Änderungen der KN-Erläuterungen zur Tarifposition 2309 – „Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art“

Amtsblatt der Europäischen Union, C/2025/6343 vom 21.11.2025
Änderung der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (Verordnung (EWG) Nr. 2658/87).

Die Europäische Kommission hat die erläuternden Bestimmungen zur Tarifierung von Futtermittelzubereitungen (KN-Position 2309) aktualisiert. Im Mittelpunkt stehen neue, klarere Vorgaben zur Bestimmung von Stärke, Glucose und Maltodextrin, die in Futtermittelzubereitungen enthalten sein können.

Worum geht es?

Die KN-Erläuterungen legen fest, wie Zollbehörden und Unternehmen feststellen müssen,

  • ob Stärke enthalten ist und

  • wie hoch der Gehalt an Stärke, Glucose und Maltodextrin tatsächlich ist.

Dies ist relevant für die korrekte zolltarifliche Einreihung, die Abgabenhöhe und die Einhaltung europäischer Zollvorschriften.

Die wichtigsten Änderungen im Detail

1. Nachweis, ob Stärke enthalten ist

Wenn unklar ist, ob das Produkt Stärke enthält, sollen Behörden und Unternehmen qualitative Prüfverfahren anwenden:

  • mikroskopische Analyse oder

  • Iod-Verfärbungstest

2. Neue Methode zur Bestimmung der Gesamtglucose

Die Gesamtglucose umfasst:

  • freie Glucose sowie

  • Glucose, die durch enzymatische Hydrolyse aus Stärke und Maltodextrin entsteht.

Neu:

  • Die Bestimmung erfolgt mit einer modifizierten HPLC-Methode auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 121/2008,

  • ohne den bisher üblichen Ethanol-Waschschritt.

Wichtig:
Produkte mit unter 0,5 GHT Gesamtglucose gelten nicht als stärke- oder glucosehaltig.

3. Bestimmung des tatsächlichen Stärkegehalts

Wenn

  • Gesamtglucose > 9 GHT oder

  • bekannt ist, dass Stärke > 10 GHT beträgt,

dann muss der Stärkegehalt bestimmt werden durch:
➡️ das polarimetrische Verfahren (modifiziertes Ewers-Verfahren) nach Verordnung (EG) Nr. 152/2009.

4. Wann das polarimetrische Verfahren NICHT verwendet werden darf

Bei bestimmten Produkten kommt es zu Interferenzen, weshalb das Verfahren ungeeignet ist. In diesen Fällen ist die enzymatische Methode nach Verordnung (EG) Nr. 121/2008 zu verwenden.

Von Interferenzen betroffene Produkte sind u. a.:

  • Zuckerrübenerzeugnisse

  • Zitruspülpe

  • Leinsamen, Leinextraktionsschrot

  • Raps- und Sonnenblumenerzeugnisse

  • Kokoskuchen

  • Kartoffelpülpe

  • Trockenhefe

  • Erzeugnisse mit hohem Inulin­anteil (z. B. Topinambur-Mehl)

  • Grieben

  • Sojabohnenerzeugnisse

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.