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Durchführungsverordnung (EU) 2025/2380 – Einreihung einer Halterung für Elektrogrills
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2380 legt die zolltarifliche Einreihung einer spezifisch geformten Halterung aus hitzebeständigem nichtrostendem Stahldraht fest, die zur Fixierung des Heizelements eines Elektrogrills verwendet wird.
Ziel der Verordnung ist – wie in Art. 57 Abs. 4 und Art. 58 Abs. 2 des Unionszollkodex vorgesehen – die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur (KN) innerhalb der EU.
Die Ware weist folgende Eigenschaften auf:
aus nicht rostendem, bis 800 °C hitzebeständigem Draht,
speziell auf einen bestimmten Elektrogrill zugeschnitten,
gebogene Enden zur Befestigung im Grillgehäuse,
dient ausschließlich zur Fixierung und Stabilisierung des Heizelements,
keine eigene Heizfunktion.
Trotz der Verwendung in einem Elektrogrill wird die Halterung nicht als Teil eines Geräts der Position 8516 eingereiht.
Begründung:
Nach objektiven Merkmalen ist sie kein Teil, das ausschließlich oder hauptsächlich für Elektrogrills bestimmt ist, sondern fällt als Ware aus Eisen- oder Stahldraht in Position 7326 KN.
Die EU verweist zur Begründung zusätzlich auf das Urteil C-336/11 (Rohm & Haas Electronic Materials), das die Bedeutung der objektiven Merkmale für die Tarifentscheidung bestätigt.
Amtsblatt der Europäischen Union, L 2025/2380 vom 24.11.2025
Tarifliche Einreihung
| Warenbeschreibung | KN-Code | Begründung |
|---|---|---|
| Hitzebeständige Halterung aus nicht rostendem Stahldraht zur Fixierung eines Heizelements in einem Elektrogrill | 7326 20 00 | Einreihung nach AV 1 und 6. Die Halterung ist aus Stahldraht und kein ausschließlich für Elektrogrills bestimmtes Teil. |
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.






