Gegenseitige AEO-Anerkennung zwischen EU und Türkei: Beschluss (EU) 2025/2516 schafft neuen Rahmen für sichere Lieferketten

Mit dem Beschluss (EU) 2025/2516 vom 4. Dezember 2025 legt der Rat der Europäischen Union den Standpunkt der EU im Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen EU–Türkei fest. Ziel ist die Annahme eines Beschlusses über die gegenseitige Anerkennung des EU-Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) und des AEO-Programms der Republik Türkei. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, am 11.12.2025 veröffentlicht.

Er stützt sich auf die Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Art. 207 Abs. 4 i. V. m. Art. 218 Abs. 9 AEUV) sowie auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei, den Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates über die Durchführung der Endphase der Zollunion EU–Türkei und den Beschluss Nr. 2/69 über den Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen.

Die Europäische Union und die Republik Türkei verfügen jeweils über ein AEO-Programm, das auf international anerkannten Sicherheitsstandards basiert, insbesondere auf dem SAFE-Rahmen der Weltzollorganisation. Auf Grundlage gemeinsamer Bewertungen und Vor-Ort-Besuche kommt die EU zu dem Ergebnis, dass die Qualifikationsstandards der beiden Programme kompatibel sind und zu gleichwertigen Sicherheitsniveaus führen. Weiterlesen

Neue EU-Zollüberwachung: Harnstoffimporte aus Russland im Fokus – Durchführungsverordnung (EU) 2025/2490

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2490 vom 10. Dezember 2025 die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Russland angeordnet. Die Verordnung basiert auf der Anti-Dumping-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/1036) und wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L 2025/2490, am 11. Dezember 2025 veröffentlicht.

Was wird erfasst? – Betroffene Ware und KN-Codes
Von der Maßnahme betroffen ist Harnstoff mit Ursprung in Russland, auch in wässriger Lösung, auch mit Zusätzen und mit unterschiedlichen Stickstoffkonzentrationen. Derzeit wird diese Ware den KN-Codes 3102 10 12, 3102 10 15, 3102 10 19 und 3102 10 90 zugeordnet (Angabe ohne Präjudiz für eine spätere Änderung der zolltariflichen Einreihung). Für Importeure bedeutet dies: Alle Einfuhren von Harnstoff aus Russland unter diesen KN-Codes werden von den Zollbehörden erfasst und gesondert dokumentiert. Diese Registrierung ist die Grundlage dafür, dass Antidumpingzölle zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend auf die erfassten Einfuhren erhoben werden können. Weiterlesen

Zollamtliche Erfassung von Einfuhren bestimmter PET-Spinnvliesstoffe (genadelte Vliesstoffe aus Polyester-Filamenten) mit Ursprung in der Volksrepublik China

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2409 der Kommission vom 1. Dezember 2025, Amtsblatt der Europäischen Union L 2025/2409 vom 2.12.2025, auf Grundlage der Verordnung (EU) 2016/1036 (Antidumping-Grundverordnung).

Mit dieser Verordnung ordnet die EU-Kommission die zollamtliche Erfassung von Einfuhren bestimmter PET-Spinnvliesstoffe (genadelte Vliesstoffe aus Polyester-Filamenten) mit Ursprung in der Volksrepublik China an, die unter die KN-Codes ex 5603 13 90, 5603 14 20 und ex 5603 14 80 (TARIC 5603 13 90 70 und 5603 14 80 70) fallen.

Ziel ist es, im laufenden Antidumpingverfahren zu ermöglichen, dass eventuelle Antidumpingzölle rückwirkend auf alle während eines Zeitraums von neun Monaten nach Inkrafttreten zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben werden können – die im Antrag genannten Dumpingspannen von 51 % bis 116 % und Schadensbeseitigungsschwellen von 50 % bis 60 % dienen dabei ausdrücklich nur Informationszwecken.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/328 über endgültige Ausgleichszölle auf Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfasern aus China.

Die EU-Kommission hat eine teilweise Interimsüberprüfung der bestehenden Ausgleichszölle für Glasfaserverstärkungen (Endlosglasfaserfilamente) mit Ursprung China durchgeführt. Grund: Dauerhafte strukturelle Veränderungen im EU-Markt und eine signifikante Schädigung der EU-Hersteller trotz bestehender Zölle.

Amtsblatt der EU – Durchführungsverordnung (EU) 2025/2328 der Kommission vom 24.11.2025.

Betroffene Waren

Glasfaserprodukte unter folgenden KN-Positionen:

  • 7019 11 00

  • ex 7019 12 00

  • 7019 14 00

  • 7019 15 00

(inkl. TARIC-Codes 7019 12 00 22, 25, 26, 39) Weiterlesen

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2380 – Einreihung einer Halterung für Elektrogrills

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2380 legt die zolltarifliche Einreihung einer spezifisch geformten Halterung aus hitzebeständigem nichtrostendem Stahldraht fest, die zur Fixierung des Heizelements eines Elektrogrills verwendet wird.

Ziel der Verordnung ist – wie in Art. 57 Abs. 4 und Art. 58 Abs. 2 des Unionszollkodex vorgesehen – die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur (KN) innerhalb der EU.

Die Ware weist folgende Eigenschaften auf:

  • aus nicht rostendem, bis 800 °C hitzebeständigem Draht,

  • speziell auf einen bestimmten Elektrogrill zugeschnitten,

  • gebogene Enden zur Befestigung im Grillgehäuse,

  • dient ausschließlich zur Fixierung und Stabilisierung des Heizelements,

  • keine eigene Heizfunktion.

Trotz der Verwendung in einem Elektrogrill wird die Halterung nicht als Teil eines Geräts der Position 8516 eingereiht.


Begründung:
Nach objektiven Merkmalen ist sie kein Teil, das ausschließlich oder hauptsächlich für Elektrogrills bestimmt ist, sondern fällt als Ware aus Eisen- oder Stahldraht in Position 7326 KN.

Die EU verweist zur Begründung zusätzlich auf das Urteil C-336/11 (Rohm & Haas Electronic Materials), das die Bedeutung der objektiven Merkmale für die Tarifentscheidung bestätigt.

Amtsblatt der Europäischen Union, L 2025/2380 vom 24.11.2025

Tarifliche Einreihung

WarenbeschreibungKN-CodeBegründung
Hitzebeständige Halterung aus nicht rostendem Stahldraht zur Fixierung eines Heizelements in einem Elektrogrill7326 20 00Einreihung nach AV 1 und 6. Die Halterung ist aus Stahldraht und kein ausschließlich für Elektrogrills bestimmtes Teil.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

EU ändert Zollkontingente für Ukraine – Anpassung nach neuem Assoziierungsbeschluss

Die Europäische Kommission hat am 27. Oktober 2025 die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2199 erlassen. Diese Verordnung ändert die bestehenden Regelungen zu Einfuhrzollkontingenten nach den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/1988 und (EU) 2020/761. Grund dafür ist die jüngste Anpassung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine.

Hintergrund

Im Zuge der Handelsliberalisierung zwischen der EU und der Ukraine wurden seit 2022 zahlreiche Zollvergünstigungen gewährt. Die vorübergehende Aussetzung von Zollkontingenten nach der Verordnung (EU) 2024/1392 endete am 5. Juni 2025. Seitdem gelten wieder die ursprünglichen Bestimmungen des Assoziierungsabkommens.
Mit dem Beschluss Nr. 3/2025 des Assoziationsausschusses EU–Ukraine (Handelszusammensetzung) vom 14. Oktober 2025 wurden die Kontingente jedoch erneut angepasst – insbesondere erweitert und teilweise neu zugeordnet. Weiterlesen

EU-Kommission setzt bestimmte Zollpräferenzen für APS-Länder aus (2026–2028)

Am 24. September 2025 hat die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1909 veröffentlicht. Diese Verordnung betrifft die Anwendung des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) nach der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 und regelt die Aussetzung bestimmter Zollvergünstigungen für ausgewählte Länder und Produktgruppen in den Jahren 2026 bis 2028.

Hintergrund

Das Allgemeine Präferenzsystem (APS) ermöglicht Entwicklungsländern den Zugang zum EU-Markt mit reduzierten oder zollfreien Einfuhrbedingungen. Ziel ist die Förderung des internationalen Handels und die Unterstützung wirtschaftlicher Entwicklung.
Allerdings schreibt die APS-Verordnung vor, dass diese Vorteile zeitweise ausgesetzt werden, wenn ein Land über einen längeren Zeitraum überdurchschnittlich viele Waren einer bestimmten Produktkategorie in die EU exportiert.

Betroffene Länder und Waren

Ab dem 1. Januar 2026 werden Zollpräferenzen für folgende Länder und Warengruppen ausgesetzt:

  • Indien: u. a. Mineralstoffe, chemische Erzeugnisse, Kunststoffe, Textilien, Glaswaren, Edelmetalle, Eisen und Stahl, Maschinen, Fahrzeuge.

  • Indonesien: u. a. tierische Produkte, Öle und Fette, Mineralstoffe, Holz und Holzwaren.

  • Kenia: u. a. lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels.

Die detaillierte Liste ist im Anhang der Verordnung aufgeführt.

Geltungsdauer

Die Maßnahme gilt vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2028 – oder solange, bis die derzeitige APS-Verordnung außer Kraft tritt.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.