Änderungen der KN-Erläuterungen für Türen, Tore und Fenster veröffentlicht

Amtsblatt der Europäischen Union – Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (C/2026/4137).

Die Europäische Kommission hat die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) für verschiedene Warenpositionen im Bereich Türen, Tore und Fenster aktualisiert.

Für die Unterpositionen 4418 21 10 bis 4418 29 80 wird klargestellt, dass Platten aus Lagenholz nur dann als Türen einzureihen sind, wenn sie bereits so bearbeitet wurden, dass ihre Verwendung als Tür eindeutig erkennbar ist, beispielsweise durch Aussparungen für Türgriffe, Schlösser oder Scharniere. Unbearbeitete Türrohlinge mit massivem Kern verbleiben dagegen in der Position 4412.

Neu aufgenommen wurden außerdem Erläuterungen zu den KN-Codes 7308 30 00 sowie 7610 10 00. Für beide Positionen verweist die Kommission auf die entsprechenden HS-Erläuterungen zur Unterposition 3925 20, die sinngemäß anzuwenden sind.

Die Änderungen dienen einer einheitlichen Auslegung der Kombinierten Nomenklatur innerhalb der Europäischen Union und unterstützen eine einheitliche zolltarifliche Einreihung der betroffenen Waren.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der zolltariflichen Einreihung von Waren sowie bei der Bewertung neuer Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur.

Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte sind verbindlich. Maßgeblich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung. Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der Information. Verordnung (EU) Nr. 216/2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union. © Europäische Union, 1998–2026.

Schlauchverbindung für Infusionssysteme in KN-Code 3917 33 00 einzureihen

Amtsblatt der Europäischen Union: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1873 der Kommission vom 23. Juli 2026 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur, ABl. L, 2026/1873 vom 29. Juli 2026

Die Europäische Kommission hat die zolltarifliche Einreihung einer steril verpackten Schlauchverbindung zur Verwendung mit Infusionssystemen verbindlich geregelt.

Die Ware besteht aus drei miteinander verbundenen Kunststoffschläuchen, einem Y-Verbinder, mehreren Luer-Lock-Verbindern, zwei Rückschlagventilen und zwei Schiebeklemmen. Sie ermöglicht die gleichzeitige Verabreichung von zwei Infusionsdosen.

Trotz ihrer Verwendung mit Infusionssystemen und der sterilen Verpackung ist die Ware nicht als medizinisches Instrument oder Teil eines solchen Instruments in die Position 9018 einzureihen. Nach Auffassung der Kommission verleihen die miteinander verbundenen Kunststoffschläuche mit Verbindern der Ware ihren wesentlichen Charakter.

Die Einreihung erfolgt daher in den:

KN-Code 3917 33 00 – andere Rohre und Schläuche aus Kunststoff, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken.

Die Verordnung tritt am 18. August 2026 in Kraft. Verbindliche Zolltarifauskünfte, die der neuen Einreihung widersprechen, können anschließend noch für einen Zeitraum von drei Monaten weiterverwendet werden.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der zolltariflichen Einreihung von Medizinprodukten, Kunststoffwaren und zusammengesetzten Waren sowie bei der Beantragung und Prüfung verbindlicher Zolltarifauskünfte.

Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte sind verbindlich. Verordnung (EU) Nr. 216/2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union. © Europäische Union, 1998–2026.

EU ändert autonome Zollaussetzungen zum 1. Juli 2026

Die Europäische Union hat mit der Verordnung (EU) 2026/1463 des Rates vom 25. Juni 2026 die bestehenden autonomen Zollaussetzungen für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren angepasst.

Die Verordnung ändert den Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278. Ziel der autonomen Zollaussetzungen ist es, Unternehmen in der Europäischen Union eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit Waren zu ermöglichen, die innerhalb der EU nicht oder nicht in ausreichender Menge hergestellt werden.

Wesentliche Änderungen

Mit der neuen Verordnung werden insbesondere:

  • neue Waren in die Liste der Zollaussetzungen aufgenommen,
  • bestehende Warenbeschreibungen und Einreihungen angepasst,
  • Anforderungen an die Endverwendung geändert,
  • Überprüfungstermine für bestehende Zollaussetzungen neu festgelegt,
  • einzelne bisherige Zollaussetzungen gestrichen.

Besonders relevant ist, dass für bestimmte Waren im Zusammenhang mit der Batterieherstellung eine teilweise Aussetzung der Zollsätze vorgesehen ist. Damit soll die integrierte Herstellung von Batterien in der Europäischen Union unterstützt werden. Die betreffenden Aussetzungen sollen bis zum 31. Dezember 2026 überprüft werden.

Streichungen zum 1. Juli 2026

Für bestimmte Waren ist die Aussetzung der Zollsätze nach Auffassung der EU nicht mehr im Interesse der Union. Diese Waren werden daher mit Wirkung zum 1. Juli 2026 aus dem Anhang gestrichen.

Bedeutung für Unternehmen

Unternehmen sollten ihre Zollstammdaten und Importprozesse zeitnah prüfen. Besonders betroffen sind Unternehmen, die Waren aus den Bereichen Chemie, Kunststoffe, Maschinenbau, Fahrzeugindustrie, Elektrotechnik, Batterietechnik oder industrielle Vorprodukte importieren.

Für die Praxis ist insbesondere zu prüfen:

  • ob bisher genutzte Zollaussetzungen weiterhin bestehen,
  • ob neue Zollaussetzungen für importierte Waren nutzbar sind,
  • ob geänderte Warenbeschreibungen Auswirkungen auf bestehende Zolltarifnummern haben,
  • ob eine zollamtliche Überwachung der Endverwendung erforderlich ist,
  • ob Einkaufs-, Zoll- und ERP-Stammdaten angepasst werden müssen.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung, ob autonome Zollaussetzungen für ihre Importwaren genutzt werden können und ob bestehende Zollstammdaten an die neuen Regelungen angepasst werden müssen.

Inkrafttreten und Anwendung

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab dem 1. Juli 2026.

Rechtshinweis:
Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 278. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 2. bis 4. März 2026:

Warenbeschreibung:

Aluminiumrohre, die in die Klimaanlage eines Kraftfahrzeugs integriert werden und dem Transport der Kühlflüssigkeit im Inneren der Klimaanlage dienen.

Einreihung:

Die Ware ist gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6, dem Wortlaut der KN-Codes 7608, 7608 20 und 7608 20 89 sowie den Anmerkungen 3 und 9 e) zu Abschnitt XV, Anmerkung 1 b) zu Kapitel 76 und in analoger Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/553 der Kommission als „Rohre aus Aluminium“ in den KN-Code 7608 20 89 einzureihen.

Begründung:

Es wurde festgestellt, dass die fragliche Ware der in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/553 beschriebenen Ware ähnlich ist.

Eine Einreihung in den KN-Code 8415 90 00 ist ausgeschlossen, da die Rohre nicht als Waren erkennbar sind, die dazu geeignet sind als Teile oder Bestandteile ausschließlich oder hauptsächlich mit Waren der Position 8415 verwendet zu werden. Sie sind daher nach ihrer stofflichen Beschaffenheit als Rohre aus Aluminiumlegierungen einzureihen.

Darüber hinaus sieht das Unomedical-Urteil (C-152/10) vom 16. Juni 2011 in Rn. 25 Folgendes vor: „Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. insbesondere Urteile vom 18. Juli 2007, Olicom, C 142/06, Slg. 2007, I 6675, Randnr. 16, vom 19. Februar 2009, Kamino International Logistics, C 376/07, Slg. 2009, I 1167, Randnr. 31, und vom 14. April 2011, British Sky Broadcasting Group und Pace, C 288/09 und C 289/09, Slg. 2011, I 0000, Randnr. 60).

(Stand: 24.06.2026)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 278. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 2. bis 4. März 2026:

Warenbeschreibung:

Ein Roboterstaubsauger mit zusätzlicher Wischfunktion (die nur auf einer bestimmten Oberfläche aktiviert wird), der mit einer Basisstation zum Aufladen des Staubsaugers, zum automatischen Entleeren des Staubbehälters und zum Waschen der Wischpads ausgestattet ist.

Einreihung:

Die Ware ist gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8508 und 8508 11 00 als „Staubsauger mit eingebautem Elektromotor“ einzureihen.

Begründung:

Obwohl die Maschine als kombinierte Maschine im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI angesehen werden kann, da sie eine Saugfunktion und eine Wischfunktion ausführt, wird die Hauptfunktion immer vom Staubsauger bestimmt. Nach den HS-Erläuterungen zu Position 8508 umfasst diese Position alle Arten von Staubsaugern, die zusätzliche Funktionen ausüben können und mit Zubehör und auswechselbaren Teilen gestellt werden können.

Genauer gesagt werden Staubsauger in die Position 8508 eingereiht, von Hand geführt oder nicht, einschließlich Trocken- und Nasssauger, auch mit Zubehör wie z. B. rotierende Bürsten, Teppichklopfer, Multifunktions-Saugköpfe, usw. Darüber hinaus können Staubsauger dieser Position mit Zusatzvorrichtungen (Zubehör) (zum Bürsten, Polieren oder Zerstäuben von Insektenvertilgungsmittel usw.), oder auswechselbaren Teilen (Teppichklopfer, rotierende Bürsten, Multifunktions-Saugköpfe, usw.) ausgerüstet sein.

Außerdem ist eine Einreihung der Ware in die Position 8509 aufgrund des Wortlauts der Position 8509 ausgeschlossen: Hierher gehören „elektromechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem Elektromotor, ausgenommen Staubsauger der Position 8508“.

Daher wurde entschieden, dass Roboterstaubsauger, die Vakuum- und Wischfunktionen unabhängig von ihrer Komplexität kombinieren, immer als Staubsauger mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von 1 500 W oder weniger und einem Fassungsvermögen des Staubbehälters von 20 l oder weniger in den KN-Code 8508 11 00 einzureihen sind.

(Stand: 24.06.2026)

Quelle: Zoll.de

Einreihung einer Sprunggelenk-Stabilisierungsbandage – KN 6307 90 98 statt 9021

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, Durchführungsverordnung (EU) 2026/333 der Kommission vom 5. Februar 2026, veröffentlicht am 02.03.2026

Die EU-Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/333 eine verbindliche Tarifierungsentscheidung zur Einreihung einer bestimmten Sprunggelenk-Stabilisierungsbandage (Knöchelbandage/Orthese) in die Kombinierte Nomenklatur (KN) getroffen. Ziel ist die einheitliche Anwendung der KN innerhalb der EU.

Warenbild und Kernausstattung: Betroffen ist eine Ware in Einheitsgröße (ca. 26 cm), bestehend aus zwei anatomisch geformten, starren Seitenschalen aus Kunststoff, abnehmbarer Polsterung aus Zellschaumstoff (mit Spinnstoffbezug) sowie Spinnstoff-Elementen (u. a. verstellbare Brücke im Fersen-/Sohlenbereich und zwei nicht elastische Klettverschlussbänder auf Wadenhöhe). Die Ware dient der Stabilisierung des Sprunggelenks (z. B. zur Vermeidung des Umknickens) und wird zum Tragen in einem Schuh gestellt.

Tarifierung: KN 6307 90 98. Die Kommission reiht die Ware in 6307 90 98 („andere konfektionierte Spinnstoffwaren“) ein und stützt dies u. a. auf die Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c) und 6, die Anmerkung 7 d) zu Abschnitt XI sowie den Wortlaut der Position 6307. Weiterlesen

Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen – Ausgabe 2026

Generalzolldirektion (GZD), Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen – Ausgabe 2026,
Az. GZD – Z 3455-2025.00023-0001-GZD_DV.A.22, vom 8. Dezember 2025, gültig ab 1. Januar 2026.
Abruf über: www.zoll.de → Formulare & Merkblätter.

Mit dem Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen – Ausgabe 2026 stellt die deutsche Zollverwaltung eine aktualisierte Arbeitsgrundlage für die Abgabe von Zollanmeldungen bereit. Das Merkblatt ersetzt zum 1. Januar 2026 die bisherige Ausgabe 2025.

Das Merkblatt beschreibt die in Deutschland erforderlichen Angaben und Erläuterungen für:

  • Zollanmeldungen,

  • summarische Eingangsanmeldungen,

  • summarische Ausgangsanmeldungen einschließlich Ankunftsmeldungen,

  • Wiederausfuhrmitteilungen sowie

  • Anmeldungen zur vorübergehenden Verwahrung.

Für die elektronische Abgabe von Anmeldungen sind vorrangig die Vorgaben der Verfahrensanweisung ATLAS, des Merkblatts für Teilnehmer sowie des EDI-Implementierungshandbuchs maßgeblich. Das Merkblatt weist darauf hin, dass das IT-System ATLAS zusätzliche oder von den unionsrechtlichen Vorgaben abweichende Codierungen verlangen kann.

Für Fälle von Systemstörungen oder Ausfällen regelt das Merkblatt die zulässigen Betriebskontinuitäts- und Ausfallverfahren. Bei Versendung und Ausfuhr ist in diesen Fällen das Betriebskontinuitäts-Ausfuhrbegleitdokument (BK-ABD) zu verwenden; das Einheitspapier ist hierfür nicht mehr zulässig. Im Versandverfahren kann hingegen – unter den im Merkblatt genannten Voraussetzungen – weiterhin alternativ zum Versandbegleitdokument das Einheitspapier eingesetzt werden.

Inhaltlich basieren Zollanmeldungen auf den Datenelementen des Anhangs B der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex (UZK-DA) in den Spalten H1 bis H5 sowie H7. Ergänzend benennt das Merkblatt zusätzliche, in Deutschland erforderliche Angaben und enthält praxisbezogene Hinweise, unter anderem zur Verwendung von CERTEX-Dokumenten, zur korrekten Codierung, zur Mengenangabe sowie zum Abgleich mit der Kombinierten Nomenklatur (KN).

Darüber hinaus enthält das Merkblatt grundlegende Begriffsbestimmungen (z. B. Unionswaren und Nicht-Unionswaren, Ausfuhr, Wiederausfuhr, Versand), Vorgaben zur EORI-Nummer sowie Hinweise zu den datenschutz- und statistikrechtlichen Informationspflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung und dem Außenhandelsstatistikrecht.

Quelle: Zoll.de

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur – Änderungen an KN-Position 2309

Die Europäische Union hat im Amtsblatt C/2025/6343 neue Anpassungen an den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) veröffentlicht. Die Änderungen betreffen die KN-Position 2309 – Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, insbesondere die Methoden zur Bestimmung von Stärke, Glucose und Maltodextrin in Futtermittelzubereitungen.

Im Fokus stehen vor allem präzisierte Analyseverfahren, die festlegen, wie die Gesamtglucose ermittelt wird und wann ein Erzeugnis als Stärke- oder Zuckerhaltig gilt. Damit schafft die EU mehr Rechtsklarheit für Zollanmeldungen, insbesondere im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 und der analytischen Vorgaben aus:

  • Verordnung (EG) Nr. 121/2008 (enzymatische Analysemethode)

  • Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (polarimetrisches Verfahren / abgewandeltes Ewers-Verfahren)

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Änderungen der KN-Erläuterungen zur Tarifposition 2309 – „Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art“

Amtsblatt der Europäischen Union, C/2025/6343 vom 21.11.2025
Änderung der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (Verordnung (EWG) Nr. 2658/87).

Die Europäische Kommission hat die erläuternden Bestimmungen zur Tarifierung von Futtermittelzubereitungen (KN-Position 2309) aktualisiert. Im Mittelpunkt stehen neue, klarere Vorgaben zur Bestimmung von Stärke, Glucose und Maltodextrin, die in Futtermittelzubereitungen enthalten sein können.

Worum geht es?

Die KN-Erläuterungen legen fest, wie Zollbehörden und Unternehmen feststellen müssen,

  • ob Stärke enthalten ist und

  • wie hoch der Gehalt an Stärke, Glucose und Maltodextrin tatsächlich ist.

Dies ist relevant für die korrekte zolltarifliche Einreihung, die Abgabenhöhe und die Einhaltung europäischer Zollvorschriften.

Die wichtigsten Änderungen im Detail

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EU-Verordnung zur zolltariflichen Einreihung von Wahlkabinenrahmen – KN-Code 7616 99 90

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2290 der Kommission vom 6. November 2025 hat die Europäische Kommission die zolltarifliche Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (KN) präzisiert.

Die Verordnung stellt klar, dass nicht zusammengebaute Bausätze aus Aluminiumprofilen und Verbindungselementen, die zum Aufbau einer Wahlkabine bestimmt sind, nicht als Aluminiumprofile (Kapitel 76.04) und auch nicht als Möbel (Kapitel 94.03) einzureihen sind.

Stattdessen erfolgt die Einreihung unter KN-Code 7616 99 90 als „andere Waren aus Aluminium“.

Die Begründung:

  • Die Ware besteht aus mehreren Bestandteilen (Profile + Verbindungselemente) und wird nicht vormontiert geliefert.

  • Der fertige Gegenstand dient nicht als Möbelstück, sondern als temporärer Sichtschutz für Wahlhandlungen.

  • Die Platten (Wände) der Kabine sind bei der Einfuhr nicht enthalten.

  • Der Aufbau erfolgt vor Ort, und die Kabine kann sowohl auf dem Boden als auch auf einem Tisch aufgestellt werden.

Damit schafft die Kommission Rechtssicherheit für die Zollpraxis, indem sie die Einreihungsvorschriften nach den Allgemeinen Vorschriften 1, 2(a) und 6 der Kombinierten Nomenklatur konkretisiert.

Verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA), die bisher eine andere Einreihung vorsehen, dürfen gemäß Artikel 34 Abs. 9 UZK noch drei Monate lang nach Inkrafttreten der Verordnung weiterverwendet werden.

Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU (12. November 2025) in Kraft und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.