Antidumpingzoll auf duktile Gussrohre aus Indien vor dem Auslaufen

Die Europäische Kommission hat das bevorstehende Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen auf Rohre aus duktilem Gusseisen mit Ursprung in Indien bekannt gegeben.

Der derzeitige endgültige Antidumpingzoll basiert auf der Durchführungsverordnung (EU) 2022/926 und läuft grundsätzlich am 17. Juni 2027 aus.

Was ist jetzt zu beachten?

Die Maßnahmen enden nicht zwingend. Unionshersteller können eine Auslaufüberprüfung nach Art. 11 Abs. 2 VO (EU) 2016/1036 beantragen. Dafür müssen ausreichende Beweise vorgelegt werden, dass Dumping und Schädigung bei einem Wegfall der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Ein entsprechender Antrag muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem Auslauftermin vorliegen. Wird keine Überprüfung eingeleitet, läuft der Antidumpingzoll am 17. Juni 2027 aus.

Wouros & Partner empfiehlt betroffenen Einführern, die weitere Entwicklung zu beobachten, da eine Auslaufüberprüfung über den Fortbestand der Antidumpingbelastung entscheiden kann.

Quelle: Europäische Kommission, Bekanntmachung C/2026/4910 vom 23.09.2026; Art. 11 Abs. 2 VO (EU) 2016/1036; DVO (EU) 2022/926.

Rechtshinweis: Maßgeblich ist die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung; siehe VO (EU) Nr. 216/2013.

EU startet Antidumpingverfahren für Stahlseile aus Indien, Thailand und der Türkei

Die Europäische Kommission hat ein neues Antidumpingverfahren (AD759) gegen Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Stahldraht mit Ursprung in Indien, Thailand und der Türkei eingeleitet.

Betroffen sind Kabel und Seile aus Stahl, einschließlich verschlossener Seile, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm. Nicht rostende Stahlseile sind ausdrücklich ausgenommen.

Die Waren werden derzeit insbesondere unter den KN-Codes ex 7312 10 81, ex 7312 10 83, ex 7312 10 85, ex 7312 10 89 und ex 7312 10 98 erfasst.

Was müssen Einführer beachten?

Aktuell bestehen aufgrund dieses Verfahrens noch keine neuen Antidumpingzölle. Die Kommission beabsichtigt jedoch, die betroffenen Einfuhren bereits während der Untersuchung zollamtlich erfassen zu lassen. Damit können später eingeführte endgültige Antidumpingzölle unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch rückwirkend auf erfasste Einfuhren erhoben werden.

Wouros & Partner empfiehlt betroffenen Einführern daher, Warenkreis, Ursprung und mögliche finanzielle Risiken bereits jetzt zu prüfen.

Quelle: Europäische Kommission, Bekanntmachung C/2026/4914 vom 24.09.2026, Antidumpingverfahren AD759; Art. 5 VO (EU) 2016/1036.

Rechtshinweis: Maßgeblich ist die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung; siehe VO (EU) Nr. 216/2013.

EU überprüft Antidumpingzölle auf kaltgewalzten Edelstahl aus Indien

Die Europäische Kommission hat am 30. September 2026 eine teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen auf kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien eingeleitet.

Die Überprüfung betrifft Jindal Stainless Ltd (JSL). Hintergrund sind die Fusion von Jindal Stainless (Hisar) Ltd mit JSL sowie die Übernahme von Chromeni. Für JSL und Chromeni gelten derzeit unterschiedliche Antidumpingzollsätze von 35,3 % bzw. 10 %. Die Kommission prüft nun, ob die für JSL geltenden Maßnahmen aufrechterhalten, aufgehoben oder geändert werden müssen.

Welche Waren sind betroffen?

Betroffen sind kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl der in der Bekanntmachung aufgeführten KN-Codes der Positionen 7219 und 7220.

Was ist zu beachten?

Die Einleitung der Überprüfung führt noch zu keiner Änderung der bestehenden Antidumpingzölle. Für Einführer bleiben die geltenden Maßnahmen daher zunächst maßgeblich.

Wouros & Partner empfiehlt betroffenen Unternehmen, die weitere Entwicklung des Verfahrens und mögliche Änderungen der unternehmensbezogenen Antidumpingzollsätze zu beobachten.

Quelle: Europäische Kommission, Bekanntmachung C/2026/4991 vom 30.09.2026; Art. 11 Abs. 3 VO (EU) 2016/1036.

Rechtshinweis: Verbindlich sind die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte in ihrer amtlichen Fassung; siehe VO (EU) Nr. 216/2013.

EU überprüft Ausgleichszölle auf kaltgewalzten Edelstahl aus Indien

Die Europäische Kommission hat am 30. September 2026 eine teilweise Interimsüberprüfung der bestehenden Antisubventionsmaßnahmen auf kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien eingeleitet.

Die Überprüfung erfolgt auf Antrag von Jindal Stainless Ltd (JSL) und ist auf die für dieses Unternehmen maßgeblichen Subventionstatbestände beschränkt. Hintergrund sind Veränderungen innerhalb der Unternehmensgruppe: Jindal Stainless (Hisar) Ltd fusionierte 2023 mit JSL; 2024 übernahm JSL zudem vollständig Chromeni. Für JSL und Chromeni gelten derzeit unterschiedliche Ausgleichszollsätze von 7,5 % bzw. 4,3 %.

Welche Waren sind betroffen?

Die Überprüfung betrifft nur kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl der in der Bekanntmachung aufgeführten KN-Codes der Positionen 7219 und 7220. Die KN-Codes werden von der Kommission ausdrücklich nur informationshalber angegeben.

Was bedeutet die Überprüfung für Einführer?

Die Kommission prüft, ob die für JSL geltenden Antisubventionsmaßnahmen aufrechterhalten, aufgehoben oder geändert werden müssen. Eine Änderung der Ausgleichszölle ist mit der Einleitung des Verfahrens noch nicht erfolgt.

Die bestehenden Ausgleichszölle nach der Durchführungsverordnung (EU) 2022/433 bleiben somit zunächst anwendbar. Betroffene Einführer sollten die weitere Entwicklung des Verfahrens beobachten.

Der Untersuchungszeitraum erstreckt sich vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung von Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen sowie bei der zolltariflichen Einordnung betroffener Waren.

Quelle: Europäische Kommission, Bekanntmachung C/2026/4997 vom 30.09.2026, Art. 19 VO (EU) 2016/1037. Originalveröffentlichung auf EUR-Lex

Rechtshinweis: Verbindlich sind die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte in ihrer amtlichen Fassung; siehe Verordnung (EU) Nr. 216/2013.

Ausgleichszölle auf duktile Gussrohre aus Indien könnten 2027 auslaufen

Nach den Antidumpingmaßnahmen steht nun auch der Ausgleichszoll auf bestimmte Rohre aus duktilem Gusseisen mit Ursprung in Indien vor einer möglichen Auslaufüberprüfung.

Mit der Bekanntmachung C/2026/4911 vom 23. September 2026 weist die Europäische Kommission darauf hin, dass die bestehenden Ausgleichsmaßnahmen am 17. Juni 2027 auslaufen, sofern keine Überprüfung eingeleitet wird.

Was ist geregelt?

Die bestehenden Ausgleichszölle beruhen auf der Durchführungsverordnung (EU) 2022/927.

Erfasst werden Rohre aus duktilem Gusseisen, auch als Gusseisen mit Kugelgrafit bezeichnet, mit Ursprung in Indien:

ex KN 7303 00 10 – TARIC 7303 00 10 10
ex KN 7303 00 90 – TARIC 7303 00 90 10

Ausgenommen sind duktile Rohre ohne Innen- und Außenbeschichtung („blanke Rohre“).

Derzeit gelten folgende Ausgleichszölle:

Jindal Saw Limited: 6,0 % – TARIC-Zusatzcode C054
Electrosteel Castings Ltd.: 9,0 % – TARIC-Zusatzcode C055
Alle übrigen Unternehmen: 9,0 % – TARIC-Zusatzcode C999.

Für die unternehmensspezifischen Zollsätze ist eine Handelsrechnung mit der vorgeschriebenen Herstellererklärung erforderlich.

Wen betrifft das?

Betroffen sind insbesondere Importeure und Verwender von duktilen Gussrohren aus Indien.

Zu beachten ist, dass auf dieselben Waren neben dem Ausgleichszoll auch Antidumpingmaßnahmen bestehen. Für diese hat die Kommission mit der parallel veröffentlichten Bekanntmachung C/2026/4910 ebenfalls ein mögliches Auslaufen zum 17. Juni 2027 angekündigt. Weiterlesen

Antidumping: EU überprüft Maßnahmen auf kaltgewalzten Edelstahl aus Indien und Indonesien

Die Europäische Kommission hat mit der Bekanntmachung C/2026/4857 vom 15. September 2026 eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen auf bestimmte kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien eingeleitet.

Für Importeure der betroffenen Waren bedeutet dies zunächst: Die bestehenden Antidumpingmaßnahmen laufen nicht einfach aus, sondern bleiben während der Überprüfung bestehen.

Welche Waren sind betroffen?

Die Überprüfung betrifft flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, die derzeit unter folgende KN-Codes fallen:

7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20 und 7220 90 80.

Warum wurde die Überprüfung eingeleitet?

Den Antrag stellte am 29. Juni 2026 der Verband der Europäischen Stahlhersteller EUROFER. Nach Auffassung des Antragstellers besteht bei einem Wegfall der Maßnahmen die Gefahr, dass Dumping aus Indien und Indonesien erneut auftritt und der Wirtschaftszweig der Union erneut geschädigt wird.

Die Kommission hält die vorgelegten Beweise für ausreichend, um eine Auslaufüberprüfung nach Art. 11 Abs. 2 VO (EU) 2016/1036 einzuleiten.

Was bedeutet das für Importeure?

Die bestehenden Antidumpingmaßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2012 bleiben zunächst bestehen. Unternehmen, die betroffene Edelstahlprodukte aus Indien oder Indonesien einführen, sollten daher weiterhin insbesondere KN-Code, Warenbeschreibung, Ursprung und anwendbaren Antidumpingzoll vor der Einfuhr prüfen.

Die Untersuchung wird grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten und spätestens innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung von Antidumpingmaßnahmen, der zolltariflichen Einreihung sowie der Ermittlung der bei der Einfuhr anzuwendenden zusätzlichen Zölle.

Quelle / Rechtshinweis:

Bekanntmachung C/2026/4857, ABl. C vom 15.09.2026 – Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien.

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

EU stellt Antidumpingverfahren für bestimmte Gusseisenwaren aus Indien und der Türkei ein – Durchführungsbeschluss (EU) 2026/560

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/560 – Amtsblatt der Europäischen Union vom 17. März 2026.

Die Europäische Kommission hat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2026/560 das Antidumpingverfahren gegen bestimmte Waren aus Gusseisen mit Ursprung in Indien und der Türkei eingestellt. Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, insbesondere Artikel 9 Absatz 1.

Betroffen sind bestimmte Waren aus Gusseisen mit lamellarem Grafit (Grauguss) oder Kugelgrafit (duktiles Gusseisen) einschließlich bestimmter Teile daraus. Im Beschluss werden hierzu die KN-Codes 7325 10 00 und 7325 99 10 sowie die TARIC-Unterpositionen 7325 10 00 31 und 7325 99 10 60 genannt.

Das ursprüngliche Verfahren war nach Antrag des Wirtschaftszweigs der Union eingeleitet worden. Nach Rücknahme des Antrags am 3. Februar 2026 kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass keine Gründe des Unionsinteresses gegen eine Einstellung sprechen. Daher wurde das Verfahren ohne Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen beendet. Weiterlesen

EU-Antidumping: Durchführungsverordnung (EU) 2026/191 – Klarstellung zur Herstellerumfirmierung bei Keramikfliesen

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L – Durchführungsverordnung (EU) 2026/191 der Kommission vom 28.01.2026, veröffentlicht am 29.01.2026.

Hintergrund und Einordnung

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/191 reagiert die Europäische Kommission auf eine reine Umfirmierung eines indischen Herstellers von Keramikfliesen. Die Verordnung dient der Klarstellung und rechtssicheren Fortführung bereits bestehender Antidumpingmaßnahmen und bringt keine neuen handelspolitischen Belastungen mit sich.

Rechtsgrundlage der Maßnahme ist die Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern. Die neue Durchführungsverordnung ändert die Durchführungsverordnung (EU) 2023/265, mit der endgültige Antidumpingzölle auf Keramikfliesen aus Indien und der Türkei eingeführt wurden. Weiterlesen

EU-Kommission berichtigt Antidumpingzölle auf Keramikfliesen aus der Türkei und Indien

Am 23. Oktober 2025 hat die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2148 veröffentlicht. Sie berichtigt die ursprüngliche Verordnung (EU) 2023/265, mit der im Februar 2023 endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhr von Keramikfliesen mit Ursprung in Indien und der Türkei eingeführt wurden.

Die Korrektur betrifft ausschließlich die richtige Schreibweise der Unternehmensnamen zweier türkischer Hersteller innerhalb der Stichprobe. Diese waren in der ursprünglichen Verordnung fehlerhaft wiedergegeben worden.

Hintergrund

Im Rahmen der Untersuchung nach der Grundverordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren wurde für die betroffenen Unternehmen ein unternehmensspezifischer Zollsatz von 4,8 % festgelegt.

Im Juli 2025 meldete die türkische Bien & Qua Group den Fehler in der Namensnennung ihrer Gesellschaften. Nach erneuter Prüfung der ursprünglichen Unterlagen bestätigte die Kommission die Angaben und nahm eine rückwirkende Berichtigung mit Wirkung ab 11. Februar 2023 vor.

Die betroffenen Unternehmen sind nun korrekt als
„Qua Granite Hayal Yapi ve Ürünleri Sanayi Ticaret A.Ş.“ und „Bien Yapi Ürünleri Sanayi Turizm ve Ticaret A.Ş.“ benannt.

Quellen

  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/2148 – Amtsblatt L vom 24.10.2025

  • Durchführungsverordnung (EU) 2023/265 – Antidumpingzoll auf Keramikfliesen

  • Grundverordnung (EU) 2016/1036
  • Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Antidumpingverfahren gegen Gusseisenimporte aus Indien und der Türkei

Amtsblatt der Europäischen Union C/2025/1276 C vom 26.2.2025

Die Europäische Kommission hat ein Antidumpingverfahren gegen bestimmte Gusseisenimporte aus Indien und der Türkei eingeleitet. Die Untersuchung basiert auf einem Antrag von Eurofonte, einem europäischen Hersteller, der geltend macht, dass diese Importe den europäischen Markt verzerren und der heimischen Industrie erheblichen Schaden zufügen.

Welche Produkte sind betroffen?

Das Verfahren betrifft Gusseisenprodukte, insbesondere:

  • Grauguss (Gusseisen mit lamellarem Grafit) und duktilem Gusseisen (Gusseisen mit Kugelgrafit)
  • Abdeckungen und Einfassungen für ober- und unterirdische Systeme
  • Zugangselemente für Infrastrukturen, die Wartungs- und Inspektionszwecke dienen
  • Produkte, die bearbeitet, beschichtet oder mit Materialien wie Beton oder Pflastersteinen kombiniert sind

Nicht betroffen sind:

  • Rinnenroste nach EN 1433
  • Bodenabläufe, Dachabläufe und Reinigungsöffnungen nach EN 1253
  • Steigeisen, Hebeschlüssel und Hydranten

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.