EU ordnet zollamtliche Erfassung von Schweißdraht aus China an – mögliches Antidumping-Risiko

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/297 hat die Europäische Kommission die EU-Zollbehörden angewiesen, die Einfuhren bestimmter Drähte aus Mangan-Silicium-Stahl („Schweißdraht“) mit Ursprung in China zollamtlich zu erfassen.

Die Maßnahme basiert auf Art. 14 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 (EU-Antidumping-Grundverordnung) und dient dazu, eine spätere rückwirkende Erhebung von Antidumpingzöllen auf die erfassten Einfuhren zu ermöglichen – sofern die Voraussetzungen in einem späteren Schritt erfüllt werden.

Betroffen ist Draht, derzeit eingereiht unter KN ex 7229 20 00 / TARIC 7229 20 00 10, mit einem Durchmesser von 0,6 bis 4 mm und genau definierter chemischer Zusammensetzung (u. a. Kohlenstoff ≤ 0,2 GHT; Silicium 0,6–1,4 GHT; Mangan 0,9–1,9 GHT), auch verkupfert oder beschichtet.

Die Erfassung soll die Zollverwaltung in die Lage versetzen, bei Abschluss der laufenden Antidumpinguntersuchung ggf. Zölle auch rückwirkend zu erheben. Gleichzeitig stellt die Kommission klar, dass derzeit keine verlässliche Aussage zur künftigen Zollhöhe möglich ist; im Antrag genannte Spannweiten (Dumpingspanne, Schadensbeseitigungsschwelle) sind ausdrücklich nur informativ.

Zeitlich gilt: Die Verordnung tritt am Tag nach Veröffentlichung in Kraft; die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten.

Quelle & Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

EU verhängt vorläufige Antidumpingzölle von bis zu 142,5 % auf 1,4-Butandiol aus China, Saudi-Arabien und den USA

Amtsblatt der Europäischen Union – Durchführungsverordnung (EU) 2026/270 vom 4. Februar 2026, veröffentlicht im ABl. L 2026/270 vom 5.2.2026.

Die Europäische Kommission hat einen vorläufigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von 1,4-Butandiol eingeführt. Die Maßnahme betrifft Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China, Saudi-Arabien und den Vereinigten Staaten von Amerika. Hintergrund sind festgestellte Dumpingpraktiken und eine daraus resultierende Schädigung der EU-Industrie.

Betroffene Ware

Erfasst ist 1,4-Butandiol (CAS-Nr. 110-63-4, EG-Nr. 203-786-5), eingereiht in die KN-Codes 2905 39 26 und 2905 39 28.

Höhe der vorläufigen Antidumpingzölle

Die Verordnung sieht unternehmensspezifische Zollsätze vor, die über TARIC-Zusatzcodes angewendet werden.
Die Zollsätze bewegen sich – abhängig vom Hersteller und Ursprungsland – in einer Bandbreite von 52,4 % bis 142,5 %.
Kann kein unternehmensspezifischer Satz angewendet werden, gilt jeweils der festgelegte „alle übrigen“-Zollsatz.

Die Maßnahme gilt ab dem Tag nach der Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union. Gleichzeitig endet die zuvor angeordnete zollamtliche Erfassung der Einfuhren.

Quelle / Rechtshinweis:
Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

Neue EU-Zollüberwachung: Harnstoffimporte aus Russland im Fokus – Durchführungsverordnung (EU) 2025/2490

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2490 vom 10. Dezember 2025 die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Russland angeordnet. Die Verordnung basiert auf der Anti-Dumping-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/1036) und wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L 2025/2490, am 11. Dezember 2025 veröffentlicht.

Was wird erfasst? – Betroffene Ware und KN-Codes
Von der Maßnahme betroffen ist Harnstoff mit Ursprung in Russland, auch in wässriger Lösung, auch mit Zusätzen und mit unterschiedlichen Stickstoffkonzentrationen. Derzeit wird diese Ware den KN-Codes 3102 10 12, 3102 10 15, 3102 10 19 und 3102 10 90 zugeordnet (Angabe ohne Präjudiz für eine spätere Änderung der zolltariflichen Einreihung). Für Importeure bedeutet dies: Alle Einfuhren von Harnstoff aus Russland unter diesen KN-Codes werden von den Zollbehörden erfasst und gesondert dokumentiert. Diese Registrierung ist die Grundlage dafür, dass Antidumpingzölle zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend auf die erfassten Einfuhren erhoben werden können. Weiterlesen

Zollamtliche Erfassung von Einfuhren bestimmter PET-Spinnvliesstoffe (genadelte Vliesstoffe aus Polyester-Filamenten) mit Ursprung in der Volksrepublik China

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2409 der Kommission vom 1. Dezember 2025, Amtsblatt der Europäischen Union L 2025/2409 vom 2.12.2025, auf Grundlage der Verordnung (EU) 2016/1036 (Antidumping-Grundverordnung).

Mit dieser Verordnung ordnet die EU-Kommission die zollamtliche Erfassung von Einfuhren bestimmter PET-Spinnvliesstoffe (genadelte Vliesstoffe aus Polyester-Filamenten) mit Ursprung in der Volksrepublik China an, die unter die KN-Codes ex 5603 13 90, 5603 14 20 und ex 5603 14 80 (TARIC 5603 13 90 70 und 5603 14 80 70) fallen.

Ziel ist es, im laufenden Antidumpingverfahren zu ermöglichen, dass eventuelle Antidumpingzölle rückwirkend auf alle während eines Zeitraums von neun Monaten nach Inkrafttreten zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben werden können – die im Antrag genannten Dumpingspannen von 51 % bis 116 % und Schadensbeseitigungsschwellen von 50 % bis 60 % dienen dabei ausdrücklich nur Informationszwecken.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Antidumpingzölle auf Bügelbretter und -tische aus China

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2386 der Kommission vom 27. November 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036,
ABl. L 2025/2386 vom 28.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2386/oj.

Betroffene Waren und Zolltarifierung

Die Verordnung betrifft Bügelbretter und Bügeltische – frei stehend oder nicht frei stehend – mit oder ohne:

  • Dampfabsaugung

  • beheizte Bügelfläche

  • Aufblasfunktion

  • Ärmelbretter

  • wichtige Teile wie Gestell, Bügelfläche, Bügeleisenablage

Zolltariflich werden diese Waren derzeit vor allem in folgende KN- und TARIC-Codes eingereiht:

  • KN: ex 3924 90 00, ex 4421 99 99, ex 7323 93 00, ex 7323 99 00, ex 8516 79 70, ex 8516 90 00

  • TARIC: 3924 90 00 10, 4421 99 99 10, 7323 93 00 10, 7323 99 00 10, 8516 79 70 10, 8516 90 00 51

Für die Praxis bedeutet das: jede Einfuhr von Bügelbrettern/-tischen aus China in diese Codes muss darauf geprüft werden, ob ein Antidumpingzoll anfällt und welcher TARIC-Zusatzcode jeweils zu melden ist.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Zollamtliche Erfassung der Einfuhren bestimmter Alkylphosphonsäuren und ihrer Natriumsalze mit Ursprung in der Volksrepublik China

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2385 der Kommission vom 27. November 2025

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2385 die zollamtliche Erfassung der Einfuhren bestimmter Alkylphosphonsäuren und ihrer Natriumsalze mit Ursprung in der Volksrepublik China angeordnet.
Die Maßnahme steht im Zusammenhang mit einem am 18. September 2025 eingeleiteten Antidumpingverfahren nach der Verordnung (EU) 2016/1036 („Grundverordnung“) über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur EU gehörenden Ländern. Der Antrag wurde von der LANXESS Deutschland GmbH gestellt, auf die mehr als 25 % der Unionsproduktion der betroffenen Erzeugnisse entfallen.

Ziel der zollamtlichen Erfassung ist es, im Falle der späteren Einführung von Antidumpingzöllen eine rückwirkende Erhebung von Zöllen auf bereits eingeführte Ware zu ermöglichen, sofern die Voraussetzungen des Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 erfüllt sind. Weiterlesen