EU startet Antidumpingverfahren für Celluloseether aus China und Korea

Die Europäische Kommission hat ein neues Antidumpingverfahren (AD760) gegen Einfuhren bestimmter Celluloseether mit Ursprung in China und Südkorea eingeleitet.

Betroffen sind unter anderem Methylcellulose, Hyetellose, Hymetellose und Hypromellose, unabhängig von Farbe, physikalischer Form oder Qualität. Die Waren werden derzeit unter ex KN 3912 39 85 mit den TARIC-Codes 3912 39 85 30, 3912 39 85 60 und 3912 39 85 90 erfasst.

Was müssen Einführer beachten?

Derzeit bestehen aufgrund dieses neuen Verfahrens noch keine Antidumpingzölle. Die Kommission beabsichtigt jedoch, die betroffenen Einfuhren bereits während der Untersuchung zollamtlich erfassen zu lassen. Damit könnten später eingeführte endgültige Antidumpingzölle unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch rückwirkend erhoben werden.

Wouros & Partner empfiehlt betroffenen Einführern daher, Warenkreis, Ursprung und das mögliche rückwirkende Abgabenrisiko bereits jetzt zu prüfen.

Quelle: Europäische Kommission, Bekanntmachung C/2026/4924 vom 24.09.2026, Antidumpingverfahren AD760; Art. 5 VO (EU) 2016/1036.

Rechtshinweis: Maßgeblich ist die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung; siehe VO (EU) Nr. 216/2013.

Antidumpingzoll auf superabsorbierende Polymere aus Südkorea könnte 2027 auslaufen

Bekanntmachung C/2026/3616 der Europäischen Kommission zum bevorstehenden Auslaufen bestimmter Antidumpingmaßnahmen

Die Europäische Kommission hat auf das bevorstehende Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren superabsorbierender Polymere mit Ursprung in der Republik Korea hingewiesen.

Der derzeit geltende Antidumpingzoll wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/547 eingeführt und läuft grundsätzlich am 7. April 2027 um 00.00 Uhr aus, sofern zuvor keine Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Maßnahmen eingeleitet wird.

Unionshersteller können einen schriftlichen Überprüfungsantrag stellen. Dieser muss ausreichende Nachweise dafür enthalten, dass Dumping und Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich fortbestehen oder erneut auftreten würden. Der Antrag muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Auslaufen der Maßnahme vorliegen.

Importierende Unternehmen sollten die weitere Entwicklung beobachten, da eine Auslaufüberprüfung zur Fortgeltung der Antidumpingzölle führen kann.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Prüfung von Antidumpingmaßnahmen und der Ermittlung der einfuhrseitigen Abgabenbelastung.

Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.