EU passt Antidumpingmaßnahmen für Verbindungselemente aus China an

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1785 der Kommission vom 23. Juli 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 nach der Annahme eines Antrags auf Behandlung als neuer ausführender Hersteller. Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht am 24. Juli 2026.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1785 hat die Europäische Kommission die bestehenden Antidumpingmaßnahmen auf bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China angepasst. Anlass ist die Anerkennung des Unternehmens Zhejiang Yitai Mechanical Technology Co., Ltd als sogenannter neuer ausführender Hersteller.

Die geltenden Antidumpingmaßnahmen wurden bereits mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 eingeführt. Für chinesische Hersteller gelten je nach Untersuchungsergebnis unterschiedliche Antidumpingzollsätze. Während nicht kooperierende Unternehmen einem landesweiten Zollsatz von 86,5 % unterliegen, beträgt der Zollsatz für mitarbeitende Unternehmen außerhalb der ursprünglichen Stichprobe 39,6 %. Weiterlesen

EU verhängt vorläufige Antidumpingzölle von bis zu 142,5 % auf 1,4-Butandiol aus China, Saudi-Arabien und den USA

Amtsblatt der Europäischen Union – Durchführungsverordnung (EU) 2026/270 vom 4. Februar 2026, veröffentlicht im ABl. L 2026/270 vom 5.2.2026.

Die Europäische Kommission hat einen vorläufigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von 1,4-Butandiol eingeführt. Die Maßnahme betrifft Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China, Saudi-Arabien und den Vereinigten Staaten von Amerika. Hintergrund sind festgestellte Dumpingpraktiken und eine daraus resultierende Schädigung der EU-Industrie.

Betroffene Ware

Erfasst ist 1,4-Butandiol (CAS-Nr. 110-63-4, EG-Nr. 203-786-5), eingereiht in die KN-Codes 2905 39 26 und 2905 39 28.

Höhe der vorläufigen Antidumpingzölle

Die Verordnung sieht unternehmensspezifische Zollsätze vor, die über TARIC-Zusatzcodes angewendet werden.
Die Zollsätze bewegen sich – abhängig vom Hersteller und Ursprungsland – in einer Bandbreite von 52,4 % bis 142,5 %.
Kann kein unternehmensspezifischer Satz angewendet werden, gilt jeweils der festgelegte „alle übrigen“-Zollsatz.

Die Maßnahme gilt ab dem Tag nach der Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union. Gleichzeitig endet die zuvor angeordnete zollamtliche Erfassung der Einfuhren.

Quelle / Rechtshinweis:
Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026