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Bevorstehendes Auslaufen des Antidumpingzolls auf kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl aus China und Taiwan
Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, Bekanntmachung C/2025/6710 vom 18.12.2025, veröffentlicht im Amtsblatt der EU; Rechtsgrundlagen: Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 sowie Durchführungsverordnung (EU) 2021/1483.
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/6710/o
Die Europäische Kommission hat im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über das bevorstehende Auslaufen eines Antidumpingzolls veröffentlicht. Betroffen sind kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan.
Rechtsgrundlage für diese Bekanntmachung ist Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern. Auf dieser Grundlage wird geprüft, ob bestehende Antidumpingmaßnahmen nach Ablauf von fünf Jahren fortgeführt werden sollen. Die derzeit geltende Maßnahme wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1483 eingeführt, mit der ein endgültiger Antidumpingzoll auf die genannten Waren verhängt wurde.
Die Europäische Kommission weist darauf hin, dass der bestehende Antidumpingzoll am 17. September 2026 um 00:00 Uhr ausläuft, sofern keine sogenannte Auslaufüberprüfung (Expiry Review) eingeleitet wird. Eine solche Überprüfung dient der Feststellung, ob ein Wegfall der Maßnahme voraussichtlich zu einem Fortbestehen oder Wiederauftreten von Dumping und einer Schädigung der Unionsindustrie führen würde.
Unionshersteller der betroffenen Ware können eine Auslaufüberprüfung beantragen, wenn sie ausreichende Beweise für diese Wahrscheinlichkeit vorlegen. Der Antrag muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem Auslaufdatum vorliegen. Maßgeblich ist der fristgerechte Eingang bei der zuständigen Dienststelle der Kommission.
Die Bekanntmachung stellt außerdem klar, dass im Falle der Einleitung einer Auslaufüberprüfung alle interessierten Parteien, insbesondere Unionshersteller, Einführer, Ausführer sowie betroffene Drittlandshersteller, Gelegenheit zur Beteiligung am Verfahren und zur Abgabe von Stellungnahmen erhalten. Zuständig ist die Europäische Kommission, Generaldirektion Handel (DG Trade), Referat G-1. Anträge und Mitteilungen sind unter anderem an die E-Mail-Adresse TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu zu richten.
Für Unternehmen entlang der Lieferkette – insbesondere Importeure, Händler und verarbeitende Betriebe – ist diese Bekanntmachung von erheblicher praktischer Bedeutung. Das mögliche Auslaufen oder die Fortführung des Antidumpingzolls wirkt sich unmittelbar auf Zollbelastungen, Preisgestaltung, Lieferverträge sowie die außenwirtschaftliche Compliance aus. Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen, ob ihre Warenströme von der Maßnahme betroffen sind und welche wirtschaftlichen und rechtlichen Auswirkungen sich aus dem weiteren Verlauf des Verfahrens ergeben.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.






