Neue Einreihung für verzinkte Gewindestangen

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1874 die zolltarifliche Einreihung bestimmter verzinkter Gewindestangen verbindlich festgelegt.

Betroffen sind verzinkte Gewindestangen aus anderem als nicht rostendem Stahl mit durchgehendem metrischem Gewinde, ohne Kopf oder Vertiefung und mit einer Zugfestigkeit von weniger als 800 MPa. Die Verordnung erfasst Längen von 1.000 bis 3.000 mm und Durchmesser von 4 bis 36 mm.

Die beschriebenen Waren sind in KN 7318 15 42 einzureihen. Eine Einreihung in KN 7318 19 00 als andere Waren mit Gewinde wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Verordnung ist am 18. August 2026 in Kraft getreten. Bestehende verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit der neuen Einreihung nicht übereinstimmen, können unter den Voraussetzungen des Art. 34 Abs. 9 UZK noch drei Monate ab Inkrafttreten weiterverwendet werden.

Betrifft die neue Einreihung auch Ihre Waren?

Nicht jede Gewindestange fällt automatisch unter die neue Einreihungsverordnung. Entscheidend sind die objektiven Merkmale der konkreten Ware.

Wouros & Partner prüft für Sie, ob Ihre Produkte von der neuen Einreihungsverordnung erfasst werden und ob die von Ihnen verwendeten Zolltarifnummern weiterhin zutreffend sind. Wir unterstützen Sie außerdem bei der zolltariflichen Einreihung vergleichbarer Waren und bei der Prüfung bestehenden Anpassungsbedarfs. Sprechen Sie uns gerne an.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 278. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 2. bis 4. März 2026:

Warenbeschreibung:

Aluminiumrohre, die in die Klimaanlage eines Kraftfahrzeugs integriert werden und dem Transport der Kühlflüssigkeit im Inneren der Klimaanlage dienen.

Einreihung:

Die Ware ist gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6, dem Wortlaut der KN-Codes 7608, 7608 20 und 7608 20 89 sowie den Anmerkungen 3 und 9 e) zu Abschnitt XV, Anmerkung 1 b) zu Kapitel 76 und in analoger Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/553 der Kommission als „Rohre aus Aluminium“ in den KN-Code 7608 20 89 einzureihen.

Begründung:

Es wurde festgestellt, dass die fragliche Ware der in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/553 beschriebenen Ware ähnlich ist.

Eine Einreihung in den KN-Code 8415 90 00 ist ausgeschlossen, da die Rohre nicht als Waren erkennbar sind, die dazu geeignet sind als Teile oder Bestandteile ausschließlich oder hauptsächlich mit Waren der Position 8415 verwendet zu werden. Sie sind daher nach ihrer stofflichen Beschaffenheit als Rohre aus Aluminiumlegierungen einzureihen.

Darüber hinaus sieht das Unomedical-Urteil (C-152/10) vom 16. Juni 2011 in Rn. 25 Folgendes vor: „Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. insbesondere Urteile vom 18. Juli 2007, Olicom, C 142/06, Slg. 2007, I 6675, Randnr. 16, vom 19. Februar 2009, Kamino International Logistics, C 376/07, Slg. 2009, I 1167, Randnr. 31, und vom 14. April 2011, British Sky Broadcasting Group und Pace, C 288/09 und C 289/09, Slg. 2011, I 0000, Randnr. 60).

(Stand: 24.06.2026)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 278. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 2. bis 4. März 2026:

Warenbeschreibung:

Ein Roboterstaubsauger mit zusätzlicher Wischfunktion (die nur auf einer bestimmten Oberfläche aktiviert wird), der mit einer Basisstation zum Aufladen des Staubsaugers, zum automatischen Entleeren des Staubbehälters und zum Waschen der Wischpads ausgestattet ist.

Einreihung:

Die Ware ist gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8508 und 8508 11 00 als „Staubsauger mit eingebautem Elektromotor“ einzureihen.

Begründung:

Obwohl die Maschine als kombinierte Maschine im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI angesehen werden kann, da sie eine Saugfunktion und eine Wischfunktion ausführt, wird die Hauptfunktion immer vom Staubsauger bestimmt. Nach den HS-Erläuterungen zu Position 8508 umfasst diese Position alle Arten von Staubsaugern, die zusätzliche Funktionen ausüben können und mit Zubehör und auswechselbaren Teilen gestellt werden können.

Genauer gesagt werden Staubsauger in die Position 8508 eingereiht, von Hand geführt oder nicht, einschließlich Trocken- und Nasssauger, auch mit Zubehör wie z. B. rotierende Bürsten, Teppichklopfer, Multifunktions-Saugköpfe, usw. Darüber hinaus können Staubsauger dieser Position mit Zusatzvorrichtungen (Zubehör) (zum Bürsten, Polieren oder Zerstäuben von Insektenvertilgungsmittel usw.), oder auswechselbaren Teilen (Teppichklopfer, rotierende Bürsten, Multifunktions-Saugköpfe, usw.) ausgerüstet sein.

Außerdem ist eine Einreihung der Ware in die Position 8509 aufgrund des Wortlauts der Position 8509 ausgeschlossen: Hierher gehören „elektromechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem Elektromotor, ausgenommen Staubsauger der Position 8508“.

Daher wurde entschieden, dass Roboterstaubsauger, die Vakuum- und Wischfunktionen unabhängig von ihrer Komplexität kombinieren, immer als Staubsauger mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von 1 500 W oder weniger und einem Fassungsvermögen des Staubbehälters von 20 l oder weniger in den KN-Code 8508 11 00 einzureihen sind.

(Stand: 24.06.2026)

Quelle: Zoll.de