EU überprüft Antidumpingzölle auf kaltgewalzten Edelstahl aus Indien

Die Europäische Kommission hat am 30. September 2026 eine teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen auf kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien eingeleitet.

Die Überprüfung betrifft Jindal Stainless Ltd (JSL). Hintergrund sind die Fusion von Jindal Stainless (Hisar) Ltd mit JSL sowie die Übernahme von Chromeni. Für JSL und Chromeni gelten derzeit unterschiedliche Antidumpingzollsätze von 35,3 % bzw. 10 %. Die Kommission prüft nun, ob die für JSL geltenden Maßnahmen aufrechterhalten, aufgehoben oder geändert werden müssen.

Welche Waren sind betroffen?

Betroffen sind kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl der in der Bekanntmachung aufgeführten KN-Codes der Positionen 7219 und 7220.

Was ist zu beachten?

Die Einleitung der Überprüfung führt noch zu keiner Änderung der bestehenden Antidumpingzölle. Für Einführer bleiben die geltenden Maßnahmen daher zunächst maßgeblich.

Wouros & Partner empfiehlt betroffenen Unternehmen, die weitere Entwicklung des Verfahrens und mögliche Änderungen der unternehmensbezogenen Antidumpingzollsätze zu beobachten.

Quelle: Europäische Kommission, Bekanntmachung C/2026/4991 vom 30.09.2026; Art. 11 Abs. 3 VO (EU) 2016/1036.

Rechtshinweis: Verbindlich sind die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte in ihrer amtlichen Fassung; siehe VO (EU) Nr. 216/2013.

EU überprüft Ausgleichszölle auf kaltgewalzten Edelstahl aus Indien

Die Europäische Kommission hat am 30. September 2026 eine teilweise Interimsüberprüfung der bestehenden Antisubventionsmaßnahmen auf kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien eingeleitet.

Die Überprüfung erfolgt auf Antrag von Jindal Stainless Ltd (JSL) und ist auf die für dieses Unternehmen maßgeblichen Subventionstatbestände beschränkt. Hintergrund sind Veränderungen innerhalb der Unternehmensgruppe: Jindal Stainless (Hisar) Ltd fusionierte 2023 mit JSL; 2024 übernahm JSL zudem vollständig Chromeni. Für JSL und Chromeni gelten derzeit unterschiedliche Ausgleichszollsätze von 7,5 % bzw. 4,3 %.

Welche Waren sind betroffen?

Die Überprüfung betrifft nur kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl der in der Bekanntmachung aufgeführten KN-Codes der Positionen 7219 und 7220. Die KN-Codes werden von der Kommission ausdrücklich nur informationshalber angegeben.

Was bedeutet die Überprüfung für Einführer?

Die Kommission prüft, ob die für JSL geltenden Antisubventionsmaßnahmen aufrechterhalten, aufgehoben oder geändert werden müssen. Eine Änderung der Ausgleichszölle ist mit der Einleitung des Verfahrens noch nicht erfolgt.

Die bestehenden Ausgleichszölle nach der Durchführungsverordnung (EU) 2022/433 bleiben somit zunächst anwendbar. Betroffene Einführer sollten die weitere Entwicklung des Verfahrens beobachten.

Der Untersuchungszeitraum erstreckt sich vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung von Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen sowie bei der zolltariflichen Einordnung betroffener Waren.

Quelle: Europäische Kommission, Bekanntmachung C/2026/4997 vom 30.09.2026, Art. 19 VO (EU) 2016/1037. Originalveröffentlichung auf EUR-Lex

Rechtshinweis: Verbindlich sind die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte in ihrer amtlichen Fassung; siehe Verordnung (EU) Nr. 216/2013.

EU überprüft Antidumpingzölle auf kaltgewalzten Edelstahl aus China und Taiwan

Die Europäische Kommission hat am 15. September 2026 eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen auf bestimmte kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan eingeleitet.

Die bestehenden Antidumpingzölle werden dadurch nicht aufgehoben, sondern bleiben während der Überprüfung bestehen.

Welche Waren sind betroffen?

Die Überprüfung betrifft kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, die derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht werden:

7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20 und 7220 90 80.

Die KN-Codes werden von der Kommission lediglich informationshalber angegeben. Entscheidend ist die Warenbeschreibung.

Warum wird die Maßnahme überprüft?

Die bestehenden Antidumpingmaßnahmen gehen auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1483 zurück. Der Antragsteller EUROFER macht geltend, dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen mit einem Anhalten bzw. erneuten Auftreten von Dumping und einer weiteren Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

Die Kommission hält die vorgelegten Beweise für ausreichend, um eine Auslaufüberprüfung einzuleiten.

Was bedeutet das für Importeure?

Für Importeure ändert sich zunächst nichts an der bestehenden Antidumpingbelastung. Die Überprüfung entscheidet darüber, ob die Maßnahmen anschließend aufrechterhalten oder aufgehoben werden.

Unabhängige Einführer können sich an der Untersuchung beteiligen. Für die Teilnahme an der Stichprobenauswahl sieht die Bekanntmachung eine besonders kurze Frist von 7 Tagen nach Veröffentlichung vor.

Die Untersuchung soll grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten und spätestens innerhalb von 15 Monaten abgeschlossen werden.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Prüfung von Antidumpingmaßnahmen, Warenkreis, KN-/TARIC-Einreihung und bestehenden unternehmensbezogenen Antidumpingzollsätzen.

Quelle / Rechtshinweis:

Bekanntmachung C/2026/4830 der Europäischen Kommission, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, am 15. September 2026; Durchführungsverordnung (EU) 2021/1483, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2025/1573.

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

Neue EU-Schutzmaßnahmen für Stahlimporte: Zollkontingente und 50 % Zoll

Mit der Verordnung (EU) 2026/1384 führt die Europäische Union einen neuen langfristigen Schutzmechanismus für Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse ein. Die bisherigen Schutzmaßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 endeten zum 30. Juni 2026. Die neue Regelung gilt grundsätzlich seit 1. Juli 2026.

Was ändert sich?

Für die in Anhang I der Verordnung aufgeführten Stahlerzeugnisse werden jährliche Zollkontingente eingerichtet. Die Kontingente gelten jeweils vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres und werden grundsätzlich quartalsweise verwaltet.

Besonders relevant für Importeure: Ist das jeweilige Zollkontingent erschöpft oder kann die Einfuhr nicht in den Genuss eines Kontingents kommen, fällt ein zusätzlicher Wertzollsatz von 50 % an.

Die jährliche Gesamtmenge der Zollkontingente beträgt nach der Verordnung zunächst 18.345.922 Tonnen. Die Kommission kann die Gesamtmenge später anpassen; sie muss dabei grundsätzlich innerhalb einer Bandbreite von 14,4 bis 22,2 Millionen Tonnen bleiben.

Welche Waren sind betroffen?

Entscheidend ist die konkrete KN-Nummer. Anhang I enthält zahlreiche Warenpositionen insbesondere der Kapitel 72 und 73, beispielsweise warm- und kaltgewalzte Flacherzeugnisse, beschichtete Bleche, Edelstahl, Stabstahl, Walzdraht, Profile und verschiedene Rohrprodukte.

Unternehmen sollten deshalb nicht lediglich prüfen, ob sie „Stahlwaren“ importieren, sondern die verwendeten KN-Codes einzeln mit Anhang I der Verordnung abgleichen.

Auch Präferenzursprung schützt grundsätzlich nicht vor der Maßnahme

Von besonderer Bedeutung ist, dass die Regelung grundsätzlich auch für Waren aus Ländern gilt, mit denen die EU ein Präferenzabkommen abgeschlossen hat oder denen autonome Zollpräferenzen gewährt werden. Allein ein Präferenzursprung führt daher nicht automatisch dazu, dass die neuen Stahlmaßnahmen nicht anzuwenden sind.

Ausgenommen sind insbesondere Waren mit Ursprung in Island, Liechtenstein und Norwegen. Für bestimmte Freihandelspartner können außerdem gesonderte bilaterale Schutzmaßnahmen vorgesehen werden. Weiterlesen