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Zollamtliche Erfassung der Einfuhren bestimmter Alkylphosphonsäuren und ihrer Natriumsalze mit Ursprung in der Volksrepublik China
Durchführungsverordnung (EU) 2025/2385 der Kommission vom 27. November 2025
Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2385 die zollamtliche Erfassung der Einfuhren bestimmter Alkylphosphonsäuren und ihrer Natriumsalze mit Ursprung in der Volksrepublik China angeordnet.
Die Maßnahme steht im Zusammenhang mit einem am 18. September 2025 eingeleiteten Antidumpingverfahren nach der Verordnung (EU) 2016/1036 („Grundverordnung“) über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur EU gehörenden Ländern. Der Antrag wurde von der LANXESS Deutschland GmbH gestellt, auf die mehr als 25 % der Unionsproduktion der betroffenen Erzeugnisse entfallen.
Ziel der zollamtlichen Erfassung ist es, im Falle der späteren Einführung von Antidumpingzöllen eine rückwirkende Erhebung von Zöllen auf bereits eingeführte Ware zu ermöglichen, sofern die Voraussetzungen des Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 erfüllt sind.
Betroffene Waren und Zolltarifierung
Die Verordnung erfasst folgende Produkte mit Ursprung in der Volksrepublik China:
2-Phosphonobutan-1,2,4-tricarbonsäure (PBTC / PBTCA)
Das entsprechende Natriumsalz Tetranatriumhydrogen-2-phosphonatobutan-1,2,4-tricarboxylat (PBTC-Na4)
Die Produkte können sowohl in fester Form als auch in wässriger Lösung eingeführt werden. In der EU sind sie u. a. durch folgende Kennzeichen bestimmt:
CAS-Nummern: 37971-36-1 und 66669-53-2
EG-Nummern: 253-733-5 und 266-442-3
CUS-Nummern (EZCE): 0027475-9 und 0087281-1
Zolltariflich werden die betroffenen Waren derzeit in den KN-Code 2931 49 80 eingereiht; maßgeblich ist insbesondere der TARIC-Code 2931 49 80 60.
Im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024 erfolgte die Einreihung in den TARIC-Code 2931 49 90 90. Die Kommission stellt ausdrücklich klar, dass KN- und TARIC-Codes nur informationshalber genannt werden und eine spätere Änderung der zolltariflichen Einreihung unberührt bleibt.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.






