Endgültige Antidumpingzölle auf PBTC aus China

Die EU-Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2088 endgültige Antidumpingzölle auf bestimmte Alkylphosphonsäuren und ihre Natriumsalze (PBTC) mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.

Welche Waren sind betroffen?

Erfasst werden 2-Phosphonobutan-1,2,4-tricarbonsäure und ihr Natriumsalz, fest oder in wässriger Lösung.

KN-Code: 2931 49 80
TARIC-Code: 2931 49 80 60
Ursprung: Volksrepublik China

Wie hoch sind die Antidumpingzölle?

Je nach Hersteller gelten folgende endgültige Zollsätze:

  • Jiyuan Qingyuan Water Treatment Co., Ltd.: 183,8 % – Zusatzcode 88CI
  • Nantong Uniphos Chemicals Co., Ltd.: 192,2 % – Zusatzcode 88CJ
  • Shandong Taihe Technologies Co., Ltd.: 156,7 % – Zusatzcode 88CK
  • andere mitarbeitende Hersteller: 173,8 %
  • alle übrigen Einfuhren aus China: 192,2 % – Zusatzcode 8999

Was müssen Importeure beachten?

Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze muss eine gültige Handelsrechnung mit der vorgeschriebenen Herstellererklärung vorgelegt werden. Fehlt diese, gilt der Antidumpingzoll von 192,2 % für alle übrigen Einfuhren aus China.

Die bereits geleisteten Sicherheiten für die vorläufigen Antidumpingzölle werden bis zur Höhe der endgültigen Zölle vereinnahmt. Eine darüber hinausgehende rückwirkende Erhebung für die zuvor zollamtlich erfassten Einfuhren erfolgt nicht.

Die neuen endgültigen Antidumpingzölle gelten seit dem 22. September 2026.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Prüfung von Antidumpingmaßnahmen, der zutreffenden TARIC-Codierung und den erforderlichen Nachweisen.

Quelle / Rechtshinweis:
Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

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Zollamtliche Erfassung der Einfuhren bestimmter Alkylphosphonsäuren und ihrer Natriumsalze mit Ursprung in der Volksrepublik China

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2385 der Kommission vom 27. November 2025

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2385 die zollamtliche Erfassung der Einfuhren bestimmter Alkylphosphonsäuren und ihrer Natriumsalze mit Ursprung in der Volksrepublik China angeordnet.
Die Maßnahme steht im Zusammenhang mit einem am 18. September 2025 eingeleiteten Antidumpingverfahren nach der Verordnung (EU) 2016/1036 („Grundverordnung“) über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur EU gehörenden Ländern. Der Antrag wurde von der LANXESS Deutschland GmbH gestellt, auf die mehr als 25 % der Unionsproduktion der betroffenen Erzeugnisse entfallen.

Ziel der zollamtlichen Erfassung ist es, im Falle der späteren Einführung von Antidumpingzöllen eine rückwirkende Erhebung von Zöllen auf bereits eingeführte Ware zu ermöglichen, sofern die Voraussetzungen des Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 erfüllt sind. Weiterlesen