Änderungen der KN-Erläuterungen für Türen, Tore und Fenster veröffentlicht

Amtsblatt der Europäischen Union – Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (C/2026/4137).

Die Europäische Kommission hat die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) für verschiedene Warenpositionen im Bereich Türen, Tore und Fenster aktualisiert.

Für die Unterpositionen 4418 21 10 bis 4418 29 80 wird klargestellt, dass Platten aus Lagenholz nur dann als Türen einzureihen sind, wenn sie bereits so bearbeitet wurden, dass ihre Verwendung als Tür eindeutig erkennbar ist, beispielsweise durch Aussparungen für Türgriffe, Schlösser oder Scharniere. Unbearbeitete Türrohlinge mit massivem Kern verbleiben dagegen in der Position 4412.

Neu aufgenommen wurden außerdem Erläuterungen zu den KN-Codes 7308 30 00 sowie 7610 10 00. Für beide Positionen verweist die Kommission auf die entsprechenden HS-Erläuterungen zur Unterposition 3925 20, die sinngemäß anzuwenden sind.

Die Änderungen dienen einer einheitlichen Auslegung der Kombinierten Nomenklatur innerhalb der Europäischen Union und unterstützen eine einheitliche zolltarifliche Einreihung der betroffenen Waren.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der zolltariflichen Einreihung von Waren sowie bei der Bewertung neuer Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur.

Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte sind verbindlich. Maßgeblich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung. Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der Information. Verordnung (EU) Nr. 216/2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union. © Europäische Union, 1998–2026.

Schlauchverbindung für Infusionssysteme in KN-Code 3917 33 00 einzureihen

Amtsblatt der Europäischen Union: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1873 der Kommission vom 23. Juli 2026 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur, ABl. L, 2026/1873 vom 29. Juli 2026

Die Europäische Kommission hat die zolltarifliche Einreihung einer steril verpackten Schlauchverbindung zur Verwendung mit Infusionssystemen verbindlich geregelt.

Die Ware besteht aus drei miteinander verbundenen Kunststoffschläuchen, einem Y-Verbinder, mehreren Luer-Lock-Verbindern, zwei Rückschlagventilen und zwei Schiebeklemmen. Sie ermöglicht die gleichzeitige Verabreichung von zwei Infusionsdosen.

Trotz ihrer Verwendung mit Infusionssystemen und der sterilen Verpackung ist die Ware nicht als medizinisches Instrument oder Teil eines solchen Instruments in die Position 9018 einzureihen. Nach Auffassung der Kommission verleihen die miteinander verbundenen Kunststoffschläuche mit Verbindern der Ware ihren wesentlichen Charakter.

Die Einreihung erfolgt daher in den:

KN-Code 3917 33 00 – andere Rohre und Schläuche aus Kunststoff, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken.

Die Verordnung tritt am 18. August 2026 in Kraft. Verbindliche Zolltarifauskünfte, die der neuen Einreihung widersprechen, können anschließend noch für einen Zeitraum von drei Monaten weiterverwendet werden.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der zolltariflichen Einreihung von Medizinprodukten, Kunststoffwaren und zusammengesetzten Waren sowie bei der Beantragung und Prüfung verbindlicher Zolltarifauskünfte.

Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte sind verbindlich. Verordnung (EU) Nr. 216/2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union. © Europäische Union, 1998–2026.