Durchführungsverordnung (EU) 2025/2380 – Einreihung einer Halterung für Elektrogrills

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2380 legt die zolltarifliche Einreihung einer spezifisch geformten Halterung aus hitzebeständigem nichtrostendem Stahldraht fest, die zur Fixierung des Heizelements eines Elektrogrills verwendet wird.

Ziel der Verordnung ist – wie in Art. 57 Abs. 4 und Art. 58 Abs. 2 des Unionszollkodex vorgesehen – die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur (KN) innerhalb der EU.

Die Ware weist folgende Eigenschaften auf:

  • aus nicht rostendem, bis 800 °C hitzebeständigem Draht,

  • speziell auf einen bestimmten Elektrogrill zugeschnitten,

  • gebogene Enden zur Befestigung im Grillgehäuse,

  • dient ausschließlich zur Fixierung und Stabilisierung des Heizelements,

  • keine eigene Heizfunktion.

Trotz der Verwendung in einem Elektrogrill wird die Halterung nicht als Teil eines Geräts der Position 8516 eingereiht.


Begründung:
Nach objektiven Merkmalen ist sie kein Teil, das ausschließlich oder hauptsächlich für Elektrogrills bestimmt ist, sondern fällt als Ware aus Eisen- oder Stahldraht in Position 7326 KN.

Die EU verweist zur Begründung zusätzlich auf das Urteil C-336/11 (Rohm & Haas Electronic Materials), das die Bedeutung der objektiven Merkmale für die Tarifentscheidung bestätigt.

Amtsblatt der Europäischen Union, L 2025/2380 vom 24.11.2025

Tarifliche Einreihung

WarenbeschreibungKN-CodeBegründung
Hitzebeständige Halterung aus nicht rostendem Stahldraht zur Fixierung eines Heizelements in einem Elektrogrill7326 20 00Einreihung nach AV 1 und 6. Die Halterung ist aus Stahldraht und kein ausschließlich für Elektrogrills bestimmtes Teil.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Änderungen der KN-Erläuterungen zur Tarifposition 2309 – „Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art“

Amtsblatt der Europäischen Union, C/2025/6343 vom 21.11.2025
Änderung der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (Verordnung (EWG) Nr. 2658/87).

Die Europäische Kommission hat die erläuternden Bestimmungen zur Tarifierung von Futtermittelzubereitungen (KN-Position 2309) aktualisiert. Im Mittelpunkt stehen neue, klarere Vorgaben zur Bestimmung von Stärke, Glucose und Maltodextrin, die in Futtermittelzubereitungen enthalten sein können.

Worum geht es?

Die KN-Erläuterungen legen fest, wie Zollbehörden und Unternehmen feststellen müssen,

  • ob Stärke enthalten ist und

  • wie hoch der Gehalt an Stärke, Glucose und Maltodextrin tatsächlich ist.

Dies ist relevant für die korrekte zolltarifliche Einreihung, die Abgabenhöhe und die Einhaltung europäischer Zollvorschriften.

Die wichtigsten Änderungen im Detail

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