Antidumpingzölle auf Ringbuchmechaniken: Auslaufen im Juni 2027 möglich

Die Europäische Kommission hat mit der Bekanntmachung C/2026/5019 vom 5. Oktober 2026 auf das bevorstehende Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen für bestimmte Ringbuchmechaniken hingewiesen.

Welche Einfuhren sind betroffen?

Betroffen sind bestimmte Ringbuchmechaniken mit Ursprung in China, die unter die KN-Position ex 8305 10 00 fallen. Die Maßnahmen gelten außerdem für bestimmte aus Vietnam und Laos versandte Ringbuchmechaniken, unabhängig davon, ob sie als Ursprungserzeugnisse dieser Länder angemeldet werden.

Auslauftermin und Überprüfung

Die bestehenden Antidumpingmaßnahmen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2022/1013 sollen am 29. Juni 2027 auslaufen, sofern keine Auslaufüberprüfung eingeleitet wird.

Unionshersteller können bis spätestens 29. März 2027 einen schriftlichen Überprüfungsantrag stellen. Hierfür müssen ausreichende Beweise vorliegen, dass Dumping und eine Schädigung der Unionsindustrie bei einem Auslaufen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Wird eine Auslaufüberprüfung eingeleitet, bleiben die Maßnahmen bis zum Abschluss des Verfahrens bestehen.

Handlungsbedarf für Unternehmen

Importeure sollten die weitere Entwicklung beobachten und mögliche Auswirkungen auf ihre Einfuhrabgaben berücksichtigen.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Prüfung von Antidumpingmaßnahmen, der zolltariflichen Einreihung und der Ermittlung der Einfuhrabgaben.

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union, C/2026/5019 vom 05.10.2026; Durchführungsverordnung (EU) 2022/1013.

Rechtshinweis:

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

EU startet Antidumpingverfahren für Acetylsalicylsäure aus China

Die Europäische Kommission hat am 23. September 2026 ein Antidumpingverfahren gegen Einfuhren von Acetylsalicylsäure mit Ursprung in China eingeleitet.

Betroffen ist o-Acetylsalicylsäure (CAS-Nr. 50-78-2), die derzeit unter ex KN 2918 22 00 mit dem TARIC-Code 2918 22 00 20 eingereiht wird.

Nach den der Kommission vorgelegten Unterlagen bestehen Anhaltspunkte für erhebliche Dumpingspannen und eine Schädigung der Unionsindustrie. Deshalb wird nun untersucht, ob Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden müssen.

Was müssen Einführer beachten?

Aktuell wird noch kein Antidumpingzoll aufgrund dieses Verfahrens erhoben. Die Kommission beabsichtigt jedoch, die betroffenen Einfuhren bereits während der Untersuchung zollamtlich erfassen zu lassen. Dadurch könnten endgültige Antidumpingzölle später unter den gesetzlichen Voraussetzungen rückwirkend auf die erfassten Einfuhren erhoben werden.

Wouros & Partner empfiehlt betroffenen Einführern, Warenkreis und Ursprung zu prüfen und das mögliche rückwirkende Abgabenrisiko bei künftigen Einfuhren zu berücksichtigen.

Quelle: Europäische Kommission, Bekanntmachung C/2026/4913 vom 23.09.2026; Art. 5 VO (EU) 2016/1036. Originalveröffentlichung auf EUR-Lex

Rechtshinweis: Maßgeblich ist die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung; siehe VO (EU) Nr. 216/2013.

EU startet Antidumpingverfahren für Celluloseether aus China und Korea

Die Europäische Kommission hat ein neues Antidumpingverfahren (AD760) gegen Einfuhren bestimmter Celluloseether mit Ursprung in China und Südkorea eingeleitet.

Betroffen sind unter anderem Methylcellulose, Hyetellose, Hymetellose und Hypromellose, unabhängig von Farbe, physikalischer Form oder Qualität. Die Waren werden derzeit unter ex KN 3912 39 85 mit den TARIC-Codes 3912 39 85 30, 3912 39 85 60 und 3912 39 85 90 erfasst.

Was müssen Einführer beachten?

Derzeit bestehen aufgrund dieses neuen Verfahrens noch keine Antidumpingzölle. Die Kommission beabsichtigt jedoch, die betroffenen Einfuhren bereits während der Untersuchung zollamtlich erfassen zu lassen. Damit könnten später eingeführte endgültige Antidumpingzölle unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch rückwirkend erhoben werden.

Wouros & Partner empfiehlt betroffenen Einführern daher, Warenkreis, Ursprung und das mögliche rückwirkende Abgabenrisiko bereits jetzt zu prüfen.

Quelle: Europäische Kommission, Bekanntmachung C/2026/4924 vom 24.09.2026, Antidumpingverfahren AD760; Art. 5 VO (EU) 2016/1036.

Rechtshinweis: Maßgeblich ist die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung; siehe VO (EU) Nr. 216/2013.

Antidumpingzoll auf duktile Gussrohre aus Indien vor dem Auslaufen

Die Europäische Kommission hat das bevorstehende Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen auf Rohre aus duktilem Gusseisen mit Ursprung in Indien bekannt gegeben.

Der derzeitige endgültige Antidumpingzoll basiert auf der Durchführungsverordnung (EU) 2022/926 und läuft grundsätzlich am 17. Juni 2027 aus.

Was ist jetzt zu beachten?

Die Maßnahmen enden nicht zwingend. Unionshersteller können eine Auslaufüberprüfung nach Art. 11 Abs. 2 VO (EU) 2016/1036 beantragen. Dafür müssen ausreichende Beweise vorgelegt werden, dass Dumping und Schädigung bei einem Wegfall der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Ein entsprechender Antrag muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem Auslauftermin vorliegen. Wird keine Überprüfung eingeleitet, läuft der Antidumpingzoll am 17. Juni 2027 aus.

Wouros & Partner empfiehlt betroffenen Einführern, die weitere Entwicklung zu beobachten, da eine Auslaufüberprüfung über den Fortbestand der Antidumpingbelastung entscheiden kann.

Quelle: Europäische Kommission, Bekanntmachung C/2026/4910 vom 23.09.2026; Art. 11 Abs. 2 VO (EU) 2016/1036; DVO (EU) 2022/926.

Rechtshinweis: Maßgeblich ist die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung; siehe VO (EU) Nr. 216/2013.

EU startet Antidumpingverfahren für Stahlseile aus Indien, Thailand und der Türkei

Die Europäische Kommission hat ein neues Antidumpingverfahren (AD759) gegen Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Stahldraht mit Ursprung in Indien, Thailand und der Türkei eingeleitet.

Betroffen sind Kabel und Seile aus Stahl, einschließlich verschlossener Seile, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm. Nicht rostende Stahlseile sind ausdrücklich ausgenommen.

Die Waren werden derzeit insbesondere unter den KN-Codes ex 7312 10 81, ex 7312 10 83, ex 7312 10 85, ex 7312 10 89 und ex 7312 10 98 erfasst.

Was müssen Einführer beachten?

Aktuell bestehen aufgrund dieses Verfahrens noch keine neuen Antidumpingzölle. Die Kommission beabsichtigt jedoch, die betroffenen Einfuhren bereits während der Untersuchung zollamtlich erfassen zu lassen. Damit können später eingeführte endgültige Antidumpingzölle unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch rückwirkend auf erfasste Einfuhren erhoben werden.

Wouros & Partner empfiehlt betroffenen Einführern daher, Warenkreis, Ursprung und mögliche finanzielle Risiken bereits jetzt zu prüfen.

Quelle: Europäische Kommission, Bekanntmachung C/2026/4914 vom 24.09.2026, Antidumpingverfahren AD759; Art. 5 VO (EU) 2016/1036.

Rechtshinweis: Maßgeblich ist die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung; siehe VO (EU) Nr. 216/2013.

China: Zollamtliche Erfassung von Glasperlen angeordnet

Die EU-Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2162 die zollamtliche Erfassung bestimmter fester Mikrokugeln aus Glas („Glasperlen“) mit Ursprung in China angeordnet.

Betroffen sind Glasperlen mit einem Durchmesser von höchstens 2 mm, unabhängig von Verwendungszweck oder Herstellungsverfahren sowie beschichtet oder unbeschichtet. Erfasst werden insbesondere folgende TARIC-Codes:

7002 10 00 20, 7018 10 90 10, 7018 20 00 10 und 7018 90 90 10.

Ausgenommen sind kleine durchstochene Glasperlen der KN-Codes 7018 10 11 und 7018 10 19.

Was bedeutet die Erfassung für Einführer?

Aktuell wird dadurch noch kein Antidumpingzoll erhoben. Die zollamtliche Erfassung ermöglicht jedoch, nach Abschluss der laufenden Antidumpinguntersuchung gegebenenfalls Antidumpingzölle rückwirkend auf die erfassten Einfuhren zu erheben.

Wouros & Partner empfiehlt betroffenen Einführern daher, das mögliche rückwirkende Abgabenrisiko bei Einfuhren aus China zu berücksichtigen.

Quelle: DVO (EU) 2026/2162 vom 29.09.2026, ABl. L vom 30.09.2026; Art. 14 Abs. 5 VO (EU) 2016/1036.

Rechtshinweis: Maßgeblich ist die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung; siehe VO (EU) Nr. 216/2013.

EU überprüft Antidumpingzölle auf kaltgewalzten Edelstahl aus Indien

Die Europäische Kommission hat am 30. September 2026 eine teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen auf kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien eingeleitet.

Die Überprüfung betrifft Jindal Stainless Ltd (JSL). Hintergrund sind die Fusion von Jindal Stainless (Hisar) Ltd mit JSL sowie die Übernahme von Chromeni. Für JSL und Chromeni gelten derzeit unterschiedliche Antidumpingzollsätze von 35,3 % bzw. 10 %. Die Kommission prüft nun, ob die für JSL geltenden Maßnahmen aufrechterhalten, aufgehoben oder geändert werden müssen.

Welche Waren sind betroffen?

Betroffen sind kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl der in der Bekanntmachung aufgeführten KN-Codes der Positionen 7219 und 7220.

Was ist zu beachten?

Die Einleitung der Überprüfung führt noch zu keiner Änderung der bestehenden Antidumpingzölle. Für Einführer bleiben die geltenden Maßnahmen daher zunächst maßgeblich.

Wouros & Partner empfiehlt betroffenen Unternehmen, die weitere Entwicklung des Verfahrens und mögliche Änderungen der unternehmensbezogenen Antidumpingzollsätze zu beobachten.

Quelle: Europäische Kommission, Bekanntmachung C/2026/4991 vom 30.09.2026; Art. 11 Abs. 3 VO (EU) 2016/1036.

Rechtshinweis: Verbindlich sind die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte in ihrer amtlichen Fassung; siehe VO (EU) Nr. 216/2013.

EU überprüft Ausgleichszölle auf kaltgewalzten Edelstahl aus Indien

Die Europäische Kommission hat am 30. September 2026 eine teilweise Interimsüberprüfung der bestehenden Antisubventionsmaßnahmen auf kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien eingeleitet.

Die Überprüfung erfolgt auf Antrag von Jindal Stainless Ltd (JSL) und ist auf die für dieses Unternehmen maßgeblichen Subventionstatbestände beschränkt. Hintergrund sind Veränderungen innerhalb der Unternehmensgruppe: Jindal Stainless (Hisar) Ltd fusionierte 2023 mit JSL; 2024 übernahm JSL zudem vollständig Chromeni. Für JSL und Chromeni gelten derzeit unterschiedliche Ausgleichszollsätze von 7,5 % bzw. 4,3 %.

Welche Waren sind betroffen?

Die Überprüfung betrifft nur kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl der in der Bekanntmachung aufgeführten KN-Codes der Positionen 7219 und 7220. Die KN-Codes werden von der Kommission ausdrücklich nur informationshalber angegeben.

Was bedeutet die Überprüfung für Einführer?

Die Kommission prüft, ob die für JSL geltenden Antisubventionsmaßnahmen aufrechterhalten, aufgehoben oder geändert werden müssen. Eine Änderung der Ausgleichszölle ist mit der Einleitung des Verfahrens noch nicht erfolgt.

Die bestehenden Ausgleichszölle nach der Durchführungsverordnung (EU) 2022/433 bleiben somit zunächst anwendbar. Betroffene Einführer sollten die weitere Entwicklung des Verfahrens beobachten.

Der Untersuchungszeitraum erstreckt sich vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung von Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen sowie bei der zolltariflichen Einordnung betroffener Waren.

Quelle: Europäische Kommission, Bekanntmachung C/2026/4997 vom 30.09.2026, Art. 19 VO (EU) 2016/1037. Originalveröffentlichung auf EUR-Lex

Rechtshinweis: Verbindlich sind die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte in ihrer amtlichen Fassung; siehe Verordnung (EU) Nr. 216/2013.

EU leitet Antidumpingverfahren gegen Acetylsalicylsäure aus China ein

Die Europäische Kommission hat ein neues Antidumpingverfahren gegen Einfuhren von Acetylsalicylsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet. Die entsprechende Bekanntmachung C/2026/4913 wurde am 23. September 2026 veröffentlicht.

Für Importeure ist insbesondere die angekündigte zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Bedeutung, da hierdurch später unter bestimmten Voraussetzungen Antidumpingzölle rückwirkend erhoben werden könnten.

Was ist geregelt?

Gegenstand der Untersuchung ist:

o-Acetylsalicylsäure (CAS-Nr. 50-78-2)

mit Ursprung in China. Die Ware wird derzeit eingereiht unter:

ex KN 2918 22 00
TARIC 2918 22 00 20.

Die Untersuchung geht auf einen Antrag von Novacyl SAS vom 10. August 2026 zurück. Der Antragsteller macht geltend, dass die chinesischen Einfuhren gedumpt seien und dadurch der Wirtschaftszweig der Union geschädigt werde. Die Kommission sieht ausreichende Beweise für die Einleitung einer Untersuchung.

Ein Antidumpingzoll wurde damit noch nicht eingeführt.

Wen betrifft das?

Betroffen sind insbesondere Unternehmen, die Acetylsalicylsäure chinesischen Ursprungs in die EU einführen oder verwenden.

Unabhängige Einführer können sich am Verfahren beteiligen. Für eine mögliche Stichprobenauswahl müssen die angeforderten Unternehmensinformationen grundsätzlich innerhalb von sieben Tagen nach Veröffentlichung eingereicht werden. Weiterlesen

Glasfaserverstärkungen aus Ägypten: EU hält Ausgleichszoll von 13,1 % aufrecht

Die Europäische Kommission hält die bestehenden Ausgleichsmaßnahmen auf bestimmte Waren aus Endlosglasfaserfilamenten (Glasfaserverstärkungen) mit Ursprung in Ägypten aufrecht. Grundlage ist die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2107, die nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung erlassen wurde.

Für Importeure ist besonders zu beachten, dass neben dem Ausgleichszoll weiterhin auch ein Antidumpingzoll auf die betroffenen Waren besteht.

Was ist geregelt?

Der endgültige Ausgleichszoll beträgt weiterhin 13,1 % des Nettopreises frei Grenze der Union, unverzollt.

Erfasst werden:

KN 7019 11 00 – Glasstapelfasern mit einer Länge von höchstens 50 mm

ex KN 7019 12 00 – Glasfaserrovings
TARIC 7019 12 00 22, 7019 12 00 25, 7019 12 00 26 und 7019 12 00 39

KN 7019 14 00 – Matten aus Glasfaserfilamenten

KN 7019 15 00 – Matten aus Glasfaserfilamenten.

Ausgenommen sind insbesondere getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 % nach ISO 1887 sowie Matten aus Glaswolle.

Welche Ausgleichszölle gelten?

Für Jushi Egypt for Fiberglass Industry S.A.E. gilt ein Ausgleichszoll von 13,1 % mit dem TARIC-Zusatzcode C540.

Für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Ägypten gelten ebenfalls 13,1 %, mit dem TARIC-Zusatzcode C999. Weiterlesen