EU leitet Antidumpingverfahren gegen Acetylsalicylsäure aus China ein

Die Europäische Kommission hat ein neues Antidumpingverfahren gegen Einfuhren von Acetylsalicylsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet. Die entsprechende Bekanntmachung C/2026/4913 wurde am 23. September 2026 veröffentlicht.

Für Importeure ist insbesondere die angekündigte zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Bedeutung, da hierdurch später unter bestimmten Voraussetzungen Antidumpingzölle rückwirkend erhoben werden könnten.

Was ist geregelt?

Gegenstand der Untersuchung ist:

o-Acetylsalicylsäure (CAS-Nr. 50-78-2)

mit Ursprung in China. Die Ware wird derzeit eingereiht unter:

ex KN 2918 22 00
TARIC 2918 22 00 20.

Die Untersuchung geht auf einen Antrag von Novacyl SAS vom 10. August 2026 zurück. Der Antragsteller macht geltend, dass die chinesischen Einfuhren gedumpt seien und dadurch der Wirtschaftszweig der Union geschädigt werde. Die Kommission sieht ausreichende Beweise für die Einleitung einer Untersuchung.

Ein Antidumpingzoll wurde damit noch nicht eingeführt.

Wen betrifft das?

Betroffen sind insbesondere Unternehmen, die Acetylsalicylsäure chinesischen Ursprungs in die EU einführen oder verwenden.

Unabhängige Einführer können sich am Verfahren beteiligen. Für eine mögliche Stichprobenauswahl müssen die angeforderten Unternehmensinformationen grundsätzlich innerhalb von sieben Tagen nach Veröffentlichung eingereicht werden. Weiterlesen

Betonstahlmatten aus China und der Türkei werden zollamtlich erfasst

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2022 die zollamtliche Erfassung bestimmter Betonstahlmatten mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Türkei angeordnet.

Die Maßnahme gilt seit dem 12. September 2026 und steht im Zusammenhang mit dem bereits seit Juni 2026 laufenden Antidumpingverfahren.

Welche Waren sind betroffen?

Erfasst werden bestimmte Gitter und Geflechte aus nicht geripptem Draht, die an den Kreuzungsstellen verschweißt sind. Die Waren können auch in Rollen vorliegen und galvanisiert sein.

Betroffen sind derzeit die folgenden Warennummern:

KN 7314 20 90
KN 7314 31 00
KN 7314 39 00

Voraussetzung ist ein Ursprung in der Volksrepublik China oder der Türkei.

Was bedeutet die zollamtliche Erfassung?

Die zollamtliche Erfassung bedeutet noch nicht, dass bereits Antidumpingzölle erhoben werden. Sie ermöglicht der Europäischen Kommission jedoch, später eingeführte endgültige Antidumpingzölle bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch rückwirkend auf die seit dem 12. September 2026 erfassten Einfuhren zu erheben.

Die Erfassung läuft grundsätzlich bis zum 12. Juni 2027.

Wie hoch könnte ein Antidumpingzoll ausfallen?

Im Antrag auf Einleitung des Verfahrens wurden Dumpingspannen von 26 % bis 73 % für China und 44 % bis 51 % für die Türkei berechnet.

Diese Werte sind ausdrücklich keine zukünftigen oder bereits feststehenden Antidumpingzollsätze. Die Kommission weist darauf hin, dass die tatsächliche Höhe einer möglichen späteren Zollschuld derzeit noch nicht abgeschätzt werden kann.

Was sollten Importeure beachten?

Unternehmen, die Betonstahlmatten der genannten Warennummern aus China oder der Türkei einführen, sollten die betroffenen Einfuhren und insbesondere Warenbeschreibung, KN-Code, Ursprung, Einfuhrzeitpunkt, Menge und Zollwert nachvollziehbar dokumentieren. Bei der Kalkulation künftiger Einfuhren sollte das Risiko einer möglichen rückwirkenden Antidumpingbelastung berücksichtigt werden.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Prüfung des Warenkreises, der zolltariflichen Einreihung und möglicher Antidumpingrisiken.

Quelle / Rechtshinweis:

Durchführungsverordnung (EU) 2026/2022 der Kommission vom 10. September 2026, ABl. L vom 11. September 2026; Bekanntmachung C/2026/2971 vom 3. Juni 2026.

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

EU überprüft Antidumpingzölle auf kaltgewalzten Edelstahl aus China und Taiwan

Die Europäische Kommission hat am 15. September 2026 eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen auf bestimmte kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan eingeleitet.

Die bestehenden Antidumpingzölle werden dadurch nicht aufgehoben, sondern bleiben während der Überprüfung bestehen.

Welche Waren sind betroffen?

Die Überprüfung betrifft kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, die derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht werden:

7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20 und 7220 90 80.

Die KN-Codes werden von der Kommission lediglich informationshalber angegeben. Entscheidend ist die Warenbeschreibung.

Warum wird die Maßnahme überprüft?

Die bestehenden Antidumpingmaßnahmen gehen auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1483 zurück. Der Antragsteller EUROFER macht geltend, dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen mit einem Anhalten bzw. erneuten Auftreten von Dumping und einer weiteren Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

Die Kommission hält die vorgelegten Beweise für ausreichend, um eine Auslaufüberprüfung einzuleiten.

Was bedeutet das für Importeure?

Für Importeure ändert sich zunächst nichts an der bestehenden Antidumpingbelastung. Die Überprüfung entscheidet darüber, ob die Maßnahmen anschließend aufrechterhalten oder aufgehoben werden.

Unabhängige Einführer können sich an der Untersuchung beteiligen. Für die Teilnahme an der Stichprobenauswahl sieht die Bekanntmachung eine besonders kurze Frist von 7 Tagen nach Veröffentlichung vor.

Die Untersuchung soll grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten und spätestens innerhalb von 15 Monaten abgeschlossen werden.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Prüfung von Antidumpingmaßnahmen, Warenkreis, KN-/TARIC-Einreihung und bestehenden unternehmensbezogenen Antidumpingzollsätzen.

Quelle / Rechtshinweis:

Bekanntmachung C/2026/4830 der Europäischen Kommission, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, am 15. September 2026; Durchführungsverordnung (EU) 2021/1483, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2025/1573.

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

Titandioxid: EU führt neue TARIC-Zusatzcodes für Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich ein

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2064 hat die Europäische Kommission die bestehenden Antidumpingmaßnahmen für Titandioxid angepasst. Betroffen ist insbesondere die Überwachung von Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich.

Hintergrund ist die Übernahme der früheren TiO₂-Produktionsstätte von Venator Materials UK in Greatham durch die chinesische LB Group. Die Produktionsgesellschaft firmiert inzwischen als Tioxide Materials Ltd.

Was ist geregelt?

Für Titandioxid mit Ursprung im Vereinigten Königreich gelten weiterhin keine Antidumpingzölle. Die EU führt jedoch neue TARIC-Zusatzcodes ein, um die Einfuhrströme aus britischen Produktionsstätten genauer überwachen zu können:

Tioxide Materials Ltd – TARIC-Zusatzcode 88ET
Tronox Pigments UK Limited – TARIC-Zusatzcode 88EU
alle übrigen ausführenden Hersteller – TARIC-Zusatzcode 8999

Welche Waren sind betroffen?

Die Überwachung betrifft Titandioxid (TiO₂) der bestehenden Warenabgrenzung mit einem Titandioxidgehalt von mindestens 80 GHT bezogen auf die Trockenmasse:

ex KN 2823 00 00 – TARIC 2823 00 00 10 und 2823 00 00 30
ex KN 3206 11 00 – TARIC 3206 11 00 10 und 3206 11 00 30

Warum erfolgt die Überwachung?

Auf Titandioxid mit Ursprung in der Volksrepublik China bestehen bereits endgültige Antidumpingzölle. Durch die gesonderten Zusatzcodes kann die Kommission insbesondere prüfen, ob sich die Handelsströme zwischen China, dem Vereinigten Königreich und der EU verändern.

Steigen sowohl die entsprechenden Einfuhren in das Vereinigte Königreich als auch die Ausfuhren britischer Unternehmen in die EU erheblich, kann die Kommission prüfen, ob Anhaltspunkte für eine Umgehung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen vorliegen.

Die neuen Regelungen gelten seit dem 19. September 2026.

Was sollten Einführer beachten?

Bei Einfuhren von Titandioxid aus dem Vereinigten Königreich sollten neben dem korrekten KN-/TARIC-Code insbesondere der tatsächliche Ursprung und der Hersteller geprüft und dokumentiert werden. Die neuen TARIC-Zusatzcodes sind bei der Zollanmeldung entsprechend zu berücksichtigen.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Prüfung von Antidumpingmaßnahmen, TARIC-Codierungen, Warenursprung und zolltariflicher Einreihung.

Quelle / Rechtshinweis:

Durchführungsverordnung (EU) 2026/2064 der Kommission vom 17. September 2026, ABl. L vom 18. September 2026; Durchführungsverordnung (EU) 2025/4 der Kommission.

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

Antidumpingverfahren: EU erfasst Stahlregale aus China zollamtlich

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2023 die zollamtliche Erfassung bestimmter Regaleinheiten aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China angeordnet. Hintergrund ist das seit Juni 2026 laufende Antidumpingverfahren.

Die Erfassung gilt seit dem 12. September 2026.

Welche Waren sind betroffen?

Nach der zwischenzeitlich berichtigten Warendefinition betrifft das Verfahren verschraubte und schraubenlose Regaleinheiten aus Stahl und deren Bauteile, insbesondere bestimmte Stahlständer und Stahlträger, sofern die Regaleinheit eines dieser Bauteile enthält, auch mit Regalböden unabhängig von deren Material.

Die Waren werden derzeit unter folgenden Codes erfasst:

ex KN 9403 20 80 – TARIC 9403 20 80 20
ex KN 9403 99 10 – TARIC 9403 99 10 20

Ursprungsland ist die Volksrepublik China.

Was bedeutet die zollamtliche Erfassung?

Die zollamtliche Erfassung ist noch keine Einführung eines Antidumpingzolls. Sie ermöglicht es der EU jedoch, einen später festgesetzten Antidumpingzoll bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch auf bereits erfasste Einfuhren rückwirkend zu erheben.

Die im Antrag genannten Dumpingspannen von 62 % bis 103 % sind keine feststehenden zukünftigen Antidumpingzollsätze. Die tatsächliche Höhe einer möglichen Zollbelastung steht derzeit noch nicht fest.

Die zollamtliche Erfassung läuft grundsätzlich bis zum 12. Juni 2027.

Was sollten Importeure jetzt beachten?

Unternehmen, die betroffene Regaleinheiten oder Bauteile aus China einführen, sollten insbesondere Warenbeschreibung, KN-/TARIC-Code, Ursprung, Einfuhrmengen und Einfuhrzeitpunkte dokumentieren und das laufende Antidumpingverfahren beobachten.

Aufgrund der möglichen rückwirkenden Erhebung besteht bereits während der Erfassungsphase ein relevantes finanzielles Risiko.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Prüfung des Warenkreises, der zolltariflichen Einreihung und möglicher Antidumpingrisiken.

Quelle / Rechtshinweis:

Durchführungsverordnung (EU) 2026/2023 der Kommission vom 10. September 2026, ABl. L vom 11. September 2026; Berichtigung der Bekanntmachung C/2026/3097, veröffentlicht am 18. September 2026.

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

Endgültige Antidumpingzölle auf PBTC aus China

Die EU-Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2088 endgültige Antidumpingzölle auf bestimmte Alkylphosphonsäuren und ihre Natriumsalze (PBTC) mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.

Welche Waren sind betroffen?

Erfasst werden 2-Phosphonobutan-1,2,4-tricarbonsäure und ihr Natriumsalz, fest oder in wässriger Lösung.

KN-Code: 2931 49 80
TARIC-Code: 2931 49 80 60
Ursprung: Volksrepublik China

Wie hoch sind die Antidumpingzölle?

Je nach Hersteller gelten folgende endgültige Zollsätze:

  • Jiyuan Qingyuan Water Treatment Co., Ltd.: 183,8 % – Zusatzcode 88CI
  • Nantong Uniphos Chemicals Co., Ltd.: 192,2 % – Zusatzcode 88CJ
  • Shandong Taihe Technologies Co., Ltd.: 156,7 % – Zusatzcode 88CK
  • andere mitarbeitende Hersteller: 173,8 %
  • alle übrigen Einfuhren aus China: 192,2 % – Zusatzcode 8999

Was müssen Importeure beachten?

Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze muss eine gültige Handelsrechnung mit der vorgeschriebenen Herstellererklärung vorgelegt werden. Fehlt diese, gilt der Antidumpingzoll von 192,2 % für alle übrigen Einfuhren aus China.

Die bereits geleisteten Sicherheiten für die vorläufigen Antidumpingzölle werden bis zur Höhe der endgültigen Zölle vereinnahmt. Eine darüber hinausgehende rückwirkende Erhebung für die zuvor zollamtlich erfassten Einfuhren erfolgt nicht.

Die neuen endgültigen Antidumpingzölle gelten seit dem 22. September 2026.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Prüfung von Antidumpingmaßnahmen, der zutreffenden TARIC-Codierung und den erforderlichen Nachweisen.

Quelle / Rechtshinweis:
Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

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Antidumpingzoll auf Verbindungselemente aus China: neuer Hersteller aufgenommen

Die EU-Kommission hat die bestehenden Antidumpingmaßnahmen auf bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China geändert. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2089 wird ein weiterer chinesischer Hersteller in die Liste der mitarbeitenden ausführenden Hersteller aufgenommen.

Was ändert sich?

Neu aufgenommen wurde:

Carrey Intelligent Manufacturing (Jiashan) Co., Ltd.
Antidumpingzoll: 39,6 %
TARIC-Zusatzcode: 88FN

Die EU-Kommission hat geprüft, dass das Unternehmen die Voraussetzungen für die Behandlung als neuer ausführender Hersteller erfüllt. Damit gilt für dessen betroffene Waren der Zollsatz von 39,6 % für mitarbeitende Unternehmen, die bei der ursprünglichen Untersuchung nicht in die Stichprobe einbezogen waren.

Für die als „alle anderen Unternehmen“ erfassten Hersteller beträgt der Antidumpingzoll weiterhin 86,5 %.

Welche Waren sind betroffen?

Die bestehenden Maßnahmen betreffen bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl unter KN 7318, insbesondere bestimmte Schrauben, Bolzen und Unterlegscheiben.

Erfasst sind die KN-Codes 7318 12 90, 7318 14 91, 7318 14 99, 7318 15 58, 7318 15 68, 7318 15 82, 7318 15 88, ex 7318 15 95, ex 7318 21 00 und ex 7318 22 00.

Bei den mit „ex“ gekennzeichneten Positionen ist der konkrete TARIC-Warenkreis zu prüfen.

Was sollten Importeure beachten?

Importeure sollten bei betroffenen Einfuhren aus China insbesondere KN-/TARIC-Code, Ursprung, Hersteller und TARIC-Zusatzcode überprüfen. Der korrekten Herstellerzuordnung kommt wegen der unterschiedlichen Antidumpingzollsätze erhebliche Bedeutung zu.

Die Änderung gilt seit dem 22. September 2026.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Prüfung von Antidumpingmaßnahmen und der korrekten Anwendung des TARIC.

Quelle

Durchführungsverordnung (EU) 2026/2089 der Kommission vom 18. September 2026, ABl. L vom 21. September 2026; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191.

Ausgleichszölle auf Glasfasergewebe aus China und Ägypten bleiben bestehen

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1928 die bestehenden Ausgleichsmaßnahmen auf bestimmte gewebte und/oder genähte Erzeugnisse aus Glasfasern nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung aufrechterhalten.

Betroffen sind Waren mit Ursprung in China und Ägypten der KN-Codes ex 7019 61 00, ex 7019 62 10, ex 7019 62 90, ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00, ex 7019 69 10, ex 7019 69 90 und ex 7019 90 00. Die Verordnung enthält hierzu zahlreiche konkrete TARIC-Unterteilungen.

Die endgültigen Ausgleichszölle betragen für chinesische Hersteller zwischen 17,0 % und 30,7 %. Für Einfuhren aus Ägypten gilt ein Ausgleichszoll von 10,9 %. Für nicht gesondert aufgeführte chinesische Hersteller gilt grundsätzlich der Satz von 30,7 %.

Besonders wichtig für Importeure: Die Maßnahmen beschränken sich nicht auf unmittelbare Einfuhren aus China und Ägypten. Der Zoll wird weiterhin auf bestimmte aus Marokko versandte Waren ausgeweitet – unabhängig davon, ob diese als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet werden. Entsprechendes gilt für aus der Türkei versandte Waren. Weiterlesen

Vorläufige Ausgleichszölle auf Thermopapier aus China

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1914 vorläufige Ausgleichszölle auf bestimmtes leichtgewichtiges Thermopapier mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.

Betroffen sind sogenannte Jumbo-Rollen mit einem Riesgewicht von höchstens 65 g/m² und den weiteren in der Verordnung festgelegten Abmessungs- und Beschichtungsmerkmalen. Die Waren werden derzeit unter KN ex 4809 90 00, ex 4811 90 00, ex 4816 90 00 und ex 4823 90 85 erfasst. Die zugehörigen TARIC-Codes sind 4809900010, 4811900010, 4816900010 und 4823908520.

Die vorläufigen Ausgleichszölle betragen:

HerstellerAusgleichszollTARIC-Zusatzcode
Guandong Guanhao High-Tech Co.28,8 %88FO
Alle übrigen Einfuhren aus China70,5 %8999

Für die Anwendung des unternehmensspezifischen Zollsatzes von 28,8 % muss eine gültige Handelsrechnung mit der in der Verordnung vorgeschriebenen Erklärung vorgelegt werden. Fehlt diese, gilt der Ausgleichszoll von 70,5 %. Bei der Überführung in den freien Verkehr ist zudem eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Ausgleichszolls zu leisten.

Die bisherige zollamtliche Erfassung wird eingestellt. Eine Entscheidung über eine mögliche rückwirkende Erhebung von Ausgleichszöllen auf zuvor erfasste Einfuhren ist bislang noch nicht getroffen worden.

Die Verordnung gilt seit 7. August 2026.

Importieren Sie Thermopapier aus China?

Wouros & Partner prüft für Sie, ob Ihre Thermopapiere von den neuen Ausgleichszöllen erfasst werden, welcher KN-, TARIC- und Zusatzcode anzuwenden ist und ob die Voraussetzungen für den unternehmensspezifischen Zollsatz erfüllt sind. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle / Rechtshinweis

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1914 der Kommission vom 5. August 2026 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. L vom 06.08.2026.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

Vorläufige Antidumpingzölle auf Mangan-Silicium-Schweißdraht aus China

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1929 vorläufige Antidumpingzölle auf bestimmte Drähte aus Mangan-Silicium-Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.

Betroffen ist insbesondere Mangan-Silicium-Schweißdraht mit einem Durchmesser von 0,6 bis 4 mm und den in der Verordnung festgelegten Kohlenstoff-, Silicium- und Mangangehalten. Die Ware wird derzeit unter KN ex 7229 20 00 / TARIC 7229 20 00 10 eingereiht.

Die vorläufigen Antidumpingzollsätze betragen:

HerstellerZollsatzTARIC-Zusatzcode
Changzhou City Yunhe Welding Material Co., Ltd.75,3 %88FZ
Juli-Gruppe102,4 %88GA
Andere mitarbeitende Hersteller93,1 %gemäß Anhang
Alle übrigen Einfuhren aus China102,4 %8999

Für die Anwendung eines unternehmensspezifischen Zollsatzes muss den Zollbehörden eine gültige Handelsrechnung mit der vorgeschriebenen Erklärung vorgelegt werden. Fehlt diese, gilt der Zollsatz von 102,4 %. Zusätzlich ist bei der Überführung in den freien Verkehr eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Antidumpingzolls zu leisten.

Die bisherige zollamtliche Erfassung der Einfuhren wird eingestellt. Über eine mögliche rückwirkende Anwendung von Antidumpingmaßnahmen auf zuvor erfasste Einfuhren ist bislang noch nicht entschieden worden.

Die Verordnung gilt seit 11. August 2026.

Importieren Sie Schweißdraht aus China?

Wouros & Partner unterstützt Sie bei der Prüfung, ob Ihre Ware unter die Antidumpingmaßnahme fällt, welcher TARIC-Zusatzcode und Zollsatz anzuwenden ist und ob die Voraussetzungen für einen unternehmensspezifischen Antidumpingzoll erfüllt sind. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle / Rechtshinweis

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1929 der Kommission vom 7. August 2026 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Drähte aus Mangan-Silicium-Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. L vom 10.08.2026.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026