Antidumping: EU überprüft Maßnahmen auf kaltgewalzten Edelstahl aus Indien und Indonesien

Die Europäische Kommission hat mit der Bekanntmachung C/2026/4857 vom 15. September 2026 eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen auf bestimmte kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien eingeleitet.

Für Importeure der betroffenen Waren bedeutet dies zunächst: Die bestehenden Antidumpingmaßnahmen laufen nicht einfach aus, sondern bleiben während der Überprüfung bestehen.

Welche Waren sind betroffen?

Die Überprüfung betrifft flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, die derzeit unter folgende KN-Codes fallen:

7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20 und 7220 90 80.

Warum wurde die Überprüfung eingeleitet?

Den Antrag stellte am 29. Juni 2026 der Verband der Europäischen Stahlhersteller EUROFER. Nach Auffassung des Antragstellers besteht bei einem Wegfall der Maßnahmen die Gefahr, dass Dumping aus Indien und Indonesien erneut auftritt und der Wirtschaftszweig der Union erneut geschädigt wird.

Die Kommission hält die vorgelegten Beweise für ausreichend, um eine Auslaufüberprüfung nach Art. 11 Abs. 2 VO (EU) 2016/1036 einzuleiten.

Was bedeutet das für Importeure?

Die bestehenden Antidumpingmaßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2012 bleiben zunächst bestehen. Unternehmen, die betroffene Edelstahlprodukte aus Indien oder Indonesien einführen, sollten daher weiterhin insbesondere KN-Code, Warenbeschreibung, Ursprung und anwendbaren Antidumpingzoll vor der Einfuhr prüfen.

Die Untersuchung wird grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten und spätestens innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung von Antidumpingmaßnahmen, der zolltariflichen Einreihung sowie der Ermittlung der bei der Einfuhr anzuwendenden zusätzlichen Zölle.

Quelle / Rechtshinweis:

Bekanntmachung C/2026/4857, ABl. C vom 15.09.2026 – Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien.

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

EU überprüft Antidumpingzölle auf kaltgewalzten Edelstahl aus China und Taiwan

Die Europäische Kommission hat am 15. September 2026 eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen auf bestimmte kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan eingeleitet.

Die bestehenden Antidumpingzölle werden dadurch nicht aufgehoben, sondern bleiben während der Überprüfung bestehen.

Welche Waren sind betroffen?

Die Überprüfung betrifft kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, die derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht werden:

7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20 und 7220 90 80.

Die KN-Codes werden von der Kommission lediglich informationshalber angegeben. Entscheidend ist die Warenbeschreibung.

Warum wird die Maßnahme überprüft?

Die bestehenden Antidumpingmaßnahmen gehen auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1483 zurück. Der Antragsteller EUROFER macht geltend, dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen mit einem Anhalten bzw. erneuten Auftreten von Dumping und einer weiteren Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

Die Kommission hält die vorgelegten Beweise für ausreichend, um eine Auslaufüberprüfung einzuleiten.

Was bedeutet das für Importeure?

Für Importeure ändert sich zunächst nichts an der bestehenden Antidumpingbelastung. Die Überprüfung entscheidet darüber, ob die Maßnahmen anschließend aufrechterhalten oder aufgehoben werden.

Unabhängige Einführer können sich an der Untersuchung beteiligen. Für die Teilnahme an der Stichprobenauswahl sieht die Bekanntmachung eine besonders kurze Frist von 7 Tagen nach Veröffentlichung vor.

Die Untersuchung soll grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten und spätestens innerhalb von 15 Monaten abgeschlossen werden.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Prüfung von Antidumpingmaßnahmen, Warenkreis, KN-/TARIC-Einreihung und bestehenden unternehmensbezogenen Antidumpingzollsätzen.

Quelle / Rechtshinweis:

Bekanntmachung C/2026/4830 der Europäischen Kommission, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, am 15. September 2026; Durchführungsverordnung (EU) 2021/1483, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2025/1573.

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

Bevorstehendes Auslaufen des Antidumpingzolls auf kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl aus China und Taiwan

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, Bekanntmachung C/2025/6710 vom 18.12.2025, veröffentlicht im Amtsblatt der EU; Rechtsgrundlagen: Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 sowie Durchführungsverordnung (EU) 2021/1483.
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/6710/o

Die Europäische Kommission hat im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über das bevorstehende Auslaufen eines Antidumpingzolls veröffentlicht. Betroffen sind kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan.

Rechtsgrundlage für diese Bekanntmachung ist Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern. Auf dieser Grundlage wird geprüft, ob bestehende Antidumpingmaßnahmen nach Ablauf von fünf Jahren fortgeführt werden sollen. Die derzeit geltende Maßnahme wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1483 eingeführt, mit der ein endgültiger Antidumpingzoll auf die genannten Waren verhängt wurde. Weiterlesen