Ausgleichszölle auf Glasfasergewebe aus China und Ägypten bleiben bestehen

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1928 die bestehenden Ausgleichsmaßnahmen auf bestimmte gewebte und/oder genähte Erzeugnisse aus Glasfasern nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung aufrechterhalten.

Betroffen sind Waren mit Ursprung in China und Ägypten der KN-Codes ex 7019 61 00, ex 7019 62 10, ex 7019 62 90, ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00, ex 7019 69 10, ex 7019 69 90 und ex 7019 90 00. Die Verordnung enthält hierzu zahlreiche konkrete TARIC-Unterteilungen.

Die endgültigen Ausgleichszölle betragen für chinesische Hersteller zwischen 17,0 % und 30,7 %. Für Einfuhren aus Ägypten gilt ein Ausgleichszoll von 10,9 %. Für nicht gesondert aufgeführte chinesische Hersteller gilt grundsätzlich der Satz von 30,7 %.

Besonders wichtig für Importeure: Die Maßnahmen beschränken sich nicht auf unmittelbare Einfuhren aus China und Ägypten. Der Zoll wird weiterhin auf bestimmte aus Marokko versandte Waren ausgeweitet – unabhängig davon, ob diese als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet werden. Entsprechendes gilt für aus der Türkei versandte Waren. Weiterlesen

Vorläufige Ausgleichszölle auf Thermopapier aus China

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1914 vorläufige Ausgleichszölle auf bestimmtes leichtgewichtiges Thermopapier mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.

Betroffen sind sogenannte Jumbo-Rollen mit einem Riesgewicht von höchstens 65 g/m² und den weiteren in der Verordnung festgelegten Abmessungs- und Beschichtungsmerkmalen. Die Waren werden derzeit unter KN ex 4809 90 00, ex 4811 90 00, ex 4816 90 00 und ex 4823 90 85 erfasst. Die zugehörigen TARIC-Codes sind 4809900010, 4811900010, 4816900010 und 4823908520.

Die vorläufigen Ausgleichszölle betragen:

HerstellerAusgleichszollTARIC-Zusatzcode
Guandong Guanhao High-Tech Co.28,8 %88FO
Alle übrigen Einfuhren aus China70,5 %8999

Für die Anwendung des unternehmensspezifischen Zollsatzes von 28,8 % muss eine gültige Handelsrechnung mit der in der Verordnung vorgeschriebenen Erklärung vorgelegt werden. Fehlt diese, gilt der Ausgleichszoll von 70,5 %. Bei der Überführung in den freien Verkehr ist zudem eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Ausgleichszolls zu leisten.

Die bisherige zollamtliche Erfassung wird eingestellt. Eine Entscheidung über eine mögliche rückwirkende Erhebung von Ausgleichszöllen auf zuvor erfasste Einfuhren ist bislang noch nicht getroffen worden.

Die Verordnung gilt seit 7. August 2026.

Importieren Sie Thermopapier aus China?

Wouros & Partner prüft für Sie, ob Ihre Thermopapiere von den neuen Ausgleichszöllen erfasst werden, welcher KN-, TARIC- und Zusatzcode anzuwenden ist und ob die Voraussetzungen für den unternehmensspezifischen Zollsatz erfüllt sind. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle / Rechtshinweis

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1914 der Kommission vom 5. August 2026 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. L vom 06.08.2026.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

Vorläufige Antidumpingzölle auf Mangan-Silicium-Schweißdraht aus China

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1929 vorläufige Antidumpingzölle auf bestimmte Drähte aus Mangan-Silicium-Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.

Betroffen ist insbesondere Mangan-Silicium-Schweißdraht mit einem Durchmesser von 0,6 bis 4 mm und den in der Verordnung festgelegten Kohlenstoff-, Silicium- und Mangangehalten. Die Ware wird derzeit unter KN ex 7229 20 00 / TARIC 7229 20 00 10 eingereiht.

Die vorläufigen Antidumpingzollsätze betragen:

HerstellerZollsatzTARIC-Zusatzcode
Changzhou City Yunhe Welding Material Co., Ltd.75,3 %88FZ
Juli-Gruppe102,4 %88GA
Andere mitarbeitende Hersteller93,1 %gemäß Anhang
Alle übrigen Einfuhren aus China102,4 %8999

Für die Anwendung eines unternehmensspezifischen Zollsatzes muss den Zollbehörden eine gültige Handelsrechnung mit der vorgeschriebenen Erklärung vorgelegt werden. Fehlt diese, gilt der Zollsatz von 102,4 %. Zusätzlich ist bei der Überführung in den freien Verkehr eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Antidumpingzolls zu leisten.

Die bisherige zollamtliche Erfassung der Einfuhren wird eingestellt. Über eine mögliche rückwirkende Anwendung von Antidumpingmaßnahmen auf zuvor erfasste Einfuhren ist bislang noch nicht entschieden worden.

Die Verordnung gilt seit 11. August 2026.

Importieren Sie Schweißdraht aus China?

Wouros & Partner unterstützt Sie bei der Prüfung, ob Ihre Ware unter die Antidumpingmaßnahme fällt, welcher TARIC-Zusatzcode und Zollsatz anzuwenden ist und ob die Voraussetzungen für einen unternehmensspezifischen Antidumpingzoll erfüllt sind. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle / Rechtshinweis

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1929 der Kommission vom 7. August 2026 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Drähte aus Mangan-Silicium-Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. L vom 10.08.2026.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

EU untersucht mögliche Umgehung von Antidumpingzöllen auf Glasfasergewebe

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1925 eine Untersuchung wegen einer möglichen Umgehung bestehender Antidumpingmaßnahmen auf bestimmte offenmaschige Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in China eingeleitet.

Betroffen sind Waren der KN-Codes ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00 und ex 7019 69 90, die aus Kosovo, Moldau, Nordmazedonien oder Serbien in die EU versandt werden – unabhängig davon, ob sie als Ursprungserzeugnisse dieser Länder angemeldet werden.

Hintergrund sind Hinweise auf mögliche Umgehungspraktiken. Für Kosovo werden insbesondere Versandvorgänge genannt; für Moldau, Nordmazedonien und Serbien untersucht die Kommission auch Montage- oder Fertigstellungsvorgänge unter Verwendung chinesischer Vormaterialien.

Die betreffenden Einfuhren werden seit Inkrafttreten der Verordnung zollamtlich erfasst. Wird eine Umgehung festgestellt, können Antidumpingzölle rückwirkend auf die erfassten Einfuhren erhoben werden. Die Erfassung läuft für neun Monate.

Für die Erfassung gelten neue TARIC-Codes, unter anderem 7019630016/17/18/21, 7019640016/17/18/21, 7019650016/17/22/23, 7019660016/17/22/23 und 7019699016/17/18/21.

Die Verordnung gilt seit 8. August 2026.

Importieren Sie Glasfasergewebe aus diesen Ländern?

Wouros & Partner prüft für Sie, ob Ihre Einfuhren von der zollamtlichen Erfassung betroffen sind, welche KN- und TARIC-Codierung anzuwenden ist und welches Risiko einer späteren rückwirkenden Erhebung von Antidumpingzöllen besteht. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle / Rechtshinweis

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1925 der Kommission vom 6. August 2026 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend eine mutmaßliche Umgehung der Antidumpingmaßnahmen auf bestimmte offenmaschige Gewebe aus Glasfasern, ABl. L vom 07.08.2026.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

Endgültige Antidumpingzölle auf Polyamidgarne aus China

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1823 endgültige Antidumpingzölle auf bestimmte Garne aus Polyamiden mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.

Betroffen sind insbesondere Waren der KN-Codes 5402 31 00, 5402 45 00, 5402 51 00 und 5402 61 00.

Die endgültigen Antidumpingzollsätze betragen:

HerstellerZollsatzTARIC-Zusatzcode
Eversun Group60,0 %88BB
Highsun Group67,6 %88BC
Andere mitarbeitende Hersteller62,2 %gemäß Anhang
Alle übrigen Einfuhren aus China67,6 %8999

Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze ist eine gültige Handelsrechnung mit der in der Verordnung vorgeschriebenen Erklärung erforderlich. Ohne diese Rechnung gilt der Zollsatz für alle übrigen Einfuhren.

Die zuvor geleisteten Sicherheiten für die vorläufigen Antidumpingzölle werden bis zur Höhe der endgültigen Zölle vereinnahmt. Eine zusätzliche rückwirkende Erhebung auf die zuvor zollamtlich erfassten Einfuhren erfolgt dagegen nicht.

Die Verordnung gilt seit 29. Juli 2026.

Importieren Sie Polyamid- oder Nylongarne aus China?

Wouros & Partner unterstützt Sie bei der Prüfung, ob Ihre Waren von den Antidumpingmaßnahmen erfasst werden, welcher Hersteller- und TARIC-Zusatzcode anzuwenden ist und ob die Voraussetzungen für einen unternehmensspezifischen Antidumpingzoll erfüllt sind. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle / Rechtshinweis

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1823 der Kommission vom 27. Juli 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Garnen aus Polyamiden mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. L vom 28.07.2026.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

Vorläufige Antidumpingzölle auf Natriumbenzoat aus China

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1854 vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Natriumbenzoat mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.

Betroffen ist Natriumbenzoat, das derzeit unter KN ex 2916 31 00 / TARIC 2916 31 00 91 eingereiht wird.

Die vorläufigen Antidumpingzollsätze betragen:

HerstellerZollsatzTARIC-Zusatzcode
Wuhan Youji Industries Co., Ltd.57,6 %88FK
Tianjin Dongda Chemical Group Co., Ltd.75,4 %88FL
Shandong TongTaiWeiRun Food Science Tech Co., Ltd.63,8 %88FM
Alle übrigen Einfuhren aus China116,4 %8999

Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze ist eine gültige Handelsrechnung mit der in der Verordnung vorgeschriebenen Erklärung erforderlich. Liegt diese nicht vor, gilt der Zollsatz für alle übrigen Einfuhren. Bei der Überführung in den freien Verkehr muss zudem eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Antidumpingzolls geleistet werden.

Neu ist außerdem der TARIC-Code 2916 31 00 30 für Benzoesäure. Er dient der Überwachung dieser unmittelbar vorgelagerten Ware; allein daraus entstehen derzeit keine zusätzlichen Zölle oder Einfuhrbeschränkungen.

Die Verordnung gilt seit 29. Juli 2026. Gleichzeitig wurde die bisherige zollamtliche Erfassung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2026/366 eingestellt.

Importieren Sie Natriumbenzoat aus China?

Wouros & Partner unterstützt Sie bei der Prüfung, ob Ihre Einfuhren von den Antidumpingmaßnahmen betroffen sind, welcher Antidumpingzoll und TARIC-Zusatzcode anzuwenden ist und ob die Voraussetzungen für einen unternehmensspezifischen Zollsatz erfüllt sind. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle / Rechtshinweis

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1854 der Kommission vom 27. Juli 2026 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Natriumbenzoat mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. L vom 28.07.2026.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

Lysin aus China: EU ordnet zollamtliche Erfassung an

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1824 die zollamtliche Erfassung bestimmter Einfuhren von Lysin mit Ursprung in der Volksrepublik China angeordnet. Hintergrund ist eine laufende Absorptionsuntersuchung zu den bereits bestehenden Antidumpingmaßnahmen.

Betroffen sind Lysin und seine Ester, Salze dieser Erzeugnisse sowie bestimmte Futtermittelzusatzstoffe. Die Waren werden derzeit unter KN ex 2309 90 31, ex 2309 90 96 und 2922 41 00 eingereiht.

Für die Positionen ex 2309 gelten die TARIC-Codes 2309903151, 2309903159, 2309903161, 2309903169, 2309909651, 2309909659, 2309909661 und 2309909669.

Die zollamtliche Erfassung ermöglicht es, nach Abschluss der Untersuchung gegebenenfalls Antidumpingzölle rückwirkend auf die erfassten Einfuhren zu erheben. Ob und in welcher Höhe dies tatsächlich erfolgt, steht derzeit noch nicht fest.

Die Verordnung gilt seit 30. Juli 2026. Die zollamtliche Erfassung endet sieben Monate nach ihrem Inkrafttreten.

Importieren Sie Lysin aus China?

Wouros & Partner unterstützt Sie bei der Prüfung, ob Ihre Einfuhren von der zollamtlichen Erfassung betroffen sind, welche KN- und TARIC-Codierung anzuwenden ist und welche Auswirkungen sich aus dem laufenden Antidumpingverfahren für Ihre Importvorgänge ergeben können. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle / Rechtshinweis

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1824 der Kommission vom 28. Juli 2026 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Lysin mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. L vom 29.07.2026.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

Zollamtliche Erfassung von Lysin aus China

Amtsblatt der Europäischen Union – Durchführungsverordnung (EU) 2026/1824 der Kommission vom 28. Juli 2026.

Die Europäische Kommission hat die zollamtliche Erfassung bestimmter Einfuhren von Lysin mit Ursprung in der Volksrepublik China angeordnet.

Die Maßnahme erfolgt im Rahmen einer laufenden Absorptionsuntersuchung. Ziel ist es, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit Antidumpingzölle – sofern die Untersuchung dies ergibt – auch rückwirkend auf die während des Erfassungszeitraums eingeführten Waren erhoben werden können. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1824 werden selbst noch keine neuen Antidumpingzölle eingeführt.

Die Verordnung erfasst Lysin und seine Ester, Salze dieser Erzeugnisse sowie bestimmte Futtermittelzusatzstoffe mit Ursprung in der Volksrepublik China. Als Einreihungen werden die KN-Codes ex 2309 90 31, ex 2309 90 96 und 2922 41 00 genannt. Zusätzlich enthält die Verordnung acht TARIC-Codes für die betroffenen Einfuhren. Die zollamtliche Erfassung endet sieben Monate nach Inkrafttreten der Verordnung.

Unternehmen, die Lysin oder entsprechende Futtermittelzusatzstoffe aus der Volksrepublik China importieren, sollten prüfen, ob ihre Einfuhren von der zollamtlichen Erfassung betroffen sind und die weitere Entwicklung des Antidumpingverfahrens beobachten.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei Antidumpingverfahren, handelspolitischen Schutzmaßnahmen sowie der Prüfung zollrechtlicher Auswirkungen auf Einfuhren.

Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte sind verbindlich. Maßgeblich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung. Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der Information. Verordnung (EU) Nr. 216/2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union. © Europäische Union, 1998–2026.

EU führt vorläufige Antidumpingzölle auf Benzylalkohol aus China ein

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1857 der Kommission vom 27. Juli 2026 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Benzylalkohol mit Ursprung in der Volksrepublik China, Amtsblatt der Europäischen Union L vom 28.07.2026.

Die Europäische Kommission hat vorläufige Antidumpingmaßnahmen gegen Einfuhren von Benzylalkohol mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. Nach den bisherigen Untersuchungsergebnissen werden die betroffenen Waren zu gedumpten Preisen in die Europäische Union eingeführt und verursachen dadurch eine erhebliche Schädigung der europäischen Hersteller.

Betroffen ist Benzylalkohol, der derzeit unter dem KN-Code 2906 21 00 eingereiht wird. Der Stoff wird unter anderem als Lösungsmittel in der chemischen Industrie, in Epoxidharzen und Beschichtungen, als Konservierungsmittel in Kosmetika und Körperpflegeprodukten sowie bei der Herstellung von Reinigungsmitteln und Lebensmittelaromen verwendet. Weiterlesen

EU führt vorläufige Antidumpingzölle auf Natriumbenzoat aus China ein

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1854 der Kommission vom 27. Juli 2026 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Natriumbenzoat mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. L vom 28.07.2026.

Die Europäische Kommission hat vorläufige Antidumpingmaßnahmen gegen Einfuhren von Natriumbenzoat mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. Hintergrund ist eine Antidumpinguntersuchung, bei der die Kommission zu dem vorläufigen Ergebnis gelangte, dass chinesische Hersteller Natriumbenzoat zu gedumpten Preisen in die Europäische Union exportieren und dadurch den europäischen Herstellern einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden zufügen.

Betroffen ist Natriumbenzoat, ein häufig verwendeter Konservierungsstoff, der unter anderem in Lebensmitteln, Getränken, Arzneimitteln, Körperpflegeprodukten sowie Reinigungs- und Haushaltsmitteln eingesetzt wird. Die Ware wird derzeit unter dem KN-Code ex 2916 31 00 (TARIC-Code 2916 31 00 91) eingereiht. Weiterlesen