsprozent beträgt. Die Waren werden derzeit unter dem KN-Code ex 3907 99 80 sowie dem TARIC-Code 3907 99 80 50 eingereiht und müssen ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben. Weiterlesen

EU leitet Antidumpingverfahren gegen Glasperlen aus China ein

Bekanntmachung der Europäischen Kommission über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren fester Mikrokugeln aus Glas mit Ursprung in der Volksrepublik China, C/2026/3713, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 16. Juli 2026.

Die Europäische Kommission hat am 16. Juli 2026 ein Antidumpingverfahren gegen Einfuhren fester Mikrokugeln aus Glas, im Handel als „Glasperlen“ bezeichnet, mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet. Grundlage ist ein am 2. Juni 2026 von neun Unionsherstellern eingereichter Antrag. Nach Auffassung der Antragsteller werden die betroffenen Waren zu gedumpten Preisen in die Europäische Union eingeführt und schädigen dadurch den Wirtschaftszweig der Union.

Untersucht werden feste Mikrokugeln aus Glas mit einem Durchmesser von höchstens 2 mm. Erfasst sind sowohl beschichtete als auch unbeschichtete Waren, unabhängig von ihrem Verwendungszweck und Herstellungsverfahren. Die Waren werden derzeit den KN-Codes ex 7018 10 90, ex 7018 20 00 und ex 7018 90 90 sowie den TARIC-Codes 7018 10 90 10, 7018 20 00 10 und 7018 90 90 10 zugeordnet. Nicht erfasst werden kleine durchstochene Glasperlen der KN-Codes 7018 10 11 und 7018 10 19. Maßgeblich ist jedoch die Warenbeschreibung; die KN- und TARIC-Codes werden lediglich informationshalber genannt.

Der Untersuchungszeitraum für Dumping und Schädigung reicht vom 1. April 2025 bis zum 31. März 2026. Die Entwicklung der für die Schadensanalyse maßgeblichen Faktoren wird ab dem 1. Januar 2022 untersucht. Das Verfahren soll grundsätzlich innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten abgeschlossen werden. Vorläufige Maßnahmen können innerhalb von sieben, spätestens acht Monaten eingeführt werden. Weiterlesen

ATLAS: Ermäßigte Einfuhrzölle für Waren mit Ursprung in den USA – Neue Codierungen seit 1. Juli 2026

ITZBund – ATLAS-Info 0973/2026 vom 03.07.2026.

Seit dem 1. Juli 2026 können bei der Einfuhr bestimmter Waren mit Präferenzursprung Vereinigte Staaten von Amerika (US) ermäßigte Einfuhrzölle beantragt werden. Grundlage hierfür ist die Verordnung (EU) 2026/1455.

Für die Inanspruchnahme der Zollbegünstigung sind im Rahmen der Zollanmeldung folgende Unterlagen anzumelden:

  • U190 – Ursprungsnachweis gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2026/1455,
  • 7HHF – Direktbeförderungsnachweis.

Beide Unterlagen müssen mit dem Kennzeichen „vorhanden“ angemeldet werden. Das bedeutet, dass die Nachweise vorhanden sind und der Zollverwaltung auf Verlangen vorgelegt werden können.

Die Beantragung der ermäßigten Einfuhrabgaben erfolgt über einen dreistelligen Begünstigungscode, der mit der Ziffer 3 beginnt. Sofern ein Zollkontingent genutzt wird, ist ein Begünstigungscode zu verwenden, der mit den Ziffern 32 beginnt.

Unternehmen, die Waren mit Präferenzursprung aus den Vereinigten Staaten einführen, sollten ihre Zollanmeldungen sowie ihre ATLAS-Prozesse überprüfen und sicherstellen, dass die erforderlichen Unterlagen und Begünstigungscodes korrekt verwendet werden.

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Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Umsetzung neuer Zollpräferenzen, der korrekten Anwendung von TARIC- und ATLAS-Codierungen, der Prüfung von Präferenznachweisen sowie bei allen Fragen des Zoll-, Präferenz- und Außenwirtschaftsrechts.

Rechtshinweis

Quelle: ITZBund – ATLAS-Info 0973/2026 vom 03.07.2026.

EU aktualisiert Terrorismus-Sanktionsliste – Änderungen bei ISIL (Da’esh) und Al-Qaida

Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1812 der Kommission vom 16.07.2026.

Die Europäische Kommission hat die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 aktualisiert. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1812 werden die Sanktionslisten der Europäischen Union an die Beschlüsse der Vereinten Nationen angepasst.

Die Verordnung betrifft natürliche und juristische Personen sowie Organisationen, die mit ISIL (Da’esh) oder Al-Qaida in Verbindung stehen. Für die gelisteten Personen und Organisationen gelten weiterhin umfassende restriktive Maßnahmen. Hierzu zählen insbesondere:

  • Einfrieren sämtlicher Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen,
  • Verbot der Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen,
  • Verbot bestimmter technischer Unterstützung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten,
  • Verbot der Umgehung der Sanktionsmaßnahmen.

Unternehmen sollten ihre Sanktionslistenprüfungen regelmäßig aktualisieren und sicherstellen, dass Geschäftspartner, wirtschaftlich Berechtigte sowie sonstige Beteiligte gegen die jeweils aktuelle EU-Sanktionsliste geprüft werden. Änderungen der Anhänge können unmittelbare Auswirkungen auf bestehende oder geplante Geschäftsbeziehungen haben.

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Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Umsetzung der EU-Finanzsanktionen, der Durchführung von Sanktionslistenprüfungen, der Bewertung von Geschäftsbeziehungen sowie bei allen Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts- und Exportkontrollrechts.

Rechtshinweis

Quelle: Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1812 der Kommission vom 16.07.2026.

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

EU verschärft Sanktionen gegen Sudan – Neue Handelsverbote für Gold und Bergbauausrüstung

Verordnung (EU) 2023/2147 des Rates, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2026/1724 vom 13.07.2026.

Die Europäische Union hat ihre Sanktionsmaßnahmen gegenüber Sudan erweitert. Mit der Verordnung (EU) 2026/1724 werden insbesondere neue Beschränkungen für den Handel mit Gold sowie für Ausrüstungen eingeführt, die im Goldbergbau oder bei der Goldgewinnung eingesetzt werden können.

Künftig ist es verboten, Gold mit Ursprung in Sudan einzuführen oder zu verbringen, wenn dieses nach dem 15. Juli 2026 aus Sudan ausgeführt wurde. Darüber hinaus untersagt die Verordnung auch die Erbringung technischer Hilfe, Vermittlungsleistungen sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Geschäften.

Ebenfalls neu ist das Verbot der Ausfuhr bestimmter Güter für den Goldbergbau oder die Goldgewinnung nach Sudan. Die Beschränkungen erfassen auch damit verbundene technische Unterstützung, Vermittlungsleistungen sowie Finanzierungen. Für bestimmte humanitäre Verwendungen und einzelne Übergangsregelungen sieht die Verordnung Ausnahmen vor.

Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen zu Sudan sollten ihre Lieferketten, Exportprozesse sowie bestehende Vertragsbeziehungen kurzfristig überprüfen. Insbesondere Händler von Edelmetallen, Maschinen, Bergbauausrüstung sowie Finanz- und Logistikdienstleister sollten bewerten, ob ihre Geschäftsmodelle von den neuen Sanktionen betroffen sind.

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Die neuen Sanktionen gegen Sudan können erhebliche Auswirkungen auf Import-, Export- und Finanzgeschäfte haben. Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung der Betroffenheit, der Bewertung von Lieferketten, der Umsetzung der neuen EU-Sanktionsvorgaben sowie bei exportkontroll- und zollrechtlichen Fragestellungen.

Rechtshinweis

Quelle: Verordnung (EU) 2023/2147 des Rates, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2026/1724 vom 13.07.2026.

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.