Antidumpingzölle auf Bügelbretter und -tische aus China

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2386 der Kommission vom 27. November 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036,
ABl. L 2025/2386 vom 28.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2386/oj.

Betroffene Waren und Zolltarifierung

Die Verordnung betrifft Bügelbretter und Bügeltische – frei stehend oder nicht frei stehend – mit oder ohne:

  • Dampfabsaugung

  • beheizte Bügelfläche

  • Aufblasfunktion

  • Ärmelbretter

  • wichtige Teile wie Gestell, Bügelfläche, Bügeleisenablage

Zolltariflich werden diese Waren derzeit vor allem in folgende KN- und TARIC-Codes eingereiht:

  • KN: ex 3924 90 00, ex 4421 99 99, ex 7323 93 00, ex 7323 99 00, ex 8516 79 70, ex 8516 90 00

  • TARIC: 3924 90 00 10, 4421 99 99 10, 7323 93 00 10, 7323 99 00 10, 8516 79 70 10, 8516 90 00 51

Für die Praxis bedeutet das: jede Einfuhr von Bügelbrettern/-tischen aus China in diese Codes muss darauf geprüft werden, ob ein Antidumpingzoll anfällt und welcher TARIC-Zusatzcode jeweils zu melden ist.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Zollamtliche Erfassung der Einfuhren bestimmter Alkylphosphonsäuren und ihrer Natriumsalze mit Ursprung in der Volksrepublik China

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2385 der Kommission vom 27. November 2025

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2385 die zollamtliche Erfassung der Einfuhren bestimmter Alkylphosphonsäuren und ihrer Natriumsalze mit Ursprung in der Volksrepublik China angeordnet.
Die Maßnahme steht im Zusammenhang mit einem am 18. September 2025 eingeleiteten Antidumpingverfahren nach der Verordnung (EU) 2016/1036 („Grundverordnung“) über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur EU gehörenden Ländern. Der Antrag wurde von der LANXESS Deutschland GmbH gestellt, auf die mehr als 25 % der Unionsproduktion der betroffenen Erzeugnisse entfallen.

Ziel der zollamtlichen Erfassung ist es, im Falle der späteren Einführung von Antidumpingzöllen eine rückwirkende Erhebung von Zöllen auf bereits eingeführte Ware zu ermöglichen, sofern die Voraussetzungen des Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 erfüllt sind. Weiterlesen