Gegenseitige AEO-Anerkennung zwischen EU und Türkei: Beschluss (EU) 2025/2516 schafft neuen Rahmen für sichere Lieferketten

Mit dem Beschluss (EU) 2025/2516 vom 4. Dezember 2025 legt der Rat der Europäischen Union den Standpunkt der EU im Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen EU–Türkei fest. Ziel ist die Annahme eines Beschlusses über die gegenseitige Anerkennung des EU-Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) und des AEO-Programms der Republik Türkei. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, am 11.12.2025 veröffentlicht.

Er stützt sich auf die Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Art. 207 Abs. 4 i. V. m. Art. 218 Abs. 9 AEUV) sowie auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei, den Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates über die Durchführung der Endphase der Zollunion EU–Türkei und den Beschluss Nr. 2/69 über den Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen.

Die Europäische Union und die Republik Türkei verfügen jeweils über ein AEO-Programm, das auf international anerkannten Sicherheitsstandards basiert, insbesondere auf dem SAFE-Rahmen der Weltzollorganisation. Auf Grundlage gemeinsamer Bewertungen und Vor-Ort-Besuche kommt die EU zu dem Ergebnis, dass die Qualifikationsstandards der beiden Programme kompatibel sind und zu gleichwertigen Sicherheitsniveaus führen.

Der im Ratsbeschluss beigefügte Entwurf eines Beschlusses des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EU–Türkei sieht daher vor, die AEO-Programme der EU und der Türkei gegenseitig anzuerkennen. Das bedeutet: Ein Unternehmen mit AEO-Sicherheitsstatus in der EU soll als vergleichbar sicherer Wirtschaftsbeteiligter in der Türkei behandelt werden – und umgekehrt.

Welche Vorteile erhalten AEO-Unternehmen?

Die gegenseitige Anerkennung soll AEO-Unternehmen in der EU und in der Türkei konkret spürbare Vorteile bringen:

  • weniger sicherheitsbezogene Kontrollen bei der Risikobewertung,

  • vorrangige Inspektion von Sendungen, wenn eine Kontrolle erforderlich ist,

  • Anerkennung des AEO-Status bei der Bewertung von Geschäftspartnern als „sichere Partner“,

  • bevorzugte Behandlung von AEO-Sendungen im Rahmen von Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Betriebs bei Störungen (z. B. erhöhte Sicherheitsstufen, Schließung von Grenzübergängen, Naturkatastrophen).

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.