EU prüft Anpassung der Antidumpingmaßnahmen für bestimmte Aluminiumerzeugnisse aus China – mögliche Ausnahme für Luftfracht-Ladeeinheiten

Die Europäische Kommission hat mit der Bekanntmachung C/2026/1384 vom 10. März 2026 eine teilweise Interimsüberprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036. Die derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen wurden ursprünglich durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 eingeführt.

Wichtig ist, dass die Kommission derzeit keine neue endgültige Zollmaßnahme erlässt. Vielmehr wird geprüft, ob die bestehende Warendefinition angepasst werden soll. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob ein sehr spezieller Produkttyp künftig vom Anwendungsbereich der Antidumpingmaßnahmen ausgenommen werden kann.

Konkret betrifft der Antrag Aluminiumbleche aus Legierungen der 7000er-Serie, einschließlich 7021-T6, sofern diese ausschließlich zur Herstellung zertifizierter Unit Load Devices (ULD) für die Zivilluftfahrt und den Luftfrachtsektor verwendet werden. Der Antragsteller argumentiert, dass genau diese Ware in der Europäischen Union nicht hergestellt werde und auch aus anderen Bezugsquellen nicht in ausreichender Menge und in der erforderlichen technischen Spezifikation verfügbar sei. Die Produktanforderungen seien wegen der luftfahrtspezifischen Vorgaben besonders streng.

Nach Darstellung in der Bekanntmachung könnte die bisherige Einbeziehung dieser Spezialware in die Antidumpingmaßnahme erhebliche wirtschaftliche Folgen für den betroffenen ULD-Hersteller in der Union haben. Deshalb wird nun untersucht, ob diese eng begrenzte Produktgruppe aus der Warendefinition herausgenommen werden sollte, ohne dass dadurch eine erneute Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union eintritt. Weiterlesen

Aktualisierung im ELAN-K2 Ausfuhr-System ab 1. September 2025

Zum 1. September 2025 tritt eine wichtige Änderung im ELAN-K2 Ausfuhr-System in Kraft:

Die Antragsmaske für Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigungen wird angepasst. Ziel ist eine präzisere Steuerung und eine gezielte Zuordnung der Anträge.

Neue Pflichtangaben im Antragsverfahren

Künftig werden Antragsteller gebeten, zusätzliche Angaben zu machen:

  • Warenverzeichnisnummer (WVZ-Nr.)
    Diese ist verpflichtend anzugeben, sofern vorhanden. Ausnahmen gelten bei Software, Technologie, Dienstleistungen, Gemeinschaftsprojekten oder Güterpaketen ohne WVZ-Nr. In diesen Fällen kann ein entsprechendes Auswahlfeld aktiviert werden.

  • Kenntnis über Genehmigungspflichten
    Antragsteller müssen erklären, ob das Geschäft einer Genehmigungspflicht nach

    • der Außenwirtschaftsverordnung (AWV),

    • der EU-Verordnung 2021/821 oder

    • einer Embargo-Verordnung der EU
      unterliegt. Falls keine Kenntnis vorliegt, besteht die Möglichkeit, dies zu vermerken und einen Nullbescheid zu beantragen.

  • Anlass bei Nullbescheiden
    Bei Anträgen auf  Nullbescheid muss künftig der konkrete Anlass angegeben werden. Besonders dann, wenn der Zoll die Antragstellung angeregt oder angeordnet hat, ist das entsprechende Aktenzeichen im vorgesehenen Freifeld einzutragen.

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Vereinfachungen für die Anmeldung von Zubehör von Musikinstrumenten

Neue EU-Verordnung vereinfacht Zollanmeldung für Musikinstrumente und Zubehör

Die Europäische Kommission hat mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/218 wichtige Erleichterungen für die zollrechtliche Behandlung von tragbaren Musikinstrumenten und deren Zubehör eingeführt. Die Änderungen betreffen insbesondere die Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung und Wiederausfuhr, wodurch Musiker, Künstler und Händler von schnelleren und vereinfachten Zollverfahren profitieren.

Durch die Anpassungen an der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gelten nun für Zubehörteile wie Verstärker, Pedale oder Transportkoffer dieselben Zollvereinfachungen wie für die Instrumente selbst. Dies erleichtert den internationalen Transport und fördert eine reibungslose Abwicklung an den Grenzen.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen und Künstler bei der rechtskonformen Umsetzung dieser neuen Regelungen und hilft, Prozesse effizient zu gestalten. Unser Expertenteam berät Sie umfassend zu den Auswirkungen der Verordnung und bietet maßgeschneiderte Lösungen für eine problemlose Zollabwicklung.

 

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/218 DER KOMMISSION vom 29. November 2024 Amtsblatt der Europäischen Union Reihe L vom 5.2.2025

Bei der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission(2)hat sich gezeigt, dass bestimmte Änderungen an dieser Delegierten Verordnung notwendig sind, um sicherzustellen, dass für von Reisenden mitgeführtes Zubehör von Musikinstrumenten die gleichen zollrechtlichen Vereinfachungen in Bezug auf die Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung und die Wiederausfuhr gelten wie für die Musikinstrumente selbst.

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