EU untersucht mögliche Umgehung von Antidumpingmaßnahmen auf Hartholzsperrholz aus China

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1840 der Kommission vom 23. Juli 2026 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2333 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Hartholzsperrholz mit Ursprung in der Volksrepublik China sowie zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren. Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht am 24. Juli 2026.

Die Europäische Kommission hat eine Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob die bereits geltenden Antidumpingmaßnahmen auf Hartholzsperrholz aus der Volksrepublik China durch geringfügig veränderte Produkte umgangen werden. Gleichzeitig ordnet sie mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1840 die zollamtliche Erfassung der betroffenen Einfuhren an. Damit schafft sie die rechtliche Grundlage, um die bestehenden Antidumpingmaßnahmen gegebenenfalls auch rückwirkend auf diese Einfuhren anzuwenden, sofern sich der Umgehungsverdacht bestätigt.

Ausgangspunkt der Untersuchung sind die bereits mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2333 eingeführten Antidumpingmaßnahmen auf bestimmte Hartholzsperrhölzer aus China. Nach Angaben des Antragstellers, des Greenwood Consortium, sollen Hersteller die Waren durch geringfügige Änderungen der äußeren Furnierlagen so verändern, dass sie unter anderen Zolltarifnummern eingeführt werden können, auf die die bisherigen Antidumpingmaßnahmen nicht unmittelbar Anwendung finden.

Die bisher betroffenen Waren werden unter den KN-Codes ex 4412 31 10, ex 4412 31 90, ex 4412 33 10, ex 4412 33 20, ex 4412 33 30, ex 4412 33 90 und ex 4412 34 00 eingereiht. Die nun untersuchten Waren werden derzeit unter den KN-Codes ex 4412 10 00 und ex 4412 39 00 sowie den entsprechenden TARIC-Unterpositionen angemeldet. Weiterlesen

EU ordnet zollamtliche Erfassung bestimmter Copolyester aus China an

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1747 der Kommission vom 23. Juli 2026 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter aliphatisch-aromatischer Copolyester mit Ursprung in der Volksrepublik China, Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht am 24. Juli 2026.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1747 hat die Europäische Kommission die zollamtliche Erfassung bestimmter aliphatisch-aromatischer Copolyester mit Ursprung in der Volksrepublik China angeordnet. Die Maßnahme steht im Zusammenhang mit dem bereits eingeleiteten Antidumpingverfahren und soll sicherstellen, dass unter den Voraussetzungen der Antidumping-Grundverordnung gegebenenfalls auch rückwirkend Antidumpingzölle erhoben werden können. Die Verordnung führt keine Antidumpingzölle ein, sondern verpflichtet die Zollbehörden lediglich zur Erfassung der betroffenen Einfuhren.

Betroffen sind Polybutylenadipat-co-terephthalat (PBAT) und Polybutylensebacat-co-terephthalat (PBSeT), unabhängig davon, ob sie aus petrochemischen oder biologischen Ausgangsstoffen hergestellt wurden. Erfasst werden die Stoffe sowohl in Reinform als auch in Verbindungen, sofern der Anteil an PBAT- oder PBSeT-Polymeren mindestens 50 Gewichtsprozent beträgt. Die Waren werden derzeit unter dem KN-Code ex 3907 99 80 sowie dem TARIC-Code 3907 99 80 50 eingereiht und müssen ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben. Weiterlesen

EU leitet Antidumpingverfahren gegen Glasperlen aus China ein

Bekanntmachung der Europäischen Kommission über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren fester Mikrokugeln aus Glas mit Ursprung in der Volksrepublik China, C/2026/3713, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 16. Juli 2026.

Die Europäische Kommission hat am 16. Juli 2026 ein Antidumpingverfahren gegen Einfuhren fester Mikrokugeln aus Glas, im Handel als „Glasperlen“ bezeichnet, mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet. Grundlage ist ein am 2. Juni 2026 von neun Unionsherstellern eingereichter Antrag. Nach Auffassung der Antragsteller werden die betroffenen Waren zu gedumpten Preisen in die Europäische Union eingeführt und schädigen dadurch den Wirtschaftszweig der Union.

Untersucht werden feste Mikrokugeln aus Glas mit einem Durchmesser von höchstens 2 mm. Erfasst sind sowohl beschichtete als auch unbeschichtete Waren, unabhängig von ihrem Verwendungszweck und Herstellungsverfahren. Die Waren werden derzeit den KN-Codes ex 7018 10 90, ex 7018 20 00 und ex 7018 90 90 sowie den TARIC-Codes 7018 10 90 10, 7018 20 00 10 und 7018 90 90 10 zugeordnet. Nicht erfasst werden kleine durchstochene Glasperlen der KN-Codes 7018 10 11 und 7018 10 19. Maßgeblich ist jedoch die Warenbeschreibung; die KN- und TARIC-Codes werden lediglich informationshalber genannt.

Der Untersuchungszeitraum für Dumping und Schädigung reicht vom 1. April 2025 bis zum 31. März 2026. Die Entwicklung der für die Schadensanalyse maßgeblichen Faktoren wird ab dem 1. Januar 2022 untersucht. Das Verfahren soll grundsätzlich innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten abgeschlossen werden. Vorläufige Maßnahmen können innerhalb von sieben, spätestens acht Monaten eingeführt werden. Weiterlesen

EU leitet Antidumpingverfahren gegen Einfuhren von Pekingente aus China ein

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, C/2026/3584 vom 9. Juli 2026 – Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Pekingente mit Ursprung in der Volksrepublik China.

Die Europäische Kommission hat ein Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren von Pekingentenfleisch mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet. Grundlage ist ein Antrag von fünf Herstellern aus der Europäischen Union, nach deren Auffassung die betreffenden Waren zu gedumpten Preisen eingeführt werden und dadurch den Wirtschaftszweig der Union schädigen.

Die Untersuchung umfasst frisches, gekühltes, gefrorenes, gesalzenes, getrocknetes, geräuchertes sowie anderweitig zubereitetes oder haltbar gemachtes Fleisch von Pekingenten. Betroffen sind zahlreiche KN- und TARIC-Codes der Positionen 0207, 0210 und 1602. Maßgeblich ist jedoch die in der Bekanntmachung enthaltene Warenbeschreibung; die genannten Zolltarifcodes dienen lediglich der Information.

Mit der Einleitung des Verfahrens werden noch keine Antidumpingzölle erhoben. Die Kommission beabsichtigt jedoch, die Einfuhren bereits in einem frühen Stadium zollamtlich erfassen zu lassen. Dadurch können später festgesetzte endgültige Antidumpingzölle unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend auf bereits erfasste Einfuhren erhoben werden.

Unabhängige Einführer, ausführende Hersteller und weitere interessierte Unternehmen sollten kurzfristig prüfen, ob ihre Waren von der Untersuchung erfasst werden. Für die Beteiligung am Stichprobenverfahren und für Stellungnahmen gelten teilweise sehr kurze Fristen von sieben, zehn, fünfzehn oder 37 Tagen ab Veröffentlichung der Bekanntmachung.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung des betroffenen Warenkreises, der zolltariflichen Zuordnung sowie bei der Bewertung möglicher Antidumping- und Nachbelastungsrisiken.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

Neue EU-Stahlregelung ab 1. Juli 2026: 50 % Zusatzzoll auf bestimmte Stahlerzeugnisse

Verordnung (EU) 2026/1384 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2026 zur Eindämmung der negativen handelsbezogenen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf den Stahlmarkt der Union, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 2026/1384 vom 24.06.2026.

Zum 1. Juli 2026 führt die Europäische Union eine neue Regelung für die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse ein. Die bisherigen Schutzmaßnahmen gegenüber Stahleinfuhren laufen zum 30. Juni 2026 aus. Hintergrund der neuen Verordnung sind weltweite Überkapazitäten im Stahlsektor und ein zunehmender Einfuhrdruck auf den EU-Markt.

Kern der neuen Regelung sind jährliche Zollkontingente für die in Anhang I aufgeführten Warenkategorien. Die Kontingente gelten jeweils vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres. Wird ein Kontingent ausgeschöpft oder kann eine Einfuhr nicht im Rahmen eines Kontingents abgewickelt werden, fällt ein zusätzlicher Wertzollsatz von 50 % an.

Die betroffenen Waren ergeben sich aus den in Anhang I genannten KN- und teilweise TARIC-Codes. Erfasst werden unter anderem warm- und kaltgewalzte Stahlerzeugnisse, Bleche mit metallischem oder organischem Überzug, Edelstahlprodukte, Stäbe, Profile, Walzdraht, Betonstahl, Rohre und Hohlprofile. Unternehmen sollten deshalb nicht nur die Warenbeschreibung, sondern zwingend die jeweilige Warentarifnummer prüfen. Weiterlesen

EU aktualisiert Iran-Sanktionen: UAV, Flugkörper, Häfen und Schifffahrt im Fokus

Quelle: Verordnung (EU) 2023/1529 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran sowie der Handlungen Irans, die die Freiheit der Schifffahrt im Nahen Osten untergraben, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (GASP) 2026/1225 des Rates vom 8. Juni 2026.

Die Europäische Union hat die Iran-Sanktionen im Zusammenhang mit der militärischen Unterstützung Russlands sowie sicherheitsrelevanten Aktivitäten Irans weiter aktualisiert. Die Verordnung (EU) 2023/1529 betrifft insbesondere Güter und Technologien, die zur Fähigkeit Irans beitragen können, unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) oder Flugkörper herzustellen.

Im Mittelpunkt steht Artikel 2. Danach ist es verboten, die in Anhang II aufgeführten Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Erfasst ist auch die Durchfuhr solcher Güter durch Iran, wenn sie aus der Union ausgeführt werden.

Das Verbot betrifft nicht nur Warenlieferungen. Untersagt sind auch technische Hilfe, Vermittlungsdienste, sonstige Dienstleistungen, Finanzmittel und Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien. Zusätzlich erfasst die Verordnung auch die Weitergabe von Rechten des geistigen Eigentums, Geschäftsgeheimnissen sowie den Zugang zu geschützten Materialien oder Informationen, soweit diese mit den betroffenen Gütern und Technologien zusammenhängen. Weiterlesen

EU-Mercosur: Neue Zollkontingente ab 1. Mai 2026 – das müssen Unternehmen jetzt wissen

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/888 schafft die Europäische Kommission die Grundlage für die praktische Anwendung der neuen Zollkontingente im Handel mit dem Mercosur. Die Regelung tritt am 1. Mai 2026 in Kraft und ist direkt mit dem EU-Mercosur-Interimsabkommen verknüpft.

Für Unternehmen bedeutet das konkret: Bestimmte Waren mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay können künftig zu reduzierten oder vollständig entfallenden Zollsätzen eingeführt werden – allerdings nur im Rahmen festgelegter Zollkontingente. Weiterlesen

EU prüft Anpassung der Antidumpingmaßnahmen für bestimmte Aluminiumerzeugnisse aus China – mögliche Ausnahme für Luftfracht-Ladeeinheiten

Die Europäische Kommission hat mit der Bekanntmachung C/2026/1384 vom 10. März 2026 eine teilweise Interimsüberprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036. Die derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen wurden ursprünglich durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 eingeführt.

Wichtig ist, dass die Kommission derzeit keine neue endgültige Zollmaßnahme erlässt. Vielmehr wird geprüft, ob die bestehende Warendefinition angepasst werden soll. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob ein sehr spezieller Produkttyp künftig vom Anwendungsbereich der Antidumpingmaßnahmen ausgenommen werden kann.

Konkret betrifft der Antrag Aluminiumbleche aus Legierungen der 7000er-Serie, einschließlich 7021-T6, sofern diese ausschließlich zur Herstellung zertifizierter Unit Load Devices (ULD) für die Zivilluftfahrt und den Luftfrachtsektor verwendet werden. Der Antragsteller argumentiert, dass genau diese Ware in der Europäischen Union nicht hergestellt werde und auch aus anderen Bezugsquellen nicht in ausreichender Menge und in der erforderlichen technischen Spezifikation verfügbar sei. Die Produktanforderungen seien wegen der luftfahrtspezifischen Vorgaben besonders streng.

Nach Darstellung in der Bekanntmachung könnte die bisherige Einbeziehung dieser Spezialware in die Antidumpingmaßnahme erhebliche wirtschaftliche Folgen für den betroffenen ULD-Hersteller in der Union haben. Deshalb wird nun untersucht, ob diese eng begrenzte Produktgruppe aus der Warendefinition herausgenommen werden sollte, ohne dass dadurch eine erneute Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union eintritt. Weiterlesen

EU-Zollaussetzungen ab 2026: Neue Verordnung (EU) 2025/2605 aktualisiert den Gemeinsamen Zolltarif

Verordnung (EU) 2025/2605 des Rates, ABl. L vom 30.12.2025 (ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2605/oj

Mit der Verordnung (EU) 2025/2605 hat der Rat der Europäischen Union die bestehenden Regelungen zu autonomen Zollaussetzungen grundlegend aktualisiert. Die Verordnung ersetzt den Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 vollständig und legt damit die ab dem 1. Januar 2026 geltenden Zollaussetzungen im Gemeinsamen Zolltarif neu fest.

Ziel der Maßnahme ist es, die Versorgungssicherheit der EU-Industrie zu gewährleisten. Dazu werden für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren Zölle vollständig oder teilweise ausgesetzt, sofern diese Waren in der Union nicht oder nicht in ausreichendem Umfang hergestellt werden. Gleichzeitig werden bestehende Aussetzungen angepasst oder gestrichen und verbindliche Überprüfungstermine fortgeschrieben.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen – Ausgabe 2026

Generalzolldirektion (GZD), Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen – Ausgabe 2026,
Az. GZD – Z 3455-2025.00023-0001-GZD_DV.A.22, vom 8. Dezember 2025, gültig ab 1. Januar 2026.
Abruf über: www.zoll.de → Formulare & Merkblätter.

Mit dem Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen – Ausgabe 2026 stellt die deutsche Zollverwaltung eine aktualisierte Arbeitsgrundlage für die Abgabe von Zollanmeldungen bereit. Das Merkblatt ersetzt zum 1. Januar 2026 die bisherige Ausgabe 2025.

Das Merkblatt beschreibt die in Deutschland erforderlichen Angaben und Erläuterungen für:

  • Zollanmeldungen,

  • summarische Eingangsanmeldungen,

  • summarische Ausgangsanmeldungen einschließlich Ankunftsmeldungen,

  • Wiederausfuhrmitteilungen sowie

  • Anmeldungen zur vorübergehenden Verwahrung.

Für die elektronische Abgabe von Anmeldungen sind vorrangig die Vorgaben der Verfahrensanweisung ATLAS, des Merkblatts für Teilnehmer sowie des EDI-Implementierungshandbuchs maßgeblich. Das Merkblatt weist darauf hin, dass das IT-System ATLAS zusätzliche oder von den unionsrechtlichen Vorgaben abweichende Codierungen verlangen kann.

Für Fälle von Systemstörungen oder Ausfällen regelt das Merkblatt die zulässigen Betriebskontinuitäts- und Ausfallverfahren. Bei Versendung und Ausfuhr ist in diesen Fällen das Betriebskontinuitäts-Ausfuhrbegleitdokument (BK-ABD) zu verwenden; das Einheitspapier ist hierfür nicht mehr zulässig. Im Versandverfahren kann hingegen – unter den im Merkblatt genannten Voraussetzungen – weiterhin alternativ zum Versandbegleitdokument das Einheitspapier eingesetzt werden.

Inhaltlich basieren Zollanmeldungen auf den Datenelementen des Anhangs B der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex (UZK-DA) in den Spalten H1 bis H5 sowie H7. Ergänzend benennt das Merkblatt zusätzliche, in Deutschland erforderliche Angaben und enthält praxisbezogene Hinweise, unter anderem zur Verwendung von CERTEX-Dokumenten, zur korrekten Codierung, zur Mengenangabe sowie zum Abgleich mit der Kombinierten Nomenklatur (KN).

Darüber hinaus enthält das Merkblatt grundlegende Begriffsbestimmungen (z. B. Unionswaren und Nicht-Unionswaren, Ausfuhr, Wiederausfuhr, Versand), Vorgaben zur EORI-Nummer sowie Hinweise zu den datenschutz- und statistikrechtlichen Informationspflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung und dem Außenhandelsstatistikrecht.

Quelle: Zoll.de