Neue KN-Erläuterungen für Türen, Tore und Fenster

Die Europäische Kommission hat mit C/2026/4137 die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur für bestimmte Türen, Tore, Fenster sowie deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen geändert.

Betroffen sind insbesondere die Zolltarifbereiche:

KN 4418 21 10 bis 4418 29 80 – Türen und zugehörige Teile aus Holz
KN 7308 30 00 – Tore, Türen und Fenster aus Eisen oder Stahl
KN 7610 10 00 – Tore, Türen und Fenster aus Aluminium.

Wichtige Abgrenzung bei Holztüren

Die neuen Erläuterungen stellen klar, dass beispielsweise Platten aus Lagenholz mit dicker Mittellage bereits als Türen eingereiht werden können, wenn sie so weit bearbeitet sind, dass ihre spätere Verwendung als Tür eindeutig erkennbar ist. Als Beispiele nennt die Kommission Aussparungen für Türgriffe, Schlösser oder Scharniere.

Dagegen bleiben unbearbeitete Türrohlinge mit massivem Kern – auch bei furnierten Längs- oder Breitseiten – in Position 4412.

Für Türen, Tore und Fenster aus Eisen oder Stahl unter KN 7308 30 00 sowie aus Aluminium unter KN 7610 10 00 wird außerdem ausdrücklich auf die sinngemäße Anwendung der HS-Erläuterungen zu Unterposition 3925 20 verwiesen.

Bedeutung für Unternehmen

Die Änderung ist insbesondere für Unternehmen relevant, die Türrohlinge, vorbearbeitete Türblätter, Türen, Fenster oder entsprechende Bauteile einführen oder ausführen. Der Bearbeitungszustand kann entscheidend dafür sein, ob beispielsweise Position 4412 oder 4418 anzuwenden ist.

Wouros & Partner unterstützt Sie bei der zolltariflichen Einreihung Ihrer Türen, Fenster und Bauteile sowie bei der Prüfung, ob bestehende Zolltarifnummern aufgrund der geänderten Erläuterungen überprüft werden sollten. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle / Rechtshinweis

Quelle: Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, C/2026/4137, ABl. C vom 29.07.2026.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

Neue Einreihung für verzinkte Gewindestangen

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1874 die zolltarifliche Einreihung bestimmter verzinkter Gewindestangen verbindlich festgelegt.

Betroffen sind verzinkte Gewindestangen aus anderem als nicht rostendem Stahl mit durchgehendem metrischem Gewinde, ohne Kopf oder Vertiefung und mit einer Zugfestigkeit von weniger als 800 MPa. Die Verordnung erfasst Längen von 1.000 bis 3.000 mm und Durchmesser von 4 bis 36 mm.

Die beschriebenen Waren sind in KN 7318 15 42 einzureihen. Eine Einreihung in KN 7318 19 00 als andere Waren mit Gewinde wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Verordnung ist am 18. August 2026 in Kraft getreten. Bestehende verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit der neuen Einreihung nicht übereinstimmen, können unter den Voraussetzungen des Art. 34 Abs. 9 UZK noch drei Monate ab Inkrafttreten weiterverwendet werden.

Betrifft die neue Einreihung auch Ihre Waren?

Nicht jede Gewindestange fällt automatisch unter die neue Einreihungsverordnung. Entscheidend sind die objektiven Merkmale der konkreten Ware.

Wouros & Partner prüft für Sie, ob Ihre Produkte von der neuen Einreihungsverordnung erfasst werden und ob die von Ihnen verwendeten Zolltarifnummern weiterhin zutreffend sind. Wir unterstützen Sie außerdem bei der zolltariflichen Einreihung vergleichbarer Waren und bei der Prüfung bestehenden Anpassungsbedarfs. Sprechen Sie uns gerne an.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 278. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 2. bis 4. März 2026:

Warenbeschreibung:

Aluminiumrohre, die in die Klimaanlage eines Kraftfahrzeugs integriert werden und dem Transport der Kühlflüssigkeit im Inneren der Klimaanlage dienen.

Einreihung:

Die Ware ist gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6, dem Wortlaut der KN-Codes 7608, 7608 20 und 7608 20 89 sowie den Anmerkungen 3 und 9 e) zu Abschnitt XV, Anmerkung 1 b) zu Kapitel 76 und in analoger Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/553 der Kommission als „Rohre aus Aluminium“ in den KN-Code 7608 20 89 einzureihen.

Begründung:

Es wurde festgestellt, dass die fragliche Ware der in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/553 beschriebenen Ware ähnlich ist.

Eine Einreihung in den KN-Code 8415 90 00 ist ausgeschlossen, da die Rohre nicht als Waren erkennbar sind, die dazu geeignet sind als Teile oder Bestandteile ausschließlich oder hauptsächlich mit Waren der Position 8415 verwendet zu werden. Sie sind daher nach ihrer stofflichen Beschaffenheit als Rohre aus Aluminiumlegierungen einzureihen.

Darüber hinaus sieht das Unomedical-Urteil (C-152/10) vom 16. Juni 2011 in Rn. 25 Folgendes vor: „Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. insbesondere Urteile vom 18. Juli 2007, Olicom, C 142/06, Slg. 2007, I 6675, Randnr. 16, vom 19. Februar 2009, Kamino International Logistics, C 376/07, Slg. 2009, I 1167, Randnr. 31, und vom 14. April 2011, British Sky Broadcasting Group und Pace, C 288/09 und C 289/09, Slg. 2011, I 0000, Randnr. 60).

(Stand: 24.06.2026)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 278. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 2. bis 4. März 2026:

Warenbeschreibung:

Ein Roboterstaubsauger mit zusätzlicher Wischfunktion (die nur auf einer bestimmten Oberfläche aktiviert wird), der mit einer Basisstation zum Aufladen des Staubsaugers, zum automatischen Entleeren des Staubbehälters und zum Waschen der Wischpads ausgestattet ist.

Einreihung:

Die Ware ist gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8508 und 8508 11 00 als „Staubsauger mit eingebautem Elektromotor“ einzureihen.

Begründung:

Obwohl die Maschine als kombinierte Maschine im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI angesehen werden kann, da sie eine Saugfunktion und eine Wischfunktion ausführt, wird die Hauptfunktion immer vom Staubsauger bestimmt. Nach den HS-Erläuterungen zu Position 8508 umfasst diese Position alle Arten von Staubsaugern, die zusätzliche Funktionen ausüben können und mit Zubehör und auswechselbaren Teilen gestellt werden können.

Genauer gesagt werden Staubsauger in die Position 8508 eingereiht, von Hand geführt oder nicht, einschließlich Trocken- und Nasssauger, auch mit Zubehör wie z. B. rotierende Bürsten, Teppichklopfer, Multifunktions-Saugköpfe, usw. Darüber hinaus können Staubsauger dieser Position mit Zusatzvorrichtungen (Zubehör) (zum Bürsten, Polieren oder Zerstäuben von Insektenvertilgungsmittel usw.), oder auswechselbaren Teilen (Teppichklopfer, rotierende Bürsten, Multifunktions-Saugköpfe, usw.) ausgerüstet sein.

Außerdem ist eine Einreihung der Ware in die Position 8509 aufgrund des Wortlauts der Position 8509 ausgeschlossen: Hierher gehören „elektromechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem Elektromotor, ausgenommen Staubsauger der Position 8508“.

Daher wurde entschieden, dass Roboterstaubsauger, die Vakuum- und Wischfunktionen unabhängig von ihrer Komplexität kombinieren, immer als Staubsauger mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von 1 500 W oder weniger und einem Fassungsvermögen des Staubbehälters von 20 l oder weniger in den KN-Code 8508 11 00 einzureihen sind.

(Stand: 24.06.2026)

Quelle: Zoll.de

Neue Antragsrunde für autonome Zollaussetzungen zum Januar 2027 veröffentlicht

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, Mitteilung C/2026/2553 vom 29. April 2026 – „Neue Runde von Anträgen auf Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren“.

Die Europäische Kommission informiert die Wirtschaftsbeteiligten über eine neue Runde von Anträgen auf Aussetzung autonomer Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs. Die Anträge betreffen bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren und beziehen sich auf die Runde im Januar 2027. Weiterlesen

EU verschärft Belarus-Sanktionen: Neue Pflichten für Ausfuhr, Einfuhr und Sanktionsprüfung

Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2026/513 des Rates vom 23. April 2026.

Die Europäische Union hat die restriktiven Maßnahmen gegen Belarus erneut angepasst. Grundlage ist die Verordnung (EG) Nr. 765/2006, die durch die Verordnung (EU) 2026/513 aktualisiert wurde. Die Regelungen betreffen Unternehmen insbesondere dann, wenn Waren, Technologien, technische Unterstützung, Finanzhilfen oder Dienstleistungen mit Bezug zu Belarus geprüft werden müssen.

Für die Praxis besonders wichtig sind die Verbote und Genehmigungspflichten bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, Gütern zur militärischen und technologischen Stärkung, Ausrüstung zur internen Repression, Feuerwaffen, Gütern zur Stärkung industrieller Kapazitäten sowie bestimmten Luxusgütern. Die Verordnung erfasst nicht nur unmittelbare Lieferungen nach Belarus, sondern auch mittelbare Bereitstellungen, technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzhilfen und teilweise auch Durchfuhren über Belarus. Weiterlesen

Einreihung einer Sprunggelenk-Stabilisierungsbandage – KN 6307 90 98 statt 9021

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, Durchführungsverordnung (EU) 2026/333 der Kommission vom 5. Februar 2026, veröffentlicht am 02.03.2026

Die EU-Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/333 eine verbindliche Tarifierungsentscheidung zur Einreihung einer bestimmten Sprunggelenk-Stabilisierungsbandage (Knöchelbandage/Orthese) in die Kombinierte Nomenklatur (KN) getroffen. Ziel ist die einheitliche Anwendung der KN innerhalb der EU.

Warenbild und Kernausstattung: Betroffen ist eine Ware in Einheitsgröße (ca. 26 cm), bestehend aus zwei anatomisch geformten, starren Seitenschalen aus Kunststoff, abnehmbarer Polsterung aus Zellschaumstoff (mit Spinnstoffbezug) sowie Spinnstoff-Elementen (u. a. verstellbare Brücke im Fersen-/Sohlenbereich und zwei nicht elastische Klettverschlussbänder auf Wadenhöhe). Die Ware dient der Stabilisierung des Sprunggelenks (z. B. zur Vermeidung des Umknickens) und wird zum Tragen in einem Schuh gestellt.

Tarifierung: KN 6307 90 98. Die Kommission reiht die Ware in 6307 90 98 („andere konfektionierte Spinnstoffwaren“) ein und stützt dies u. a. auf die Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c) und 6, die Anmerkung 7 d) zu Abschnitt XI sowie den Wortlaut der Position 6307. Weiterlesen