Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 278. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 2. bis 4. März 2026:
Warenbeschreibung:
Ein Roboterstaubsauger mit zusätzlicher Wischfunktion (die nur auf einer bestimmten Oberfläche aktiviert wird), der mit einer Basisstation zum Aufladen des Staubsaugers, zum automatischen Entleeren des Staubbehälters und zum Waschen der Wischpads ausgestattet ist.
Einreihung:
Die Ware ist gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8508 und 8508 11 00 als „Staubsauger mit eingebautem Elektromotor“ einzureihen.
Begründung:
Obwohl die Maschine als kombinierte Maschine im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI angesehen werden kann, da sie eine Saugfunktion und eine Wischfunktion ausführt, wird die Hauptfunktion immer vom Staubsauger bestimmt. Nach den HS-Erläuterungen zu Position 8508 umfasst diese Position alle Arten von Staubsaugern, die zusätzliche Funktionen ausüben können und mit Zubehör und auswechselbaren Teilen gestellt werden können.
Genauer gesagt werden Staubsauger in die Position 8508 eingereiht, von Hand geführt oder nicht, einschließlich Trocken- und Nasssauger, auch mit Zubehör wie z. B. rotierende Bürsten, Teppichklopfer, Multifunktions-Saugköpfe, usw. Darüber hinaus können Staubsauger dieser Position mit Zusatzvorrichtungen (Zubehör) (zum Bürsten, Polieren oder Zerstäuben von Insektenvertilgungsmittel usw.), oder auswechselbaren Teilen (Teppichklopfer, rotierende Bürsten, Multifunktions-Saugköpfe, usw.) ausgerüstet sein.
Außerdem ist eine Einreihung der Ware in die Position 8509 aufgrund des Wortlauts der Position 8509 ausgeschlossen: Hierher gehören „elektromechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem Elektromotor, ausgenommen Staubsauger der Position 8508“.
Daher wurde entschieden, dass Roboterstaubsauger, die Vakuum- und Wischfunktionen unabhängig von ihrer Komplexität kombinieren, immer als Staubsauger mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von 1 500 W oder weniger und einem Fassungsvermögen des Staubbehälters von 20 l oder weniger in den KN-Code 8508 11 00 einzureihen sind.
(Stand: 24.06.2026)
Quelle: Zoll.de






