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Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur – Änderungen an KN-Position 2309
Die Europäische Union hat im Amtsblatt C/2025/6343 neue Anpassungen an den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) veröffentlicht. Die Änderungen betreffen die KN-Position 2309 – Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, insbesondere die Methoden zur Bestimmung von Stärke, Glucose und Maltodextrin in Futtermittelzubereitungen.
Im Fokus stehen vor allem präzisierte Analyseverfahren, die festlegen, wie die Gesamtglucose ermittelt wird und wann ein Erzeugnis als Stärke- oder Zuckerhaltig gilt. Damit schafft die EU mehr Rechtsklarheit für Zollanmeldungen, insbesondere im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 und der analytischen Vorgaben aus:
Verordnung (EG) Nr. 121/2008 (enzymatische Analysemethode)
Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (polarimetrisches Verfahren / abgewandeltes Ewers-Verfahren)
Wesentliche Inhalte der Änderungen
1. Prüfung, ob Stärke überhaupt vorhanden ist
Falls unklar ist, ob ein Produkt Stärke enthält, empfiehlt die EU nun ausdrücklich:
mikroskopische qualitative Untersuchung, oder
Iod-Verfärbungstest (klassischer Stärkenachweis)
Diese Verfahren dienen als Erstprüfung, bevor detaillierte Analysen erfolgen.
2. Definition und Bestimmung der Gesamtglucose
Die EU definiert „Gesamtglucose“ klar und einheitlich als:
Summe aller freien Glucose und jener Glucose, die durch enzymatische Hydrolyse aus vorhandener Stärke und Maltodextrin entsteht.
Neu festgelegt wurde:
Die Messung erfolgt ausschließlich über die HPLC-Ergebnisse.
Das übliche Waschen mit 40 % Ethanol entfällt.
Die Methode basiert weiterhin auf Verordnung (EG) Nr. 121/2008, jedoch mit oben genannten Anpassungen.
Wichtige Schwellenwerte:
< 0,5 GHT → Produkt gilt nicht als Stärke/Glucose/Maltodextrin enthaltend
9 GHT Gesamtglucose → genauer Stärkegehalt muss bestimmt werden
10 GHT Stärke (bekannt) → ebenfalls genaue Bestimmung erforderlich
3. Bestimmung des Stärkegehalts
Die EU beschreibt zwei Alternativen:
A) Polarimetrisches Verfahren (Ewers-Verfahren) – Verordnung (EG) Nr. 152/2009
Dieses Verfahren ist Standard, sofern keine störenden Stoffe vorliegen.
B) Enzymatische Methode (Verordnung (EG) Nr. 121/2008)
Sie muss verwendet werden, wenn polarisierende Störstoffe in der Probe enthalten sind.
Zu diesen störenden Stoffen gehören u. a.:
(Zucker-)Rübenerzeugnisse (Pülpe, Melasse, Vinasse, Zucker)
Zitruspülpe
Leinsamen / Leinextraktionsschrot
Rapssaat / Rapsextraktionsschrot
Sonnenblumenextraktionsschrot
kokoshaltige Futtermittel
Kartoffelpülpe
Produkte mit hohem Inulingehalt (z. B. Topinambur)
Sojabohnenerzeugnisse
Diese Liste ist explizit im Amtsblatt aufgeführt und erweitert damit die Praxisrelevanz für Futtermittelimporteure erheblich.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.






