EU-Antidumping: Durchführungsverordnung (EU) 2026/191 – Klarstellung zur Herstellerumfirmierung bei Keramikfliesen

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L – Durchführungsverordnung (EU) 2026/191 der Kommission vom 28.01.2026, veröffentlicht am 29.01.2026.

Hintergrund und Einordnung

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/191 reagiert die Europäische Kommission auf eine reine Umfirmierung eines indischen Herstellers von Keramikfliesen. Die Verordnung dient der Klarstellung und rechtssicheren Fortführung bereits bestehender Antidumpingmaßnahmen und bringt keine neuen handelspolitischen Belastungen mit sich.

Rechtsgrundlage der Maßnahme ist die Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern. Die neue Durchführungsverordnung ändert die Durchführungsverordnung (EU) 2023/265, mit der endgültige Antidumpingzölle auf Keramikfliesen aus Indien und der Türkei eingeführt wurden. Weiterlesen

EU-Kommission berichtigt Antidumpingzölle auf Keramikfliesen aus der Türkei und Indien

Am 23. Oktober 2025 hat die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2148 veröffentlicht. Sie berichtigt die ursprüngliche Verordnung (EU) 2023/265, mit der im Februar 2023 endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhr von Keramikfliesen mit Ursprung in Indien und der Türkei eingeführt wurden.

Die Korrektur betrifft ausschließlich die richtige Schreibweise der Unternehmensnamen zweier türkischer Hersteller innerhalb der Stichprobe. Diese waren in der ursprünglichen Verordnung fehlerhaft wiedergegeben worden.

Hintergrund

Im Rahmen der Untersuchung nach der Grundverordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren wurde für die betroffenen Unternehmen ein unternehmensspezifischer Zollsatz von 4,8 % festgelegt.

Im Juli 2025 meldete die türkische Bien & Qua Group den Fehler in der Namensnennung ihrer Gesellschaften. Nach erneuter Prüfung der ursprünglichen Unterlagen bestätigte die Kommission die Angaben und nahm eine rückwirkende Berichtigung mit Wirkung ab 11. Februar 2023 vor.

Die betroffenen Unternehmen sind nun korrekt als
„Qua Granite Hayal Yapi ve Ürünleri Sanayi Ticaret A.Ş.“ und „Bien Yapi Ürünleri Sanayi Turizm ve Ticaret A.Ş.“ benannt.

Quellen

  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/2148 – Amtsblatt L vom 24.10.2025

  • Durchführungsverordnung (EU) 2023/265 – Antidumpingzoll auf Keramikfliesen

  • Grundverordnung (EU) 2016/1036
  • Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.