EU startet Antidumpingverfahren für Stahlseile aus Indien, Thailand und der Türkei

Die Europäische Kommission hat ein neues Antidumpingverfahren (AD759) gegen Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Stahldraht mit Ursprung in Indien, Thailand und der Türkei eingeleitet.

Betroffen sind Kabel und Seile aus Stahl, einschließlich verschlossener Seile, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm. Nicht rostende Stahlseile sind ausdrücklich ausgenommen.

Die Waren werden derzeit insbesondere unter den KN-Codes ex 7312 10 81, ex 7312 10 83, ex 7312 10 85, ex 7312 10 89 und ex 7312 10 98 erfasst.

Was müssen Einführer beachten?

Aktuell bestehen aufgrund dieses Verfahrens noch keine neuen Antidumpingzölle. Die Kommission beabsichtigt jedoch, die betroffenen Einfuhren bereits während der Untersuchung zollamtlich erfassen zu lassen. Damit können später eingeführte endgültige Antidumpingzölle unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch rückwirkend auf erfasste Einfuhren erhoben werden.

Wouros & Partner empfiehlt betroffenen Einführern daher, Warenkreis, Ursprung und mögliche finanzielle Risiken bereits jetzt zu prüfen.

Quelle: Europäische Kommission, Bekanntmachung C/2026/4914 vom 24.09.2026, Antidumpingverfahren AD759; Art. 5 VO (EU) 2016/1036.

Rechtshinweis: Maßgeblich ist die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung; siehe VO (EU) Nr. 216/2013.

Betonstahlmatten aus China und der Türkei werden zollamtlich erfasst

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2022 die zollamtliche Erfassung bestimmter Betonstahlmatten mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Türkei angeordnet.

Die Maßnahme gilt seit dem 12. September 2026 und steht im Zusammenhang mit dem bereits seit Juni 2026 laufenden Antidumpingverfahren.

Welche Waren sind betroffen?

Erfasst werden bestimmte Gitter und Geflechte aus nicht geripptem Draht, die an den Kreuzungsstellen verschweißt sind. Die Waren können auch in Rollen vorliegen und galvanisiert sein.

Betroffen sind derzeit die folgenden Warennummern:

KN 7314 20 90
KN 7314 31 00
KN 7314 39 00

Voraussetzung ist ein Ursprung in der Volksrepublik China oder der Türkei.

Was bedeutet die zollamtliche Erfassung?

Die zollamtliche Erfassung bedeutet noch nicht, dass bereits Antidumpingzölle erhoben werden. Sie ermöglicht der Europäischen Kommission jedoch, später eingeführte endgültige Antidumpingzölle bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch rückwirkend auf die seit dem 12. September 2026 erfassten Einfuhren zu erheben.

Die Erfassung läuft grundsätzlich bis zum 12. Juni 2027.

Wie hoch könnte ein Antidumpingzoll ausfallen?

Im Antrag auf Einleitung des Verfahrens wurden Dumpingspannen von 26 % bis 73 % für China und 44 % bis 51 % für die Türkei berechnet.

Diese Werte sind ausdrücklich keine zukünftigen oder bereits feststehenden Antidumpingzollsätze. Die Kommission weist darauf hin, dass die tatsächliche Höhe einer möglichen späteren Zollschuld derzeit noch nicht abgeschätzt werden kann.

Was sollten Importeure beachten?

Unternehmen, die Betonstahlmatten der genannten Warennummern aus China oder der Türkei einführen, sollten die betroffenen Einfuhren und insbesondere Warenbeschreibung, KN-Code, Ursprung, Einfuhrzeitpunkt, Menge und Zollwert nachvollziehbar dokumentieren. Bei der Kalkulation künftiger Einfuhren sollte das Risiko einer möglichen rückwirkenden Antidumpingbelastung berücksichtigt werden.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Prüfung des Warenkreises, der zolltariflichen Einreihung und möglicher Antidumpingrisiken.

Quelle / Rechtshinweis:

Durchführungsverordnung (EU) 2026/2022 der Kommission vom 10. September 2026, ABl. L vom 11. September 2026; Bekanntmachung C/2026/2971 vom 3. Juni 2026.

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

Ausgleichszölle auf Glasfasergewebe aus China und Ägypten bleiben bestehen

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1928 die bestehenden Ausgleichsmaßnahmen auf bestimmte gewebte und/oder genähte Erzeugnisse aus Glasfasern nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung aufrechterhalten.

Betroffen sind Waren mit Ursprung in China und Ägypten der KN-Codes ex 7019 61 00, ex 7019 62 10, ex 7019 62 90, ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00, ex 7019 69 10, ex 7019 69 90 und ex 7019 90 00. Die Verordnung enthält hierzu zahlreiche konkrete TARIC-Unterteilungen.

Die endgültigen Ausgleichszölle betragen für chinesische Hersteller zwischen 17,0 % und 30,7 %. Für Einfuhren aus Ägypten gilt ein Ausgleichszoll von 10,9 %. Für nicht gesondert aufgeführte chinesische Hersteller gilt grundsätzlich der Satz von 30,7 %.

Besonders wichtig für Importeure: Die Maßnahmen beschränken sich nicht auf unmittelbare Einfuhren aus China und Ägypten. Der Zoll wird weiterhin auf bestimmte aus Marokko versandte Waren ausgeweitet – unabhängig davon, ob diese als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet werden. Entsprechendes gilt für aus der Türkei versandte Waren. Weiterlesen

EU überprüft Antidumpingmaßnahmen für warmgewalzten Stahl aus der Türkei

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, C/2026/3536 vom 6. Juli 2026 – Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei.

Die Europäische Kommission hat eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten warmgewalzten Flacherzeugnissen aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei eingeleitet. Ziel der Untersuchung ist es festzustellen, ob die geltenden Antidumpingzölle weiterhin erforderlich sind oder auslaufen können.

Die derzeitigen Antidumpingmaßnahmen bleiben während der gesamten Überprüfung unverändert in Kraft. Die Kommission untersucht insbesondere, ob bei einem Wegfall der Maßnahmen erneut oder weiterhin Dumping stattfinden und dadurch der Wirtschaftszweig der Europäischen Union geschädigt würde.

Unternehmen, die die betroffenen Stahlerzeugnisse aus der Türkei importieren oder handeln, sollten die Entwicklung des Verfahrens aufmerksam verfolgen. Je nach Ergebnis der Auslaufüberprüfung können die bestehenden Antidumpingmaßnahmen aufrechterhalten oder aufgehoben werden. Für Hersteller, Importeure und Verwender kann dies erhebliche Auswirkungen auf die Beschaffungskosten und die zukünftige Importkalkulation haben.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung bestehender Antidumpingmaßnahmen, der Bewertung zollrechtlicher Risiken sowie der strategischen Begleitung von Handels- und Einfuhrvorhaben.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

EU verlängert Antidumpingzölle auf Glasfasergewebe aus China und Ägypten

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union, Durchführungsverordnung (EU) 2026/1203 der Kommission vom 8. Juni 2026.

Die Europäische Kommission hat die bestehenden Antidumpingzölle auf bestimmte gewebte und/oder genähte Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in China und Ägypten nach einer Auslaufüberprüfung aufrechterhalten.

Betroffen sind Glasfasergewebe, die insbesondere in Rotorblättern für Windkraftanlagen, im Bootsbau, im Fahrzeugbau, bei Sportausrüstungen sowie bei der Sanierung von Rohrleitungen eingesetzt werden. Die Waren werden unter verschiedenen TARIC-Codes der Position 7019 erfasst.

Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten von Dumping und Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen wäre. Die bestehenden Maßnahmen bleiben daher in Kraft.

Für chinesische Unternehmen gelten weiterhin Antidumpingzölle zwischen 34,0 % und 69,0 %. Für ägyptische ausführende Hersteller beträgt der Antidumpingzoll 33,1 %. Die Maßnahmen bleiben außerdem auf bestimmte Einfuhren zu Offshore-Anlagen sowie auf aus Marokko und der Türkei versandte Einfuhren ausgeweitet, auch wenn diese als Ursprungserzeugnisse dieser Länder angemeldet werden. Weiterlesen

EU stellt Antidumpingverfahren für bestimmte Gusseisenwaren aus Indien und der Türkei ein – Durchführungsbeschluss (EU) 2026/560

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/560 – Amtsblatt der Europäischen Union vom 17. März 2026.

Die Europäische Kommission hat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2026/560 das Antidumpingverfahren gegen bestimmte Waren aus Gusseisen mit Ursprung in Indien und der Türkei eingestellt. Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, insbesondere Artikel 9 Absatz 1.

Betroffen sind bestimmte Waren aus Gusseisen mit lamellarem Grafit (Grauguss) oder Kugelgrafit (duktiles Gusseisen) einschließlich bestimmter Teile daraus. Im Beschluss werden hierzu die KN-Codes 7325 10 00 und 7325 99 10 sowie die TARIC-Unterpositionen 7325 10 00 31 und 7325 99 10 60 genannt.

Das ursprüngliche Verfahren war nach Antrag des Wirtschaftszweigs der Union eingeleitet worden. Nach Rücknahme des Antrags am 3. Februar 2026 kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass keine Gründe des Unionsinteresses gegen eine Einstellung sprechen. Daher wurde das Verfahren ohne Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen beendet. Weiterlesen

EU-Antidumping: Durchführungsverordnung (EU) 2026/191 – Klarstellung zur Herstellerumfirmierung bei Keramikfliesen

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L – Durchführungsverordnung (EU) 2026/191 der Kommission vom 28.01.2026, veröffentlicht am 29.01.2026.

Hintergrund und Einordnung

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/191 reagiert die Europäische Kommission auf eine reine Umfirmierung eines indischen Herstellers von Keramikfliesen. Die Verordnung dient der Klarstellung und rechtssicheren Fortführung bereits bestehender Antidumpingmaßnahmen und bringt keine neuen handelspolitischen Belastungen mit sich.

Rechtsgrundlage der Maßnahme ist die Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern. Die neue Durchführungsverordnung ändert die Durchführungsverordnung (EU) 2023/265, mit der endgültige Antidumpingzölle auf Keramikfliesen aus Indien und der Türkei eingeführt wurden. Weiterlesen

EU-Kommission berichtigt Antidumpingzölle auf Keramikfliesen aus der Türkei und Indien

Am 23. Oktober 2025 hat die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2148 veröffentlicht. Sie berichtigt die ursprüngliche Verordnung (EU) 2023/265, mit der im Februar 2023 endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhr von Keramikfliesen mit Ursprung in Indien und der Türkei eingeführt wurden.

Die Korrektur betrifft ausschließlich die richtige Schreibweise der Unternehmensnamen zweier türkischer Hersteller innerhalb der Stichprobe. Diese waren in der ursprünglichen Verordnung fehlerhaft wiedergegeben worden.

Hintergrund

Im Rahmen der Untersuchung nach der Grundverordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren wurde für die betroffenen Unternehmen ein unternehmensspezifischer Zollsatz von 4,8 % festgelegt.

Im Juli 2025 meldete die türkische Bien & Qua Group den Fehler in der Namensnennung ihrer Gesellschaften. Nach erneuter Prüfung der ursprünglichen Unterlagen bestätigte die Kommission die Angaben und nahm eine rückwirkende Berichtigung mit Wirkung ab 11. Februar 2023 vor.

Die betroffenen Unternehmen sind nun korrekt als
„Qua Granite Hayal Yapi ve Ürünleri Sanayi Ticaret A.Ş.“ und „Bien Yapi Ürünleri Sanayi Turizm ve Ticaret A.Ş.“ benannt.

Quellen

  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/2148 – Amtsblatt L vom 24.10.2025

  • Durchführungsverordnung (EU) 2023/265 – Antidumpingzoll auf Keramikfliesen

  • Grundverordnung (EU) 2016/1036
  • Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Antidumpingverfahren gegen Gusseisenimporte aus Indien und der Türkei

Amtsblatt der Europäischen Union C/2025/1276 C vom 26.2.2025

Die Europäische Kommission hat ein Antidumpingverfahren gegen bestimmte Gusseisenimporte aus Indien und der Türkei eingeleitet. Die Untersuchung basiert auf einem Antrag von Eurofonte, einem europäischen Hersteller, der geltend macht, dass diese Importe den europäischen Markt verzerren und der heimischen Industrie erheblichen Schaden zufügen.

Welche Produkte sind betroffen?

Das Verfahren betrifft Gusseisenprodukte, insbesondere:

  • Grauguss (Gusseisen mit lamellarem Grafit) und duktilem Gusseisen (Gusseisen mit Kugelgrafit)
  • Abdeckungen und Einfassungen für ober- und unterirdische Systeme
  • Zugangselemente für Infrastrukturen, die Wartungs- und Inspektionszwecke dienen
  • Produkte, die bearbeitet, beschichtet oder mit Materialien wie Beton oder Pflastersteinen kombiniert sind

Nicht betroffen sind:

  • Rinnenroste nach EN 1433
  • Bodenabläufe, Dachabläufe und Reinigungsöffnungen nach EN 1253
  • Steigeisen, Hebeschlüssel und Hydranten

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.