Antidumpingzoll auf superabsorbierende Polymere aus Südkorea könnte 2027 auslaufen

Bekanntmachung C/2026/3616 der Europäischen Kommission zum bevorstehenden Auslaufen bestimmter Antidumpingmaßnahmen

Die Europäische Kommission hat auf das bevorstehende Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren superabsorbierender Polymere mit Ursprung in der Republik Korea hingewiesen.

Der derzeit geltende Antidumpingzoll wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/547 eingeführt und läuft grundsätzlich am 7. April 2027 um 00.00 Uhr aus, sofern zuvor keine Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Maßnahmen eingeleitet wird.

Unionshersteller können einen schriftlichen Überprüfungsantrag stellen. Dieser muss ausreichende Nachweise dafür enthalten, dass Dumping und Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich fortbestehen oder erneut auftreten würden. Der Antrag muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Auslaufen der Maßnahme vorliegen.

Importierende Unternehmen sollten die weitere Entwicklung beobachten, da eine Auslaufüberprüfung zur Fortgeltung der Antidumpingzölle führen kann.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Prüfung von Antidumpingmaßnahmen und der Ermittlung der einfuhrseitigen Abgabenbelastung.

Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

Vorläufige Antidumpingzölle auf Terephthalsäure aus Korea und Mexiko: EU-Kommission verschärft den Handelsschutz

Durchführungsverordnung (EU) 2026/801 der Kommission vom 9. April 2026 zur Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Terephthalsäure mit Ursprung in der Republik Korea und den Vereinigten Mexikanischen Staaten, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, vom 10.04.2026. Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2016/1036, insbesondere Artikel 7

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/801 vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Terephthalsäure mit Ursprung in der Republik Korea und den Vereinigten Mexikanischen Staaten eingeführt. Grundlage der Maßnahme ist die Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern.

Betroffen ist Terephthalsäure mit einer Reinheit von 99,5 % oder mehr, die regelmäßig der CAS-Nummer 100-21-0 und der CUS-Nummer 0023865-3 zugeordnet wird und derzeit unter KN-Code ex 2917 36 00 beziehungsweise TARIC-Code 2917 36 00 11 fällt. Die Ware wird insbesondere für die Herstellung von PET eingesetzt, das unter anderem in Flaschen, Verpackungen, Fasern, Folien und Chips verwendet wird. Weiterlesen