EU startet Antidumpingverfahren für Acetylsalicylsäure aus China

Die Europäische Kommission hat am 23. September 2026 ein Antidumpingverfahren gegen Einfuhren von Acetylsalicylsäure mit Ursprung in China eingeleitet.

Betroffen ist o-Acetylsalicylsäure (CAS-Nr. 50-78-2), die derzeit unter ex KN 2918 22 00 mit dem TARIC-Code 2918 22 00 20 eingereiht wird.

Nach den der Kommission vorgelegten Unterlagen bestehen Anhaltspunkte für erhebliche Dumpingspannen und eine Schädigung der Unionsindustrie. Deshalb wird nun untersucht, ob Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden müssen.

Was müssen Einführer beachten?

Aktuell wird noch kein Antidumpingzoll aufgrund dieses Verfahrens erhoben. Die Kommission beabsichtigt jedoch, die betroffenen Einfuhren bereits während der Untersuchung zollamtlich erfassen zu lassen. Dadurch könnten endgültige Antidumpingzölle später unter den gesetzlichen Voraussetzungen rückwirkend auf die erfassten Einfuhren erhoben werden.

Wouros & Partner empfiehlt betroffenen Einführern, Warenkreis und Ursprung zu prüfen und das mögliche rückwirkende Abgabenrisiko bei künftigen Einfuhren zu berücksichtigen.

Quelle: Europäische Kommission, Bekanntmachung C/2026/4913 vom 23.09.2026; Art. 5 VO (EU) 2016/1036. Originalveröffentlichung auf EUR-Lex

Rechtshinweis: Maßgeblich ist die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung; siehe VO (EU) Nr. 216/2013.

EU startet Antidumpingverfahren für Celluloseether aus China und Korea

Die Europäische Kommission hat ein neues Antidumpingverfahren (AD760) gegen Einfuhren bestimmter Celluloseether mit Ursprung in China und Südkorea eingeleitet.

Betroffen sind unter anderem Methylcellulose, Hyetellose, Hymetellose und Hypromellose, unabhängig von Farbe, physikalischer Form oder Qualität. Die Waren werden derzeit unter ex KN 3912 39 85 mit den TARIC-Codes 3912 39 85 30, 3912 39 85 60 und 3912 39 85 90 erfasst.

Was müssen Einführer beachten?

Derzeit bestehen aufgrund dieses neuen Verfahrens noch keine Antidumpingzölle. Die Kommission beabsichtigt jedoch, die betroffenen Einfuhren bereits während der Untersuchung zollamtlich erfassen zu lassen. Damit könnten später eingeführte endgültige Antidumpingzölle unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch rückwirkend erhoben werden.

Wouros & Partner empfiehlt betroffenen Einführern daher, Warenkreis, Ursprung und das mögliche rückwirkende Abgabenrisiko bereits jetzt zu prüfen.

Quelle: Europäische Kommission, Bekanntmachung C/2026/4924 vom 24.09.2026, Antidumpingverfahren AD760; Art. 5 VO (EU) 2016/1036.

Rechtshinweis: Maßgeblich ist die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung; siehe VO (EU) Nr. 216/2013.

China: Zollamtliche Erfassung von Glasperlen angeordnet

Die EU-Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2162 die zollamtliche Erfassung bestimmter fester Mikrokugeln aus Glas („Glasperlen“) mit Ursprung in China angeordnet.

Betroffen sind Glasperlen mit einem Durchmesser von höchstens 2 mm, unabhängig von Verwendungszweck oder Herstellungsverfahren sowie beschichtet oder unbeschichtet. Erfasst werden insbesondere folgende TARIC-Codes:

7002 10 00 20, 7018 10 90 10, 7018 20 00 10 und 7018 90 90 10.

Ausgenommen sind kleine durchstochene Glasperlen der KN-Codes 7018 10 11 und 7018 10 19.

Was bedeutet die Erfassung für Einführer?

Aktuell wird dadurch noch kein Antidumpingzoll erhoben. Die zollamtliche Erfassung ermöglicht jedoch, nach Abschluss der laufenden Antidumpinguntersuchung gegebenenfalls Antidumpingzölle rückwirkend auf die erfassten Einfuhren zu erheben.

Wouros & Partner empfiehlt betroffenen Einführern daher, das mögliche rückwirkende Abgabenrisiko bei Einfuhren aus China zu berücksichtigen.

Quelle: DVO (EU) 2026/2162 vom 29.09.2026, ABl. L vom 30.09.2026; Art. 14 Abs. 5 VO (EU) 2016/1036.

Rechtshinweis: Maßgeblich ist die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung; siehe VO (EU) Nr. 216/2013.

EU leitet Antidumpingverfahren gegen Acetylsalicylsäure aus China ein

Die Europäische Kommission hat ein neues Antidumpingverfahren gegen Einfuhren von Acetylsalicylsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet. Die entsprechende Bekanntmachung C/2026/4913 wurde am 23. September 2026 veröffentlicht.

Für Importeure ist insbesondere die angekündigte zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Bedeutung, da hierdurch später unter bestimmten Voraussetzungen Antidumpingzölle rückwirkend erhoben werden könnten.

Was ist geregelt?

Gegenstand der Untersuchung ist:

o-Acetylsalicylsäure (CAS-Nr. 50-78-2)

mit Ursprung in China. Die Ware wird derzeit eingereiht unter:

ex KN 2918 22 00
TARIC 2918 22 00 20.

Die Untersuchung geht auf einen Antrag von Novacyl SAS vom 10. August 2026 zurück. Der Antragsteller macht geltend, dass die chinesischen Einfuhren gedumpt seien und dadurch der Wirtschaftszweig der Union geschädigt werde. Die Kommission sieht ausreichende Beweise für die Einleitung einer Untersuchung.

Ein Antidumpingzoll wurde damit noch nicht eingeführt.

Wen betrifft das?

Betroffen sind insbesondere Unternehmen, die Acetylsalicylsäure chinesischen Ursprungs in die EU einführen oder verwenden.

Unabhängige Einführer können sich am Verfahren beteiligen. Für eine mögliche Stichprobenauswahl müssen die angeforderten Unternehmensinformationen grundsätzlich innerhalb von sieben Tagen nach Veröffentlichung eingereicht werden. Weiterlesen

Betonstahlmatten aus China und der Türkei werden zollamtlich erfasst

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2022 die zollamtliche Erfassung bestimmter Betonstahlmatten mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Türkei angeordnet.

Die Maßnahme gilt seit dem 12. September 2026 und steht im Zusammenhang mit dem bereits seit Juni 2026 laufenden Antidumpingverfahren.

Welche Waren sind betroffen?

Erfasst werden bestimmte Gitter und Geflechte aus nicht geripptem Draht, die an den Kreuzungsstellen verschweißt sind. Die Waren können auch in Rollen vorliegen und galvanisiert sein.

Betroffen sind derzeit die folgenden Warennummern:

KN 7314 20 90
KN 7314 31 00
KN 7314 39 00

Voraussetzung ist ein Ursprung in der Volksrepublik China oder der Türkei.

Was bedeutet die zollamtliche Erfassung?

Die zollamtliche Erfassung bedeutet noch nicht, dass bereits Antidumpingzölle erhoben werden. Sie ermöglicht der Europäischen Kommission jedoch, später eingeführte endgültige Antidumpingzölle bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch rückwirkend auf die seit dem 12. September 2026 erfassten Einfuhren zu erheben.

Die Erfassung läuft grundsätzlich bis zum 12. Juni 2027.

Wie hoch könnte ein Antidumpingzoll ausfallen?

Im Antrag auf Einleitung des Verfahrens wurden Dumpingspannen von 26 % bis 73 % für China und 44 % bis 51 % für die Türkei berechnet.

Diese Werte sind ausdrücklich keine zukünftigen oder bereits feststehenden Antidumpingzollsätze. Die Kommission weist darauf hin, dass die tatsächliche Höhe einer möglichen späteren Zollschuld derzeit noch nicht abgeschätzt werden kann.

Was sollten Importeure beachten?

Unternehmen, die Betonstahlmatten der genannten Warennummern aus China oder der Türkei einführen, sollten die betroffenen Einfuhren und insbesondere Warenbeschreibung, KN-Code, Ursprung, Einfuhrzeitpunkt, Menge und Zollwert nachvollziehbar dokumentieren. Bei der Kalkulation künftiger Einfuhren sollte das Risiko einer möglichen rückwirkenden Antidumpingbelastung berücksichtigt werden.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Prüfung des Warenkreises, der zolltariflichen Einreihung und möglicher Antidumpingrisiken.

Quelle / Rechtshinweis:

Durchführungsverordnung (EU) 2026/2022 der Kommission vom 10. September 2026, ABl. L vom 11. September 2026; Bekanntmachung C/2026/2971 vom 3. Juni 2026.

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

Antidumpingverfahren: EU erfasst Stahlregale aus China zollamtlich

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2023 die zollamtliche Erfassung bestimmter Regaleinheiten aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China angeordnet. Hintergrund ist das seit Juni 2026 laufende Antidumpingverfahren.

Die Erfassung gilt seit dem 12. September 2026.

Welche Waren sind betroffen?

Nach der zwischenzeitlich berichtigten Warendefinition betrifft das Verfahren verschraubte und schraubenlose Regaleinheiten aus Stahl und deren Bauteile, insbesondere bestimmte Stahlständer und Stahlträger, sofern die Regaleinheit eines dieser Bauteile enthält, auch mit Regalböden unabhängig von deren Material.

Die Waren werden derzeit unter folgenden Codes erfasst:

ex KN 9403 20 80 – TARIC 9403 20 80 20
ex KN 9403 99 10 – TARIC 9403 99 10 20

Ursprungsland ist die Volksrepublik China.

Was bedeutet die zollamtliche Erfassung?

Die zollamtliche Erfassung ist noch keine Einführung eines Antidumpingzolls. Sie ermöglicht es der EU jedoch, einen später festgesetzten Antidumpingzoll bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch auf bereits erfasste Einfuhren rückwirkend zu erheben.

Die im Antrag genannten Dumpingspannen von 62 % bis 103 % sind keine feststehenden zukünftigen Antidumpingzollsätze. Die tatsächliche Höhe einer möglichen Zollbelastung steht derzeit noch nicht fest.

Die zollamtliche Erfassung läuft grundsätzlich bis zum 12. Juni 2027.

Was sollten Importeure jetzt beachten?

Unternehmen, die betroffene Regaleinheiten oder Bauteile aus China einführen, sollten insbesondere Warenbeschreibung, KN-/TARIC-Code, Ursprung, Einfuhrmengen und Einfuhrzeitpunkte dokumentieren und das laufende Antidumpingverfahren beobachten.

Aufgrund der möglichen rückwirkenden Erhebung besteht bereits während der Erfassungsphase ein relevantes finanzielles Risiko.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Prüfung des Warenkreises, der zolltariflichen Einreihung und möglicher Antidumpingrisiken.

Quelle / Rechtshinweis:

Durchführungsverordnung (EU) 2026/2023 der Kommission vom 10. September 2026, ABl. L vom 11. September 2026; Berichtigung der Bekanntmachung C/2026/3097, veröffentlicht am 18. September 2026.

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

EU leitet Antidumpingverfahren gegen Glasperlen aus China ein

Bekanntmachung der Europäischen Kommission über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren fester Mikrokugeln aus Glas mit Ursprung in der Volksrepublik China, C/2026/3713, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 16. Juli 2026.

Die Europäische Kommission hat am 16. Juli 2026 ein Antidumpingverfahren gegen Einfuhren fester Mikrokugeln aus Glas, im Handel als „Glasperlen“ bezeichnet, mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet. Grundlage ist ein am 2. Juni 2026 von neun Unionsherstellern eingereichter Antrag. Nach Auffassung der Antragsteller werden die betroffenen Waren zu gedumpten Preisen in die Europäische Union eingeführt und schädigen dadurch den Wirtschaftszweig der Union.

Untersucht werden feste Mikrokugeln aus Glas mit einem Durchmesser von höchstens 2 mm. Erfasst sind sowohl beschichtete als auch unbeschichtete Waren, unabhängig von ihrem Verwendungszweck und Herstellungsverfahren. Die Waren werden derzeit den KN-Codes ex 7018 10 90, ex 7018 20 00 und ex 7018 90 90 sowie den TARIC-Codes 7018 10 90 10, 7018 20 00 10 und 7018 90 90 10 zugeordnet. Nicht erfasst werden kleine durchstochene Glasperlen der KN-Codes 7018 10 11 und 7018 10 19. Maßgeblich ist jedoch die Warenbeschreibung; die KN- und TARIC-Codes werden lediglich informationshalber genannt.

Der Untersuchungszeitraum für Dumping und Schädigung reicht vom 1. April 2025 bis zum 31. März 2026. Die Entwicklung der für die Schadensanalyse maßgeblichen Faktoren wird ab dem 1. Januar 2022 untersucht. Das Verfahren soll grundsätzlich innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten abgeschlossen werden. Vorläufige Maßnahmen können innerhalb von sieben, spätestens acht Monaten eingeführt werden. Weiterlesen

EU leitet Antidumpingverfahren gegen Alkaline-Batterien aus China ein

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, C/2026/3479 vom 2. Juli 2026 – Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von elektrischen Primärelementen und Primärbatterien aus alkalischem Mangandioxid mit Ursprung in der Volksrepublik China.

Die Europäische Kommission hat ein Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren von elektrischen Primärelementen und Primärbatterien aus alkalischem Mangandioxid mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet.

Betroffen sind nicht wiederaufladbare Rundzellen aus alkalischem Mangandioxid, die derzeit dem KN-Code 8506 10 11 zugeordnet werden. Maßgeblich ist jedoch die Warenbeschreibung der Bekanntmachung; der KN-Code wird lediglich informationshalber genannt.

Nach Auffassung des Antragstellers werden die betreffenden Batterien zu gedumpten Preisen in die Europäische Union eingeführt und schädigen dadurch den Wirtschaftszweig der Union. Die Untersuchung umfasst zudem mögliche Verzerrungen beim Rohstoffangebot, insbesondere bei elektrolytischem Mangandioxid.

Mit der Einleitung des Verfahrens werden noch keine Antidumpingzölle erhoben. Die Kommission beabsichtigt jedoch, die Einfuhren frühzeitig zollamtlich erfassen zu lassen. Dadurch könnten später festgesetzte endgültige Antidumpingzölle unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend auf bereits erfasste Einfuhren erhoben werden.

Importeure, Händler und Verwender sollten deshalb kurzfristig prüfen, ob ihre Batterien unter die Warenbeschreibung fallen, und mögliche Nachbelastungsrisiken bei der Importkalkulation berücksichtigen. Für die Beteiligung am Verfahren gelten teilweise kurze Fristen.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung des betroffenen Warenkreises, der zolltariflichen Einreihung sowie bei der Bewertung möglicher Antidumping- und Nachbelastungsrisiken.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

EU leitet Antidumpingverfahren gegen Einfuhren von Pekingente aus China ein

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, C/2026/3584 vom 9. Juli 2026 – Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Pekingente mit Ursprung in der Volksrepublik China.

Die Europäische Kommission hat ein Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren von Pekingentenfleisch mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet. Grundlage ist ein Antrag von fünf Herstellern aus der Europäischen Union, nach deren Auffassung die betreffenden Waren zu gedumpten Preisen eingeführt werden und dadurch den Wirtschaftszweig der Union schädigen.

Die Untersuchung umfasst frisches, gekühltes, gefrorenes, gesalzenes, getrocknetes, geräuchertes sowie anderweitig zubereitetes oder haltbar gemachtes Fleisch von Pekingenten. Betroffen sind zahlreiche KN- und TARIC-Codes der Positionen 0207, 0210 und 1602. Maßgeblich ist jedoch die in der Bekanntmachung enthaltene Warenbeschreibung; die genannten Zolltarifcodes dienen lediglich der Information.

Mit der Einleitung des Verfahrens werden noch keine Antidumpingzölle erhoben. Die Kommission beabsichtigt jedoch, die Einfuhren bereits in einem frühen Stadium zollamtlich erfassen zu lassen. Dadurch können später festgesetzte endgültige Antidumpingzölle unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend auf bereits erfasste Einfuhren erhoben werden.

Unabhängige Einführer, ausführende Hersteller und weitere interessierte Unternehmen sollten kurzfristig prüfen, ob ihre Waren von der Untersuchung erfasst werden. Für die Beteiligung am Stichprobenverfahren und für Stellungnahmen gelten teilweise sehr kurze Fristen von sieben, zehn, fünfzehn oder 37 Tagen ab Veröffentlichung der Bekanntmachung.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung des betroffenen Warenkreises, der zolltariflichen Zuordnung sowie bei der Bewertung möglicher Antidumping- und Nachbelastungsrisiken.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.