Neue Antragsrunde für autonome Zollaussetzungen zum Januar 2027 veröffentlicht

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, Mitteilung C/2026/2553 vom 29. April 2026 – „Neue Runde von Anträgen auf Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren“.

Die Europäische Kommission informiert die Wirtschaftsbeteiligten über eine neue Runde von Anträgen auf Aussetzung autonomer Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs. Die Anträge betreffen bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren und beziehen sich auf die Runde im Januar 2027. Weiterlesen

Vorläufige Antidumpingzölle auf Terephthalsäure aus Korea und Mexiko: EU-Kommission verschärft den Handelsschutz

Durchführungsverordnung (EU) 2026/801 der Kommission vom 9. April 2026 zur Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Terephthalsäure mit Ursprung in der Republik Korea und den Vereinigten Mexikanischen Staaten, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, vom 10.04.2026. Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2016/1036, insbesondere Artikel 7

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/801 vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Terephthalsäure mit Ursprung in der Republik Korea und den Vereinigten Mexikanischen Staaten eingeführt. Grundlage der Maßnahme ist die Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern.

Betroffen ist Terephthalsäure mit einer Reinheit von 99,5 % oder mehr, die regelmäßig der CAS-Nummer 100-21-0 und der CUS-Nummer 0023865-3 zugeordnet wird und derzeit unter KN-Code ex 2917 36 00 beziehungsweise TARIC-Code 2917 36 00 11 fällt. Die Ware wird insbesondere für die Herstellung von PET eingesetzt, das unter anderem in Flaschen, Verpackungen, Fasern, Folien und Chips verwendet wird. Weiterlesen

EU erfasst Einfuhren von Rasenmährobotern aus China zollamtlich

Durchführungsverordnung (EU) 2026/142, ABl. L 2026/142 vom 23.01.2026

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/142 hat die Europäische Kommission die zollamtliche Erfassung von Rasenmährobotern mit Ursprung in der Volksrepublik China angeordnet. Die Maßnahme steht im Zusammenhang mit einem seit November 2025 laufenden Antidumpingverfahren und dient dazu, eine rückwirkende Erhebung von Antidumpingzöllen zu ermöglichen.

Betroffen sind Mähroboter mit Elektromotor, einschließlich notwendiger Sekundärausrüstung wie Ladestationen oder Begrenzungssysteme. Die Ware wird aktuell unter dem KN-Code ex 8433 11 10 (TARIC 8433 11 10 10) eingereiht. Die zollamtliche Erfassung beginnt mit Inkrafttreten der Verordnung und ist auf neun Monate befristet. Weiterlesen

Teilweise Interimsüberprüfung der EU-Ausgleichszölle auf Elektrofahrzeuge aus China

Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge für die Personenbeförderung mit Ursprung in der Volksrepublik China (C/2025/6545), Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, vom 4. Dezember 2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/6545/oj.

Die Europäische Kommission hat von Amts wegen eine teilweise Interimsüberprüfung der bestehenden Ausgleichsmaßnahmen (Antisubventionsmaßnahmen) gegen neue batteriebetriebene Elektrofahrzeuge für die Personenbeförderung mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet. Diese Überprüfung erfolgt auf Basis von Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/1037 („Grundverordnung“) und bezieht sich ausschließlich auf die Form der Maßnahme – nicht auf das Bestehen der Subventionen oder die Höhe der Zollsätze. Die derzeit geltenden endgültigen Ausgleichszölle wurden durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2754 eingeführt und bleiben bis zum Abschluss der Überprüfung in Kraft. Weiterlesen

Zollamtliche Erfassung von kaltgewalztem Flachstahl aus Indien, Japan, Taiwan, Türkei und Vietnam

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2432 der Kommission vom 3. Dezember 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in Indien, Japan, Taiwan, der Türkei und Vietnam, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, vom 4.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2432/oj

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2432 angeordnet, dass bestimmte kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse aus Indien, Japan, Taiwan, der Türkei und Vietnam bei der Einfuhr in die Europäische Union zollamtlich erfasst werden. Hintergrund ist ein laufendes Antidumpingverfahren nach der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur EU gehörenden Ländern. Die zollamtliche Erfassung ist ein Instrument, mit dem die EU sicherstellt, dass später eingeführte endgültige Antidumpingzölle unter bestimmten Voraussetzungen auch rückwirkend auf bereits abgefertigte Einfuhren erhoben werden können. Unternehmen, die entsprechende Produkte importieren, müssen daher schon heute mit einer möglichen zusätzlichen Zollbelastung rechnen, obwohl die endgültigen Zollsätze erst mit einer späteren Verordnung festgelegt werden. Weiterlesen

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur – Änderungen an KN-Position 2309

Die Europäische Union hat im Amtsblatt C/2025/6343 neue Anpassungen an den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) veröffentlicht. Die Änderungen betreffen die KN-Position 2309 – Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, insbesondere die Methoden zur Bestimmung von Stärke, Glucose und Maltodextrin in Futtermittelzubereitungen.

Im Fokus stehen vor allem präzisierte Analyseverfahren, die festlegen, wie die Gesamtglucose ermittelt wird und wann ein Erzeugnis als Stärke- oder Zuckerhaltig gilt. Damit schafft die EU mehr Rechtsklarheit für Zollanmeldungen, insbesondere im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 und der analytischen Vorgaben aus:

  • Verordnung (EG) Nr. 121/2008 (enzymatische Analysemethode)

  • Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (polarimetrisches Verfahren / abgewandeltes Ewers-Verfahren)

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EU führt vorläufigen Antidumpingzoll auf brasilianisches Weichholzsperrholz ein

Hintergrund der Entscheidung

Die Europäische Kommission hat am 3. November 2025 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2219 einen vorläufigen Antidumpingzoll auf Weichholzsperrholz mit Ursprung in Brasilien eingeführt. Die Maßnahme folgt einer Untersuchung, die auf Antrag des europäischen „Softwood Plywood Consortium“ eingeleitet wurde. Ziel ist es, die europäische Holzindustrie vor Dumpingpreisen und daraus resultierenden Marktverzerrungen zu schützen.

Untersuchungsgegenstand

Betroffen ist Weichholzsperrholz (KN-Code 4412 39 00) – also Sperrholzplatten aus Furnieren mit einer Dicke bis 6 mm, deren äußere Lagen aus Nadelholz bestehen. Diese Produkte werden vor allem in Bauwesen, Möbelindustrie, Innenausbau und Verpackungen verwendet.

Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren aus Brasilien zu unter den Marktwerten liegenden Preisen verkauft wurden, was zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen für europäische Hersteller führte. Weiterlesen

EU stärkt und vereinfacht das CO₂-Grenzausgleichssystem (CBAM)

Am 8. Oktober 2025 hat die Europäische Union mit der Verordnung (EU) 2025/2083 das bestehende CO₂-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) überarbeitet. Ziel der Reform ist es, das System zu vereinfachen, die Verwaltungsbelastung für Unternehmen zu reduzieren und gleichzeitig den Klimaschutz zu stärken.

Hintergrund

Das CBAM trat in seiner Übergangsphase bereits am 1. Oktober 2023 in Kraft. Es soll sicherstellen, dass Importe aus Drittstaaten mit ähnlichen CO₂-Kosten belastet werden wie innerhalb des EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS). Damit wird „Carbon Leakage“, also die Verlagerung von CO₂-intensiver Produktion in Länder mit laxeren Klimaregeln, verhindert.

⚙️ Die wichtigsten Neuerungen

1️⃣ Einführung einer De-minimis-Regelung

  • Ein massenbasierter Schwellenwert von 50 Tonnen pro Jahr und Einführer wurde eingeführt.

  • Wer unter dieser Grenze bleibt, ist von den CBAM-Pflichten (z. B. Berichterstattung und Zertifikatskauf) befreit.

  • Ziel: Bürokratieabbau für kleine Einführer, ohne den Klimaeffekt zu gefährden – mindestens 99 % der Emissionen bleiben weiter CBAM-pflichtig.

2️⃣ Stärkere Rolle der indirekten Zollvertreter

  • Indirekte Vertreter müssen künftig den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders besitzen.

  • Sie haften für korrekte Erklärungen und Zertifikatsabgaben.

3️⃣ Vereinfachte Antrags- und Berichtspflichten

  • Jährliche CBAM-Erklärung erst bis zum 30. September des Folgejahres.

  • Unternehmen können Dritte mit der Erstellung beauftragen (z. B. externe Prüfer mit EORI-Nummer).

  • Neue digitale CBAM-Register ermöglichen direkte Eintragungen und Datenabgleiche.

4️⃣ CO₂-Preis-Anrechnung für Drittländer

  • Ein im Ursprungsland gezahlter CO₂-Preis kann künftig pauschal oder anhand von Standardwerten berücksichtigt werden.

  • Die EU-Kommission veröffentlicht dazu jährliche Standardpreise pro Land.

5️⃣ Technische Klarstellungen

  • Definitionen für „Einführer“ und „Betreiber“ präzisiert.

  • Einführung eines neuen Registers für akkreditierte Prüfer.

  • Nicht gebrannter kaolinhaltiger Ton wird aus dem CBAM-Anwendungsbereich gestrichen.

  • Strom und Wasserstoff aus der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats gelten künftig als EU-Ursprung.

6️⃣ Finanzierung und Umsetzung

  • Eine zentrale EU-Plattform für Verkauf und Rückkauf von CBAM-Zertifikaten wird eingerichtet.

  • Die Kosten werden durch Gebühren der CBAM-Anmelder finanziert.

  • Sanktionen wurden präzisiert – insbesondere bei verspäteten oder fehlerhaften Meldungen.

Zeitplan

  • Bis 31. März 2026: Anträge auf Zulassung als CBAM-Anmelder möglich.

  • Ab 1. Januar 2026: Ende der Übergangsphase, CBAM gilt verbindlich.

  • Ab 1. Februar 2027: Verkauf von CBAM-Zertifikaten durch die Mitgliedstaaten.

Fazit

Mit der Verordnung (EU) 2025/2083 schafft die EU ein praxisgerechteres und rechtssichereres CBAM-System. Kleine Importeure werden entlastet, während das übergeordnete Ziel – die Reduktion globaler CO₂-Emissionen – konsequent verfolgt wird.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

EU-Verordnung: Polyamidgarne aus China unterliegen zollamtlicher Erfassung

Am 3. Oktober 2025 hat die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1984 erlassen.
Damit ordnet die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Garnen aus Polyamiden (z. B. Nylon) mit Ursprung in der Volksrepublik China an.

Hintergrund

Die Maßnahme steht im Zusammenhang mit einem am 29. Juli 2025 eingeleiteten Antidumpingverfahren.
Grundlage war ein Antrag eines europäischen Herstellerbündnisses, das mehr als 25 % der Unionsproduktion dieser Garne repräsentiert.
Die Kommission prüft derzeit, ob chinesische Hersteller Polyamidgarne zu Dumpingpreisen in die EU exportieren und damit den europäischen Markt verzerren.

Erfasste Waren

Von der Erfassung betroffen sind:

  • Endlose Garne aus synthetischen Filamenten aus aliphatischen Polyamiden (z. B. Nylon),

  • nicht für den Einzelverkauf aufgemacht,

  • einschließlich synthetischer Monofile unter 67 dtex,

  • ob texturiert, gezwirnt, ungezwirnt oder gedreht.

Die Einreihung erfolgt unter den KN-Codes 5402 31 00, 5402 45 00, 5402 51 00 und 5402 61 00.
Ausgenommen sind lediglich hochfeste Polyamidgarne (KN-Code 5402 19 00).

Zollamtliche Erfassung – Bedeutung für Importeure

Die EU-Kommission hat entschieden, dass diese Einfuhren ab sofort zollamtlich erfasst werden.
Das bedeutet:
Sollte die Untersuchung zu einem Antidumpingzoll führen, können diese Zölle rückwirkend auf bereits eingeführte Waren erhoben werden.

Für Importeure bedeutet das:

  • Alle betroffenen Einfuhren müssen dokumentiert und gemeldet werden,

  • mögliche Zollnachforderungen für den gesamten Erfassungszeitraum sind denkbar,

  • die Erfassung gilt neun Monate ab Inkrafttreten der Verordnung.

Die bisher geschätzten Dumpingspannen liegen zwischen 49 % und 131 %, die Schadensbeseitigungsschwelle zwischen 92 % und 98 %.
Die endgültige Höhe möglicher Zölle wird nach Abschluss der Untersuchung festgelegt.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

EU-Berichtigung: Zollsätze für Glasfaserkabel aus Indien korrigiert

Am 2. Oktober 2025 hat die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1985 erlassen. Diese Verordnung berichtigt die zuvor eingeführten Antidumping- und Ausgleichszölle auf Kabel aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien.
Die Korrektur betrifft insbesondere Zollsätze, die infolge eines Rechen- bzw. Zuordnungsfehlers in der ursprünglichen Fassung (EU) 2025/1135 und (EU) 2024/3014 falsch angewendet wurden.

Hintergrund

Bereits 2024 und 2025 hatte die EU-Kommission endgültige Antidumping- und Ausgleichszölle gegen indische Hersteller von Glasfaserkabeln verhängt.
Einige Unternehmen, darunter Finolex Cables Ltd, Aksh Optifibre Ltd und Polycab India Ltd, waren jedoch fehlerhaft klassifiziert worden – ihre Zollsätze entsprachen nicht der tatsächlichen Beteiligung an den Untersuchungen.

Wesentliche Änderungen

Die Berichtigung legt nun korrekte Zollsätze fest und ersetzt die Anhänge der bisherigen Verordnung vollständig.
Beispiele:

UnternehmenAntidumpingzollAusgleichszoll
Birla Cable Ltd; Universal Cables Ltd; Vindhya Telelinks Ltd2,9 %5,4 %
Sterlite Technologies Ltd; Sterlite Tech Cables Solutions Ltd8,8 %3,7 %
HFCL Ltd; HTL Ltdentfällt8,1 %
Andere mitarbeitende Unternehmen4,4 %5,8 %
Übrige Einfuhren aus Indien4,5 %8,1 %

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.