ATLAS: Neue Angaben zum „Land des Schmelzens und Gießens“ bei Stahlimporten

Ab dem 1. Oktober 2026 gelten bei der Einfuhr bestimmter Stahlwaren neue TARIC-Anforderungen. Hintergrund ist das neue EU-Stahlinstrument nach der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1963.

Hierfür wurde die TARIC-Maßnahme 764 „Einfuhrkontrolle“ neu eingerichtet. Bei betroffenen Stahlwaren muss künftig das Land des „Schmelzens und Gießens“ angegeben und durch einen entsprechenden Nachweis belegt werden.

Was müssen Einführer beachten?

In der Zollanmeldung ist das Land des Schmelzens und Gießens über eine entsprechende Y-Unterlagencodierung zu erklären. Zusätzlich ist ein Nachweis über dieses Land mittels einer C-Unterlagencodierung anzumelden.

Bestimmte Nachweise müssen der Zollstelle zwingend vorgelegt und geprüft werden. Das ITZBund weist deshalb ausdrücklich auf mögliche längere Abfertigungszeiten hin.

Die bestehenden Zusatzzölle und Zollkontingente für Stahlwaren bleiben weiterhin bestehen. Bei bestimmten Überschneidungen von Zollkontingenten wird die Zuteilung zudem um fünf Arbeitstage aufgeschoben.

Wouros & Partner empfiehlt betroffenen Unternehmen, ihre Lieferanten frühzeitig auf die erforderlichen Angaben und Nachweise zum Land des Schmelzens und Gießens hinzuweisen und die neuen Anforderungen in den Import- und ATLAS-Prozessen zu hinterlegen.

Quelle: ITZBund, ATLAS-Teilnehmerinformation 1007/2026 vom 29.09.2026; DVO (EU) 2026/1963.

CBAM: EU-Parlament will Anwendungsbereich deutlich erweitern

Beim europäischen CO₂-Grenzausgleichssystem CBAM zeichnet sich eine erhebliche Erweiterung des Warenkreises ab. Das Europäische Parlament hat am 15. September 2026 seine Position für die Verhandlungen über eine Änderung der CBAM-Verordnung beschlossen.

Für Unternehmen wichtig: Die Erweiterung ist noch nicht geltendes Recht. Parlament und Rat müssen sich zunächst auf einen gemeinsamen Verordnungstext verständigen.

Erweiterung auf nachgelagerte Produkte

Die Europäische Kommission hatte bereits im Dezember 2025 vorgeschlagen, den CBAM-Anwendungsbereich ab 1. Januar 2028 um rund 180 nachgelagerte Erzeugnisse mit hohem Stahl- oder Aluminiumanteil zu erweitern.

Damit sollen künftig nicht mehr nur die bisher erfassten Grund- und Vormaterialien, sondern verstärkt auch daraus hergestellte Waren in den CBAM einbezogen werden. Betroffen sein können beispielsweise Verbindungselemente, Drähte, Federn, Maschinen- und Fahrzeugteile sowie Haushaltsgeräte.

Das Europäische Parlament geht in seiner Position noch weiter und möchte den Warenkreis gegenüber dem Kommissionsvorschlag deutlich ausweiten.

Strengere Regeln gegen Umgehungen

Gleichzeitig sollen die Vorschriften gegen eine Umgehung des CBAM verschärft werden. Im Mittelpunkt stehen insbesondere die Rückverfolgbarkeit der verwendeten Materialien, Angaben zu den tatsächlichen Emissionen und Gestaltungen, mit denen CBAM-Verpflichtungen umgangen werden könnten.

Auch die Behandlung von Stahl- und Aluminiumschrott soll angepasst werden.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Unternehmen sollten insbesondere dann aufmerksam werden, wenn sie weiterverarbeitete Waren mit einem hohen Anteil an Stahl oder Aluminium aus Drittländern importieren.

Die endgültige Liste der zusätzlich erfassten KN-Codes steht allerdings noch nicht fest. Kommission, Rat und Parlament vertreten hierzu unterschiedliche Positionen.

Erst nach Abschluss der Verhandlungen steht fest, welche zusätzlichen Waren tatsächlich CBAM-pflichtig werden. Nach dem Kommissionsvorschlag soll die Erweiterung grundsätzlich zum 1. Januar 2028 wirksam werden.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Prüfung ihrer Warennummern und der Frage, welche Auswirkungen die geplante Erweiterung des CBAM auf ihre Einfuhren haben kann.

Quelle / Rechtshinweis

COM(2025) 989 final vom 17. Dezember 2025 – Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956; Gesetzgebungsverfahren 2025/0419(COD); Position des Europäischen Parlaments vom 15. September 2026.

EU-Kommissionsvorschlag COM(2025) 989 bei EUR-Lex

Aktueller Stand des Gesetzgebungsverfahrens beim Europäischen Parlament

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

Antidumpingzoll auf Verbindungselemente aus China: neuer Hersteller aufgenommen

Die EU-Kommission hat die bestehenden Antidumpingmaßnahmen auf bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China geändert. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2089 wird ein weiterer chinesischer Hersteller in die Liste der mitarbeitenden ausführenden Hersteller aufgenommen.

Was ändert sich?

Neu aufgenommen wurde:

Carrey Intelligent Manufacturing (Jiashan) Co., Ltd.
Antidumpingzoll: 39,6 %
TARIC-Zusatzcode: 88FN

Die EU-Kommission hat geprüft, dass das Unternehmen die Voraussetzungen für die Behandlung als neuer ausführender Hersteller erfüllt. Damit gilt für dessen betroffene Waren der Zollsatz von 39,6 % für mitarbeitende Unternehmen, die bei der ursprünglichen Untersuchung nicht in die Stichprobe einbezogen waren.

Für die als „alle anderen Unternehmen“ erfassten Hersteller beträgt der Antidumpingzoll weiterhin 86,5 %.

Welche Waren sind betroffen?

Die bestehenden Maßnahmen betreffen bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl unter KN 7318, insbesondere bestimmte Schrauben, Bolzen und Unterlegscheiben.

Erfasst sind die KN-Codes 7318 12 90, 7318 14 91, 7318 14 99, 7318 15 58, 7318 15 68, 7318 15 82, 7318 15 88, ex 7318 15 95, ex 7318 21 00 und ex 7318 22 00.

Bei den mit „ex“ gekennzeichneten Positionen ist der konkrete TARIC-Warenkreis zu prüfen.

Was sollten Importeure beachten?

Importeure sollten bei betroffenen Einfuhren aus China insbesondere KN-/TARIC-Code, Ursprung, Hersteller und TARIC-Zusatzcode überprüfen. Der korrekten Herstellerzuordnung kommt wegen der unterschiedlichen Antidumpingzollsätze erhebliche Bedeutung zu.

Die Änderung gilt seit dem 22. September 2026.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Prüfung von Antidumpingmaßnahmen und der korrekten Anwendung des TARIC.

Quelle

Durchführungsverordnung (EU) 2026/2089 der Kommission vom 18. September 2026, ABl. L vom 21. September 2026; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191.

Neue KN-Erläuterungen für Türen, Tore und Fenster

Die Europäische Kommission hat mit C/2026/4137 die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur für bestimmte Türen, Tore, Fenster sowie deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen geändert.

Betroffen sind insbesondere die Zolltarifbereiche:

KN 4418 21 10 bis 4418 29 80 – Türen und zugehörige Teile aus Holz
KN 7308 30 00 – Tore, Türen und Fenster aus Eisen oder Stahl
KN 7610 10 00 – Tore, Türen und Fenster aus Aluminium.

Wichtige Abgrenzung bei Holztüren

Die neuen Erläuterungen stellen klar, dass beispielsweise Platten aus Lagenholz mit dicker Mittellage bereits als Türen eingereiht werden können, wenn sie so weit bearbeitet sind, dass ihre spätere Verwendung als Tür eindeutig erkennbar ist. Als Beispiele nennt die Kommission Aussparungen für Türgriffe, Schlösser oder Scharniere.

Dagegen bleiben unbearbeitete Türrohlinge mit massivem Kern – auch bei furnierten Längs- oder Breitseiten – in Position 4412.

Für Türen, Tore und Fenster aus Eisen oder Stahl unter KN 7308 30 00 sowie aus Aluminium unter KN 7610 10 00 wird außerdem ausdrücklich auf die sinngemäße Anwendung der HS-Erläuterungen zu Unterposition 3925 20 verwiesen.

Bedeutung für Unternehmen

Die Änderung ist insbesondere für Unternehmen relevant, die Türrohlinge, vorbearbeitete Türblätter, Türen, Fenster oder entsprechende Bauteile einführen oder ausführen. Der Bearbeitungszustand kann entscheidend dafür sein, ob beispielsweise Position 4412 oder 4418 anzuwenden ist.

Wouros & Partner unterstützt Sie bei der zolltariflichen Einreihung Ihrer Türen, Fenster und Bauteile sowie bei der Prüfung, ob bestehende Zolltarifnummern aufgrund der geänderten Erläuterungen überprüft werden sollten. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle / Rechtshinweis

Quelle: Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, C/2026/4137, ABl. C vom 29.07.2026.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

Neue EU-Schutzmaßnahmen für Stahlimporte: Zollkontingente und 50 % Zoll

Mit der Verordnung (EU) 2026/1384 führt die Europäische Union einen neuen langfristigen Schutzmechanismus für Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse ein. Die bisherigen Schutzmaßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 endeten zum 30. Juni 2026. Die neue Regelung gilt grundsätzlich seit 1. Juli 2026.

Was ändert sich?

Für die in Anhang I der Verordnung aufgeführten Stahlerzeugnisse werden jährliche Zollkontingente eingerichtet. Die Kontingente gelten jeweils vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres und werden grundsätzlich quartalsweise verwaltet.

Besonders relevant für Importeure: Ist das jeweilige Zollkontingent erschöpft oder kann die Einfuhr nicht in den Genuss eines Kontingents kommen, fällt ein zusätzlicher Wertzollsatz von 50 % an.

Die jährliche Gesamtmenge der Zollkontingente beträgt nach der Verordnung zunächst 18.345.922 Tonnen. Die Kommission kann die Gesamtmenge später anpassen; sie muss dabei grundsätzlich innerhalb einer Bandbreite von 14,4 bis 22,2 Millionen Tonnen bleiben.

Welche Waren sind betroffen?

Entscheidend ist die konkrete KN-Nummer. Anhang I enthält zahlreiche Warenpositionen insbesondere der Kapitel 72 und 73, beispielsweise warm- und kaltgewalzte Flacherzeugnisse, beschichtete Bleche, Edelstahl, Stabstahl, Walzdraht, Profile und verschiedene Rohrprodukte.

Unternehmen sollten deshalb nicht lediglich prüfen, ob sie „Stahlwaren“ importieren, sondern die verwendeten KN-Codes einzeln mit Anhang I der Verordnung abgleichen.

Auch Präferenzursprung schützt grundsätzlich nicht vor der Maßnahme

Von besonderer Bedeutung ist, dass die Regelung grundsätzlich auch für Waren aus Ländern gilt, mit denen die EU ein Präferenzabkommen abgeschlossen hat oder denen autonome Zollpräferenzen gewährt werden. Allein ein Präferenzursprung führt daher nicht automatisch dazu, dass die neuen Stahlmaßnahmen nicht anzuwenden sind.

Ausgenommen sind insbesondere Waren mit Ursprung in Island, Liechtenstein und Norwegen. Für bestimmte Freihandelspartner können außerdem gesonderte bilaterale Schutzmaßnahmen vorgesehen werden. Weiterlesen

Neue Einreihung für verzinkte Gewindestangen

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1874 die zolltarifliche Einreihung bestimmter verzinkter Gewindestangen verbindlich festgelegt.

Betroffen sind verzinkte Gewindestangen aus anderem als nicht rostendem Stahl mit durchgehendem metrischem Gewinde, ohne Kopf oder Vertiefung und mit einer Zugfestigkeit von weniger als 800 MPa. Die Verordnung erfasst Längen von 1.000 bis 3.000 mm und Durchmesser von 4 bis 36 mm.

Die beschriebenen Waren sind in KN 7318 15 42 einzureihen. Eine Einreihung in KN 7318 19 00 als andere Waren mit Gewinde wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Verordnung ist am 18. August 2026 in Kraft getreten. Bestehende verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit der neuen Einreihung nicht übereinstimmen, können unter den Voraussetzungen des Art. 34 Abs. 9 UZK noch drei Monate ab Inkrafttreten weiterverwendet werden.

Betrifft die neue Einreihung auch Ihre Waren?

Nicht jede Gewindestange fällt automatisch unter die neue Einreihungsverordnung. Entscheidend sind die objektiven Merkmale der konkreten Ware.

Wouros & Partner prüft für Sie, ob Ihre Produkte von der neuen Einreihungsverordnung erfasst werden und ob die von Ihnen verwendeten Zolltarifnummern weiterhin zutreffend sind. Wir unterstützen Sie außerdem bei der zolltariflichen Einreihung vergleichbarer Waren und bei der Prüfung bestehenden Anpassungsbedarfs. Sprechen Sie uns gerne an.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

EU korrigiert Antidumpingregelung für aus Malaysia versandte Verbindungselemente

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1788 der Kommission vom 23. Juli 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 24. Juli 2026.

Die Europäische Kommission hat die Antidumpingregelung für bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China rückwirkend korrigiert. Betroffen sind die beiden TARIC-Codes 7318 22 00 31 und 7318 22 00 95 für Waren, die aus Malaysia versandt wurden.

Diese Codes stammten aus einer früheren Umgehungsuntersuchung. Die damaligen Antidumpingmaßnahmen waren bereits am 28. Februar 2016 ausgelaufen. Dennoch wurden die beiden TARIC-Codes versehentlich in die seit dem 18. Februar 2022 geltende Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 übernommen.

Nach Feststellung der Kommission wurden deshalb seit 2022 auf entsprechend angemeldete Einfuhren Antidumpingzölle ohne gültige Rechtsgrundlage erhoben. Die beiden Codes werden nun rückwirkend zum 18. Februar 2022 aus dem Anwendungsbereich der Verordnung gestrichen. Weiterlesen

Neue EU-Stahlregelung ab 1. Juli 2026: 50 % Zusatzzoll auf bestimmte Stahlerzeugnisse

Verordnung (EU) 2026/1384 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2026 zur Eindämmung der negativen handelsbezogenen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf den Stahlmarkt der Union, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 2026/1384 vom 24.06.2026.

Zum 1. Juli 2026 führt die Europäische Union eine neue Regelung für die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse ein. Die bisherigen Schutzmaßnahmen gegenüber Stahleinfuhren laufen zum 30. Juni 2026 aus. Hintergrund der neuen Verordnung sind weltweite Überkapazitäten im Stahlsektor und ein zunehmender Einfuhrdruck auf den EU-Markt.

Kern der neuen Regelung sind jährliche Zollkontingente für die in Anhang I aufgeführten Warenkategorien. Die Kontingente gelten jeweils vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres. Wird ein Kontingent ausgeschöpft oder kann eine Einfuhr nicht im Rahmen eines Kontingents abgewickelt werden, fällt ein zusätzlicher Wertzollsatz von 50 % an.

Die betroffenen Waren ergeben sich aus den in Anhang I genannten KN- und teilweise TARIC-Codes. Erfasst werden unter anderem warm- und kaltgewalzte Stahlerzeugnisse, Bleche mit metallischem oder organischem Überzug, Edelstahlprodukte, Stäbe, Profile, Walzdraht, Betonstahl, Rohre und Hohlprofile. Unternehmen sollten deshalb nicht nur die Warenbeschreibung, sondern zwingend die jeweilige Warentarifnummer prüfen. Weiterlesen