EU startet Antidumpingverfahren für Acetylsalicylsäure aus China

Die Europäische Kommission hat am 23. September 2026 ein Antidumpingverfahren gegen Einfuhren von Acetylsalicylsäure mit Ursprung in China eingeleitet.

Betroffen ist o-Acetylsalicylsäure (CAS-Nr. 50-78-2), die derzeit unter ex KN 2918 22 00 mit dem TARIC-Code 2918 22 00 20 eingereiht wird.

Nach den der Kommission vorgelegten Unterlagen bestehen Anhaltspunkte für erhebliche Dumpingspannen und eine Schädigung der Unionsindustrie. Deshalb wird nun untersucht, ob Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden müssen.

Was müssen Einführer beachten?

Aktuell wird noch kein Antidumpingzoll aufgrund dieses Verfahrens erhoben. Die Kommission beabsichtigt jedoch, die betroffenen Einfuhren bereits während der Untersuchung zollamtlich erfassen zu lassen. Dadurch könnten endgültige Antidumpingzölle später unter den gesetzlichen Voraussetzungen rückwirkend auf die erfassten Einfuhren erhoben werden.

Wouros & Partner empfiehlt betroffenen Einführern, Warenkreis und Ursprung zu prüfen und das mögliche rückwirkende Abgabenrisiko bei künftigen Einfuhren zu berücksichtigen.

Quelle: Europäische Kommission, Bekanntmachung C/2026/4913 vom 23.09.2026; Art. 5 VO (EU) 2016/1036. Originalveröffentlichung auf EUR-Lex

Rechtshinweis: Maßgeblich ist die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung; siehe VO (EU) Nr. 216/2013.

EU startet Antidumpingverfahren für Celluloseether aus China und Korea

Die Europäische Kommission hat ein neues Antidumpingverfahren (AD760) gegen Einfuhren bestimmter Celluloseether mit Ursprung in China und Südkorea eingeleitet.

Betroffen sind unter anderem Methylcellulose, Hyetellose, Hymetellose und Hypromellose, unabhängig von Farbe, physikalischer Form oder Qualität. Die Waren werden derzeit unter ex KN 3912 39 85 mit den TARIC-Codes 3912 39 85 30, 3912 39 85 60 und 3912 39 85 90 erfasst.

Was müssen Einführer beachten?

Derzeit bestehen aufgrund dieses neuen Verfahrens noch keine Antidumpingzölle. Die Kommission beabsichtigt jedoch, die betroffenen Einfuhren bereits während der Untersuchung zollamtlich erfassen zu lassen. Damit könnten später eingeführte endgültige Antidumpingzölle unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch rückwirkend erhoben werden.

Wouros & Partner empfiehlt betroffenen Einführern daher, Warenkreis, Ursprung und das mögliche rückwirkende Abgabenrisiko bereits jetzt zu prüfen.

Quelle: Europäische Kommission, Bekanntmachung C/2026/4924 vom 24.09.2026, Antidumpingverfahren AD760; Art. 5 VO (EU) 2016/1036.

Rechtshinweis: Maßgeblich ist die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung; siehe VO (EU) Nr. 216/2013.

Antidumpingzoll auf duktile Gussrohre aus Indien vor dem Auslaufen

Die Europäische Kommission hat das bevorstehende Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen auf Rohre aus duktilem Gusseisen mit Ursprung in Indien bekannt gegeben.

Der derzeitige endgültige Antidumpingzoll basiert auf der Durchführungsverordnung (EU) 2022/926 und läuft grundsätzlich am 17. Juni 2027 aus.

Was ist jetzt zu beachten?

Die Maßnahmen enden nicht zwingend. Unionshersteller können eine Auslaufüberprüfung nach Art. 11 Abs. 2 VO (EU) 2016/1036 beantragen. Dafür müssen ausreichende Beweise vorgelegt werden, dass Dumping und Schädigung bei einem Wegfall der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Ein entsprechender Antrag muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem Auslauftermin vorliegen. Wird keine Überprüfung eingeleitet, läuft der Antidumpingzoll am 17. Juni 2027 aus.

Wouros & Partner empfiehlt betroffenen Einführern, die weitere Entwicklung zu beobachten, da eine Auslaufüberprüfung über den Fortbestand der Antidumpingbelastung entscheiden kann.

Quelle: Europäische Kommission, Bekanntmachung C/2026/4910 vom 23.09.2026; Art. 11 Abs. 2 VO (EU) 2016/1036; DVO (EU) 2022/926.

Rechtshinweis: Maßgeblich ist die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung; siehe VO (EU) Nr. 216/2013.

EU startet Antidumpingverfahren für Stahlseile aus Indien, Thailand und der Türkei

Die Europäische Kommission hat ein neues Antidumpingverfahren (AD759) gegen Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Stahldraht mit Ursprung in Indien, Thailand und der Türkei eingeleitet.

Betroffen sind Kabel und Seile aus Stahl, einschließlich verschlossener Seile, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm. Nicht rostende Stahlseile sind ausdrücklich ausgenommen.

Die Waren werden derzeit insbesondere unter den KN-Codes ex 7312 10 81, ex 7312 10 83, ex 7312 10 85, ex 7312 10 89 und ex 7312 10 98 erfasst.

Was müssen Einführer beachten?

Aktuell bestehen aufgrund dieses Verfahrens noch keine neuen Antidumpingzölle. Die Kommission beabsichtigt jedoch, die betroffenen Einfuhren bereits während der Untersuchung zollamtlich erfassen zu lassen. Damit können später eingeführte endgültige Antidumpingzölle unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch rückwirkend auf erfasste Einfuhren erhoben werden.

Wouros & Partner empfiehlt betroffenen Einführern daher, Warenkreis, Ursprung und mögliche finanzielle Risiken bereits jetzt zu prüfen.

Quelle: Europäische Kommission, Bekanntmachung C/2026/4914 vom 24.09.2026, Antidumpingverfahren AD759; Art. 5 VO (EU) 2016/1036.

Rechtshinweis: Maßgeblich ist die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung; siehe VO (EU) Nr. 216/2013.

China: Zollamtliche Erfassung von Glasperlen angeordnet

Die EU-Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2162 die zollamtliche Erfassung bestimmter fester Mikrokugeln aus Glas („Glasperlen“) mit Ursprung in China angeordnet.

Betroffen sind Glasperlen mit einem Durchmesser von höchstens 2 mm, unabhängig von Verwendungszweck oder Herstellungsverfahren sowie beschichtet oder unbeschichtet. Erfasst werden insbesondere folgende TARIC-Codes:

7002 10 00 20, 7018 10 90 10, 7018 20 00 10 und 7018 90 90 10.

Ausgenommen sind kleine durchstochene Glasperlen der KN-Codes 7018 10 11 und 7018 10 19.

Was bedeutet die Erfassung für Einführer?

Aktuell wird dadurch noch kein Antidumpingzoll erhoben. Die zollamtliche Erfassung ermöglicht jedoch, nach Abschluss der laufenden Antidumpinguntersuchung gegebenenfalls Antidumpingzölle rückwirkend auf die erfassten Einfuhren zu erheben.

Wouros & Partner empfiehlt betroffenen Einführern daher, das mögliche rückwirkende Abgabenrisiko bei Einfuhren aus China zu berücksichtigen.

Quelle: DVO (EU) 2026/2162 vom 29.09.2026, ABl. L vom 30.09.2026; Art. 14 Abs. 5 VO (EU) 2016/1036.

Rechtshinweis: Maßgeblich ist die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung; siehe VO (EU) Nr. 216/2013.

EU überprüft Antidumpingzölle auf kaltgewalzten Edelstahl aus Indien

Die Europäische Kommission hat am 30. September 2026 eine teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen auf kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien eingeleitet.

Die Überprüfung betrifft Jindal Stainless Ltd (JSL). Hintergrund sind die Fusion von Jindal Stainless (Hisar) Ltd mit JSL sowie die Übernahme von Chromeni. Für JSL und Chromeni gelten derzeit unterschiedliche Antidumpingzollsätze von 35,3 % bzw. 10 %. Die Kommission prüft nun, ob die für JSL geltenden Maßnahmen aufrechterhalten, aufgehoben oder geändert werden müssen.

Welche Waren sind betroffen?

Betroffen sind kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl der in der Bekanntmachung aufgeführten KN-Codes der Positionen 7219 und 7220.

Was ist zu beachten?

Die Einleitung der Überprüfung führt noch zu keiner Änderung der bestehenden Antidumpingzölle. Für Einführer bleiben die geltenden Maßnahmen daher zunächst maßgeblich.

Wouros & Partner empfiehlt betroffenen Unternehmen, die weitere Entwicklung des Verfahrens und mögliche Änderungen der unternehmensbezogenen Antidumpingzollsätze zu beobachten.

Quelle: Europäische Kommission, Bekanntmachung C/2026/4991 vom 30.09.2026; Art. 11 Abs. 3 VO (EU) 2016/1036.

Rechtshinweis: Verbindlich sind die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte in ihrer amtlichen Fassung; siehe VO (EU) Nr. 216/2013.

EU führt endgültigen Antidumpingzoll auf Hartholzsperrholz aus China ein (VO (EU) 2025/2333)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2333 führt die Europäische Kommission einen endgültigen Antidumpingzoll auf bestimmte Hartholzsperrholz-Einfuhren aus der Volksrepublik China ein. Gleichzeitig werden die zuvor erhobenen vorläufigen Zölle endgültig vereinnahmt.

Die Maßnahme folgt einer umfassenden Antidumping-Untersuchung gemäß Verordnung (EU) 2016/1036 (Antidumping-Grundverordnung), die erhebliche Dumpingpraktiken sowie eine deutliche Schädigung der EU-Holzindustrie bestätigte.

Hintergrund des Verfahrens

Die Europäische Kommission leitete am 11. Oktober 2024 ein Antidumpingverfahren ein (Einleitungsbekanntmachung) aufgrund eines Antrags des Greenwood Consortiums. Die Untersuchung ergab:

  • erhebliche Dumpingmargen

  • Unterbietung der EU-Preise

  • Schädigung der EU-Holz- und Sperrholzindustrie

Bereits 2024 veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren über die VO (EU) 2024/3140.

Im Juni 2025 folgte ein vorläufiger Antidumpingzoll über VO (EU) 2025/1139.

Mit der aktuellen Verordnung werden diese Maßnahmen abschließend und dauerhaft bestätigt.

Warenkreis und betroffene Zolltarifnummern (KN/TARIC)

Der endgültige Antidumpingzoll gilt für Hartholzsperrholz in verschiedenen Dicken, Lagenaufbauten und Holzarten.

Die Einfuhren betreffen insbesondere die TARIC- und KN-Codes:

  • 4412 31 10 80

  • 4412 31 90 00

  • 4412 33 10 12 / 22 / 82

  • 4412 33 20 10

  • 4412 33 30 10

  • 4412 33 90 10

  • 4412 34 00 10

Die EU verpflichtet die Mitgliedstaaten, monatlich die eingeführten Kubikmeter-Mengen unter diesen Codes zu melden. Weiterlesen