EU leitet Antidumpingverfahren gegen Acetylsalicylsäure aus China ein

Die Europäische Kommission hat ein neues Antidumpingverfahren gegen Einfuhren von Acetylsalicylsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet. Die entsprechende Bekanntmachung C/2026/4913 wurde am 23. September 2026 veröffentlicht.

Für Importeure ist insbesondere die angekündigte zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Bedeutung, da hierdurch später unter bestimmten Voraussetzungen Antidumpingzölle rückwirkend erhoben werden könnten.

Was ist geregelt?

Gegenstand der Untersuchung ist:

o-Acetylsalicylsäure (CAS-Nr. 50-78-2)

mit Ursprung in China. Die Ware wird derzeit eingereiht unter:

ex KN 2918 22 00
TARIC 2918 22 00 20.

Die Untersuchung geht auf einen Antrag von Novacyl SAS vom 10. August 2026 zurück. Der Antragsteller macht geltend, dass die chinesischen Einfuhren gedumpt seien und dadurch der Wirtschaftszweig der Union geschädigt werde. Die Kommission sieht ausreichende Beweise für die Einleitung einer Untersuchung.

Ein Antidumpingzoll wurde damit noch nicht eingeführt.

Wen betrifft das?

Betroffen sind insbesondere Unternehmen, die Acetylsalicylsäure chinesischen Ursprungs in die EU einführen oder verwenden.

Unabhängige Einführer können sich am Verfahren beteiligen. Für eine mögliche Stichprobenauswahl müssen die angeforderten Unternehmensinformationen grundsätzlich innerhalb von sieben Tagen nach Veröffentlichung eingereicht werden. Weiterlesen

Ausgleichszölle auf duktile Gussrohre aus Indien könnten 2027 auslaufen

Nach den Antidumpingmaßnahmen steht nun auch der Ausgleichszoll auf bestimmte Rohre aus duktilem Gusseisen mit Ursprung in Indien vor einer möglichen Auslaufüberprüfung.

Mit der Bekanntmachung C/2026/4911 vom 23. September 2026 weist die Europäische Kommission darauf hin, dass die bestehenden Ausgleichsmaßnahmen am 17. Juni 2027 auslaufen, sofern keine Überprüfung eingeleitet wird.

Was ist geregelt?

Die bestehenden Ausgleichszölle beruhen auf der Durchführungsverordnung (EU) 2022/927.

Erfasst werden Rohre aus duktilem Gusseisen, auch als Gusseisen mit Kugelgrafit bezeichnet, mit Ursprung in Indien:

ex KN 7303 00 10 – TARIC 7303 00 10 10
ex KN 7303 00 90 – TARIC 7303 00 90 10

Ausgenommen sind duktile Rohre ohne Innen- und Außenbeschichtung („blanke Rohre“).

Derzeit gelten folgende Ausgleichszölle:

Jindal Saw Limited: 6,0 % – TARIC-Zusatzcode C054
Electrosteel Castings Ltd.: 9,0 % – TARIC-Zusatzcode C055
Alle übrigen Unternehmen: 9,0 % – TARIC-Zusatzcode C999.

Für die unternehmensspezifischen Zollsätze ist eine Handelsrechnung mit der vorgeschriebenen Herstellererklärung erforderlich.

Wen betrifft das?

Betroffen sind insbesondere Importeure und Verwender von duktilen Gussrohren aus Indien.

Zu beachten ist, dass auf dieselben Waren neben dem Ausgleichszoll auch Antidumpingmaßnahmen bestehen. Für diese hat die Kommission mit der parallel veröffentlichten Bekanntmachung C/2026/4910 ebenfalls ein mögliches Auslaufen zum 17. Juni 2027 angekündigt. Weiterlesen

Glasfaserverstärkungen aus Ägypten: EU hält Ausgleichszoll von 13,1 % aufrecht

Die Europäische Kommission hält die bestehenden Ausgleichsmaßnahmen auf bestimmte Waren aus Endlosglasfaserfilamenten (Glasfaserverstärkungen) mit Ursprung in Ägypten aufrecht. Grundlage ist die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2107, die nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung erlassen wurde.

Für Importeure ist besonders zu beachten, dass neben dem Ausgleichszoll weiterhin auch ein Antidumpingzoll auf die betroffenen Waren besteht.

Was ist geregelt?

Der endgültige Ausgleichszoll beträgt weiterhin 13,1 % des Nettopreises frei Grenze der Union, unverzollt.

Erfasst werden:

KN 7019 11 00 – Glasstapelfasern mit einer Länge von höchstens 50 mm

ex KN 7019 12 00 – Glasfaserrovings
TARIC 7019 12 00 22, 7019 12 00 25, 7019 12 00 26 und 7019 12 00 39

KN 7019 14 00 – Matten aus Glasfaserfilamenten

KN 7019 15 00 – Matten aus Glasfaserfilamenten.

Ausgenommen sind insbesondere getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 % nach ISO 1887 sowie Matten aus Glaswolle.

Welche Ausgleichszölle gelten?

Für Jushi Egypt for Fiberglass Industry S.A.E. gilt ein Ausgleichszoll von 13,1 % mit dem TARIC-Zusatzcode C540.

Für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Ägypten gelten ebenfalls 13,1 %, mit dem TARIC-Zusatzcode C999. Weiterlesen

CBAM: EU-Parlament will Anwendungsbereich deutlich erweitern

Beim europäischen CO₂-Grenzausgleichssystem CBAM zeichnet sich eine erhebliche Erweiterung des Warenkreises ab. Das Europäische Parlament hat am 15. September 2026 seine Position für die Verhandlungen über eine Änderung der CBAM-Verordnung beschlossen.

Für Unternehmen wichtig: Die Erweiterung ist noch nicht geltendes Recht. Parlament und Rat müssen sich zunächst auf einen gemeinsamen Verordnungstext verständigen.

Erweiterung auf nachgelagerte Produkte

Die Europäische Kommission hatte bereits im Dezember 2025 vorgeschlagen, den CBAM-Anwendungsbereich ab 1. Januar 2028 um rund 180 nachgelagerte Erzeugnisse mit hohem Stahl- oder Aluminiumanteil zu erweitern.

Damit sollen künftig nicht mehr nur die bisher erfassten Grund- und Vormaterialien, sondern verstärkt auch daraus hergestellte Waren in den CBAM einbezogen werden. Betroffen sein können beispielsweise Verbindungselemente, Drähte, Federn, Maschinen- und Fahrzeugteile sowie Haushaltsgeräte.

Das Europäische Parlament geht in seiner Position noch weiter und möchte den Warenkreis gegenüber dem Kommissionsvorschlag deutlich ausweiten.

Strengere Regeln gegen Umgehungen

Gleichzeitig sollen die Vorschriften gegen eine Umgehung des CBAM verschärft werden. Im Mittelpunkt stehen insbesondere die Rückverfolgbarkeit der verwendeten Materialien, Angaben zu den tatsächlichen Emissionen und Gestaltungen, mit denen CBAM-Verpflichtungen umgangen werden könnten.

Auch die Behandlung von Stahl- und Aluminiumschrott soll angepasst werden.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Unternehmen sollten insbesondere dann aufmerksam werden, wenn sie weiterverarbeitete Waren mit einem hohen Anteil an Stahl oder Aluminium aus Drittländern importieren.

Die endgültige Liste der zusätzlich erfassten KN-Codes steht allerdings noch nicht fest. Kommission, Rat und Parlament vertreten hierzu unterschiedliche Positionen.

Erst nach Abschluss der Verhandlungen steht fest, welche zusätzlichen Waren tatsächlich CBAM-pflichtig werden. Nach dem Kommissionsvorschlag soll die Erweiterung grundsätzlich zum 1. Januar 2028 wirksam werden.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Prüfung ihrer Warennummern und der Frage, welche Auswirkungen die geplante Erweiterung des CBAM auf ihre Einfuhren haben kann.

Quelle / Rechtshinweis

COM(2025) 989 final vom 17. Dezember 2025 – Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956; Gesetzgebungsverfahren 2025/0419(COD); Position des Europäischen Parlaments vom 15. September 2026.

EU-Kommissionsvorschlag COM(2025) 989 bei EUR-Lex

Aktueller Stand des Gesetzgebungsverfahrens beim Europäischen Parlament

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

Betonstahlmatten aus China und der Türkei werden zollamtlich erfasst

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2022 die zollamtliche Erfassung bestimmter Betonstahlmatten mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Türkei angeordnet.

Die Maßnahme gilt seit dem 12. September 2026 und steht im Zusammenhang mit dem bereits seit Juni 2026 laufenden Antidumpingverfahren.

Welche Waren sind betroffen?

Erfasst werden bestimmte Gitter und Geflechte aus nicht geripptem Draht, die an den Kreuzungsstellen verschweißt sind. Die Waren können auch in Rollen vorliegen und galvanisiert sein.

Betroffen sind derzeit die folgenden Warennummern:

KN 7314 20 90
KN 7314 31 00
KN 7314 39 00

Voraussetzung ist ein Ursprung in der Volksrepublik China oder der Türkei.

Was bedeutet die zollamtliche Erfassung?

Die zollamtliche Erfassung bedeutet noch nicht, dass bereits Antidumpingzölle erhoben werden. Sie ermöglicht der Europäischen Kommission jedoch, später eingeführte endgültige Antidumpingzölle bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch rückwirkend auf die seit dem 12. September 2026 erfassten Einfuhren zu erheben.

Die Erfassung läuft grundsätzlich bis zum 12. Juni 2027.

Wie hoch könnte ein Antidumpingzoll ausfallen?

Im Antrag auf Einleitung des Verfahrens wurden Dumpingspannen von 26 % bis 73 % für China und 44 % bis 51 % für die Türkei berechnet.

Diese Werte sind ausdrücklich keine zukünftigen oder bereits feststehenden Antidumpingzollsätze. Die Kommission weist darauf hin, dass die tatsächliche Höhe einer möglichen späteren Zollschuld derzeit noch nicht abgeschätzt werden kann.

Was sollten Importeure beachten?

Unternehmen, die Betonstahlmatten der genannten Warennummern aus China oder der Türkei einführen, sollten die betroffenen Einfuhren und insbesondere Warenbeschreibung, KN-Code, Ursprung, Einfuhrzeitpunkt, Menge und Zollwert nachvollziehbar dokumentieren. Bei der Kalkulation künftiger Einfuhren sollte das Risiko einer möglichen rückwirkenden Antidumpingbelastung berücksichtigt werden.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Prüfung des Warenkreises, der zolltariflichen Einreihung und möglicher Antidumpingrisiken.

Quelle / Rechtshinweis:

Durchführungsverordnung (EU) 2026/2022 der Kommission vom 10. September 2026, ABl. L vom 11. September 2026; Bekanntmachung C/2026/2971 vom 3. Juni 2026.

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

Antidumping: EU überprüft Maßnahmen auf kaltgewalzten Edelstahl aus Indien und Indonesien

Die Europäische Kommission hat mit der Bekanntmachung C/2026/4857 vom 15. September 2026 eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen auf bestimmte kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien eingeleitet.

Für Importeure der betroffenen Waren bedeutet dies zunächst: Die bestehenden Antidumpingmaßnahmen laufen nicht einfach aus, sondern bleiben während der Überprüfung bestehen.

Welche Waren sind betroffen?

Die Überprüfung betrifft flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, die derzeit unter folgende KN-Codes fallen:

7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20 und 7220 90 80.

Warum wurde die Überprüfung eingeleitet?

Den Antrag stellte am 29. Juni 2026 der Verband der Europäischen Stahlhersteller EUROFER. Nach Auffassung des Antragstellers besteht bei einem Wegfall der Maßnahmen die Gefahr, dass Dumping aus Indien und Indonesien erneut auftritt und der Wirtschaftszweig der Union erneut geschädigt wird.

Die Kommission hält die vorgelegten Beweise für ausreichend, um eine Auslaufüberprüfung nach Art. 11 Abs. 2 VO (EU) 2016/1036 einzuleiten.

Was bedeutet das für Importeure?

Die bestehenden Antidumpingmaßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2012 bleiben zunächst bestehen. Unternehmen, die betroffene Edelstahlprodukte aus Indien oder Indonesien einführen, sollten daher weiterhin insbesondere KN-Code, Warenbeschreibung, Ursprung und anwendbaren Antidumpingzoll vor der Einfuhr prüfen.

Die Untersuchung wird grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten und spätestens innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung von Antidumpingmaßnahmen, der zolltariflichen Einreihung sowie der Ermittlung der bei der Einfuhr anzuwendenden zusätzlichen Zölle.

Quelle / Rechtshinweis:

Bekanntmachung C/2026/4857, ABl. C vom 15.09.2026 – Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien.

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

EU überprüft Antidumpingzölle auf kaltgewalzten Edelstahl aus China und Taiwan

Die Europäische Kommission hat am 15. September 2026 eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen auf bestimmte kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan eingeleitet.

Die bestehenden Antidumpingzölle werden dadurch nicht aufgehoben, sondern bleiben während der Überprüfung bestehen.

Welche Waren sind betroffen?

Die Überprüfung betrifft kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, die derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht werden:

7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20 und 7220 90 80.

Die KN-Codes werden von der Kommission lediglich informationshalber angegeben. Entscheidend ist die Warenbeschreibung.

Warum wird die Maßnahme überprüft?

Die bestehenden Antidumpingmaßnahmen gehen auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1483 zurück. Der Antragsteller EUROFER macht geltend, dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen mit einem Anhalten bzw. erneuten Auftreten von Dumping und einer weiteren Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

Die Kommission hält die vorgelegten Beweise für ausreichend, um eine Auslaufüberprüfung einzuleiten.

Was bedeutet das für Importeure?

Für Importeure ändert sich zunächst nichts an der bestehenden Antidumpingbelastung. Die Überprüfung entscheidet darüber, ob die Maßnahmen anschließend aufrechterhalten oder aufgehoben werden.

Unabhängige Einführer können sich an der Untersuchung beteiligen. Für die Teilnahme an der Stichprobenauswahl sieht die Bekanntmachung eine besonders kurze Frist von 7 Tagen nach Veröffentlichung vor.

Die Untersuchung soll grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten und spätestens innerhalb von 15 Monaten abgeschlossen werden.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Prüfung von Antidumpingmaßnahmen, Warenkreis, KN-/TARIC-Einreihung und bestehenden unternehmensbezogenen Antidumpingzollsätzen.

Quelle / Rechtshinweis:

Bekanntmachung C/2026/4830 der Europäischen Kommission, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, am 15. September 2026; Durchführungsverordnung (EU) 2021/1483, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2025/1573.

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

Titandioxid: EU führt neue TARIC-Zusatzcodes für Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich ein

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2064 hat die Europäische Kommission die bestehenden Antidumpingmaßnahmen für Titandioxid angepasst. Betroffen ist insbesondere die Überwachung von Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich.

Hintergrund ist die Übernahme der früheren TiO₂-Produktionsstätte von Venator Materials UK in Greatham durch die chinesische LB Group. Die Produktionsgesellschaft firmiert inzwischen als Tioxide Materials Ltd.

Was ist geregelt?

Für Titandioxid mit Ursprung im Vereinigten Königreich gelten weiterhin keine Antidumpingzölle. Die EU führt jedoch neue TARIC-Zusatzcodes ein, um die Einfuhrströme aus britischen Produktionsstätten genauer überwachen zu können:

Tioxide Materials Ltd – TARIC-Zusatzcode 88ET
Tronox Pigments UK Limited – TARIC-Zusatzcode 88EU
alle übrigen ausführenden Hersteller – TARIC-Zusatzcode 8999

Welche Waren sind betroffen?

Die Überwachung betrifft Titandioxid (TiO₂) der bestehenden Warenabgrenzung mit einem Titandioxidgehalt von mindestens 80 GHT bezogen auf die Trockenmasse:

ex KN 2823 00 00 – TARIC 2823 00 00 10 und 2823 00 00 30
ex KN 3206 11 00 – TARIC 3206 11 00 10 und 3206 11 00 30

Warum erfolgt die Überwachung?

Auf Titandioxid mit Ursprung in der Volksrepublik China bestehen bereits endgültige Antidumpingzölle. Durch die gesonderten Zusatzcodes kann die Kommission insbesondere prüfen, ob sich die Handelsströme zwischen China, dem Vereinigten Königreich und der EU verändern.

Steigen sowohl die entsprechenden Einfuhren in das Vereinigte Königreich als auch die Ausfuhren britischer Unternehmen in die EU erheblich, kann die Kommission prüfen, ob Anhaltspunkte für eine Umgehung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen vorliegen.

Die neuen Regelungen gelten seit dem 19. September 2026.

Was sollten Einführer beachten?

Bei Einfuhren von Titandioxid aus dem Vereinigten Königreich sollten neben dem korrekten KN-/TARIC-Code insbesondere der tatsächliche Ursprung und der Hersteller geprüft und dokumentiert werden. Die neuen TARIC-Zusatzcodes sind bei der Zollanmeldung entsprechend zu berücksichtigen.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Prüfung von Antidumpingmaßnahmen, TARIC-Codierungen, Warenursprung und zolltariflicher Einreihung.

Quelle / Rechtshinweis:

Durchführungsverordnung (EU) 2026/2064 der Kommission vom 17. September 2026, ABl. L vom 18. September 2026; Durchführungsverordnung (EU) 2025/4 der Kommission.

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

Antidumpingverfahren: EU erfasst Stahlregale aus China zollamtlich

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2023 die zollamtliche Erfassung bestimmter Regaleinheiten aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China angeordnet. Hintergrund ist das seit Juni 2026 laufende Antidumpingverfahren.

Die Erfassung gilt seit dem 12. September 2026.

Welche Waren sind betroffen?

Nach der zwischenzeitlich berichtigten Warendefinition betrifft das Verfahren verschraubte und schraubenlose Regaleinheiten aus Stahl und deren Bauteile, insbesondere bestimmte Stahlständer und Stahlträger, sofern die Regaleinheit eines dieser Bauteile enthält, auch mit Regalböden unabhängig von deren Material.

Die Waren werden derzeit unter folgenden Codes erfasst:

ex KN 9403 20 80 – TARIC 9403 20 80 20
ex KN 9403 99 10 – TARIC 9403 99 10 20

Ursprungsland ist die Volksrepublik China.

Was bedeutet die zollamtliche Erfassung?

Die zollamtliche Erfassung ist noch keine Einführung eines Antidumpingzolls. Sie ermöglicht es der EU jedoch, einen später festgesetzten Antidumpingzoll bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch auf bereits erfasste Einfuhren rückwirkend zu erheben.

Die im Antrag genannten Dumpingspannen von 62 % bis 103 % sind keine feststehenden zukünftigen Antidumpingzollsätze. Die tatsächliche Höhe einer möglichen Zollbelastung steht derzeit noch nicht fest.

Die zollamtliche Erfassung läuft grundsätzlich bis zum 12. Juni 2027.

Was sollten Importeure jetzt beachten?

Unternehmen, die betroffene Regaleinheiten oder Bauteile aus China einführen, sollten insbesondere Warenbeschreibung, KN-/TARIC-Code, Ursprung, Einfuhrmengen und Einfuhrzeitpunkte dokumentieren und das laufende Antidumpingverfahren beobachten.

Aufgrund der möglichen rückwirkenden Erhebung besteht bereits während der Erfassungsphase ein relevantes finanzielles Risiko.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Prüfung des Warenkreises, der zolltariflichen Einreihung und möglicher Antidumpingrisiken.

Quelle / Rechtshinweis:

Durchführungsverordnung (EU) 2026/2023 der Kommission vom 10. September 2026, ABl. L vom 11. September 2026; Berichtigung der Bekanntmachung C/2026/3097, veröffentlicht am 18. September 2026.

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

Zollamtliche Erfassung von Lysin aus China

Amtsblatt der Europäischen Union – Durchführungsverordnung (EU) 2026/1824 der Kommission vom 28. Juli 2026.

Die Europäische Kommission hat die zollamtliche Erfassung bestimmter Einfuhren von Lysin mit Ursprung in der Volksrepublik China angeordnet.

Die Maßnahme erfolgt im Rahmen einer laufenden Absorptionsuntersuchung. Ziel ist es, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit Antidumpingzölle – sofern die Untersuchung dies ergibt – auch rückwirkend auf die während des Erfassungszeitraums eingeführten Waren erhoben werden können. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1824 werden selbst noch keine neuen Antidumpingzölle eingeführt.

Die Verordnung erfasst Lysin und seine Ester, Salze dieser Erzeugnisse sowie bestimmte Futtermittelzusatzstoffe mit Ursprung in der Volksrepublik China. Als Einreihungen werden die KN-Codes ex 2309 90 31, ex 2309 90 96 und 2922 41 00 genannt. Zusätzlich enthält die Verordnung acht TARIC-Codes für die betroffenen Einfuhren. Die zollamtliche Erfassung endet sieben Monate nach Inkrafttreten der Verordnung.

Unternehmen, die Lysin oder entsprechende Futtermittelzusatzstoffe aus der Volksrepublik China importieren, sollten prüfen, ob ihre Einfuhren von der zollamtlichen Erfassung betroffen sind und die weitere Entwicklung des Antidumpingverfahrens beobachten.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei Antidumpingverfahren, handelspolitischen Schutzmaßnahmen sowie der Prüfung zollrechtlicher Auswirkungen auf Einfuhren.

Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte sind verbindlich. Maßgeblich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung. Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der Information. Verordnung (EU) Nr. 216/2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union. © Europäische Union, 1998–2026.