Einreihung einer Sprunggelenk-Stabilisierungsbandage – KN 6307 90 98 statt 9021

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, Durchführungsverordnung (EU) 2026/333 der Kommission vom 5. Februar 2026, veröffentlicht am 02.03.2026

Die EU-Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/333 eine verbindliche Tarifierungsentscheidung zur Einreihung einer bestimmten Sprunggelenk-Stabilisierungsbandage (Knöchelbandage/Orthese) in die Kombinierte Nomenklatur (KN) getroffen. Ziel ist die einheitliche Anwendung der KN innerhalb der EU.

Warenbild und Kernausstattung: Betroffen ist eine Ware in Einheitsgröße (ca. 26 cm), bestehend aus zwei anatomisch geformten, starren Seitenschalen aus Kunststoff, abnehmbarer Polsterung aus Zellschaumstoff (mit Spinnstoffbezug) sowie Spinnstoff-Elementen (u. a. verstellbare Brücke im Fersen-/Sohlenbereich und zwei nicht elastische Klettverschlussbänder auf Wadenhöhe). Die Ware dient der Stabilisierung des Sprunggelenks (z. B. zur Vermeidung des Umknickens) und wird zum Tragen in einem Schuh gestellt.

Tarifierung: KN 6307 90 98. Die Kommission reiht die Ware in 6307 90 98 („andere konfektionierte Spinnstoffwaren“) ein und stützt dies u. a. auf die Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c) und 6, die Anmerkung 7 d) zu Abschnitt XI sowie den Wortlaut der Position 6307. Weiterlesen

EU-Zollaussetzungen ab 2026: Neue Verordnung (EU) 2025/2605 aktualisiert den Gemeinsamen Zolltarif

Verordnung (EU) 2025/2605 des Rates, ABl. L vom 30.12.2025 (ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2605/oj

Mit der Verordnung (EU) 2025/2605 hat der Rat der Europäischen Union die bestehenden Regelungen zu autonomen Zollaussetzungen grundlegend aktualisiert. Die Verordnung ersetzt den Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 vollständig und legt damit die ab dem 1. Januar 2026 geltenden Zollaussetzungen im Gemeinsamen Zolltarif neu fest.

Ziel der Maßnahme ist es, die Versorgungssicherheit der EU-Industrie zu gewährleisten. Dazu werden für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren Zölle vollständig oder teilweise ausgesetzt, sofern diese Waren in der Union nicht oder nicht in ausreichendem Umfang hergestellt werden. Gleichzeitig werden bestehende Aussetzungen angepasst oder gestrichen und verbindliche Überprüfungstermine fortgeschrieben.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

Gegenseitige AEO-Anerkennung zwischen EU und Türkei: Beschluss (EU) 2025/2516 schafft neuen Rahmen für sichere Lieferketten

Mit dem Beschluss (EU) 2025/2516 vom 4. Dezember 2025 legt der Rat der Europäischen Union den Standpunkt der EU im Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen EU–Türkei fest. Ziel ist die Annahme eines Beschlusses über die gegenseitige Anerkennung des EU-Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) und des AEO-Programms der Republik Türkei. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, am 11.12.2025 veröffentlicht.

Er stützt sich auf die Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Art. 207 Abs. 4 i. V. m. Art. 218 Abs. 9 AEUV) sowie auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei, den Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates über die Durchführung der Endphase der Zollunion EU–Türkei und den Beschluss Nr. 2/69 über den Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen.

Die Europäische Union und die Republik Türkei verfügen jeweils über ein AEO-Programm, das auf international anerkannten Sicherheitsstandards basiert, insbesondere auf dem SAFE-Rahmen der Weltzollorganisation. Auf Grundlage gemeinsamer Bewertungen und Vor-Ort-Besuche kommt die EU zu dem Ergebnis, dass die Qualifikationsstandards der beiden Programme kompatibel sind und zu gleichwertigen Sicherheitsniveaus führen. Weiterlesen