Durchführungsverordnung (EU) 2025/2380 – Einreihung einer Halterung für Elektrogrills

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2380 legt die zolltarifliche Einreihung einer spezifisch geformten Halterung aus hitzebeständigem nichtrostendem Stahldraht fest, die zur Fixierung des Heizelements eines Elektrogrills verwendet wird.

Ziel der Verordnung ist – wie in Art. 57 Abs. 4 und Art. 58 Abs. 2 des Unionszollkodex vorgesehen – die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur (KN) innerhalb der EU.

Die Ware weist folgende Eigenschaften auf:

  • aus nicht rostendem, bis 800 °C hitzebeständigem Draht,

  • speziell auf einen bestimmten Elektrogrill zugeschnitten,

  • gebogene Enden zur Befestigung im Grillgehäuse,

  • dient ausschließlich zur Fixierung und Stabilisierung des Heizelements,

  • keine eigene Heizfunktion.

Trotz der Verwendung in einem Elektrogrill wird die Halterung nicht als Teil eines Geräts der Position 8516 eingereiht.


Begründung:
Nach objektiven Merkmalen ist sie kein Teil, das ausschließlich oder hauptsächlich für Elektrogrills bestimmt ist, sondern fällt als Ware aus Eisen- oder Stahldraht in Position 7326 KN.

Die EU verweist zur Begründung zusätzlich auf das Urteil C-336/11 (Rohm & Haas Electronic Materials), das die Bedeutung der objektiven Merkmale für die Tarifentscheidung bestätigt.

Amtsblatt der Europäischen Union, L 2025/2380 vom 24.11.2025

Tarifliche Einreihung

WarenbeschreibungKN-CodeBegründung
Hitzebeständige Halterung aus nicht rostendem Stahldraht zur Fixierung eines Heizelements in einem Elektrogrill7326 20 00Einreihung nach AV 1 und 6. Die Halterung ist aus Stahldraht und kein ausschließlich für Elektrogrills bestimmtes Teil.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.