Glasfaserverstärkungen aus Ägypten: EU hält Ausgleichszoll von 13,1 % aufrecht

Die Europäische Kommission hält die bestehenden Ausgleichsmaßnahmen auf bestimmte Waren aus Endlosglasfaserfilamenten (Glasfaserverstärkungen) mit Ursprung in Ägypten aufrecht. Grundlage ist die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2107, die nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung erlassen wurde.

Für Importeure ist besonders zu beachten, dass neben dem Ausgleichszoll weiterhin auch ein Antidumpingzoll auf die betroffenen Waren besteht.

Was ist geregelt?

Der endgültige Ausgleichszoll beträgt weiterhin 13,1 % des Nettopreises frei Grenze der Union, unverzollt.

Erfasst werden:

KN 7019 11 00 – Glasstapelfasern mit einer Länge von höchstens 50 mm

ex KN 7019 12 00 – Glasfaserrovings
TARIC 7019 12 00 22, 7019 12 00 25, 7019 12 00 26 und 7019 12 00 39

KN 7019 14 00 – Matten aus Glasfaserfilamenten

KN 7019 15 00 – Matten aus Glasfaserfilamenten.

Ausgenommen sind insbesondere getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 % nach ISO 1887 sowie Matten aus Glaswolle.

Welche Ausgleichszölle gelten?

Für Jushi Egypt for Fiberglass Industry S.A.E. gilt ein Ausgleichszoll von 13,1 % mit dem TARIC-Zusatzcode C540.

Für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Ägypten gelten ebenfalls 13,1 %, mit dem TARIC-Zusatzcode C999. Weiterlesen

Betonstahlmatten aus China und der Türkei werden zollamtlich erfasst

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2022 die zollamtliche Erfassung bestimmter Betonstahlmatten mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Türkei angeordnet.

Die Maßnahme gilt seit dem 12. September 2026 und steht im Zusammenhang mit dem bereits seit Juni 2026 laufenden Antidumpingverfahren.

Welche Waren sind betroffen?

Erfasst werden bestimmte Gitter und Geflechte aus nicht geripptem Draht, die an den Kreuzungsstellen verschweißt sind. Die Waren können auch in Rollen vorliegen und galvanisiert sein.

Betroffen sind derzeit die folgenden Warennummern:

KN 7314 20 90
KN 7314 31 00
KN 7314 39 00

Voraussetzung ist ein Ursprung in der Volksrepublik China oder der Türkei.

Was bedeutet die zollamtliche Erfassung?

Die zollamtliche Erfassung bedeutet noch nicht, dass bereits Antidumpingzölle erhoben werden. Sie ermöglicht der Europäischen Kommission jedoch, später eingeführte endgültige Antidumpingzölle bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch rückwirkend auf die seit dem 12. September 2026 erfassten Einfuhren zu erheben.

Die Erfassung läuft grundsätzlich bis zum 12. Juni 2027.

Wie hoch könnte ein Antidumpingzoll ausfallen?

Im Antrag auf Einleitung des Verfahrens wurden Dumpingspannen von 26 % bis 73 % für China und 44 % bis 51 % für die Türkei berechnet.

Diese Werte sind ausdrücklich keine zukünftigen oder bereits feststehenden Antidumpingzollsätze. Die Kommission weist darauf hin, dass die tatsächliche Höhe einer möglichen späteren Zollschuld derzeit noch nicht abgeschätzt werden kann.

Was sollten Importeure beachten?

Unternehmen, die Betonstahlmatten der genannten Warennummern aus China oder der Türkei einführen, sollten die betroffenen Einfuhren und insbesondere Warenbeschreibung, KN-Code, Ursprung, Einfuhrzeitpunkt, Menge und Zollwert nachvollziehbar dokumentieren. Bei der Kalkulation künftiger Einfuhren sollte das Risiko einer möglichen rückwirkenden Antidumpingbelastung berücksichtigt werden.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Prüfung des Warenkreises, der zolltariflichen Einreihung und möglicher Antidumpingrisiken.

Quelle / Rechtshinweis:

Durchführungsverordnung (EU) 2026/2022 der Kommission vom 10. September 2026, ABl. L vom 11. September 2026; Bekanntmachung C/2026/2971 vom 3. Juni 2026.

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

Antidumping: EU überprüft Maßnahmen auf kaltgewalzten Edelstahl aus Indien und Indonesien

Die Europäische Kommission hat mit der Bekanntmachung C/2026/4857 vom 15. September 2026 eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen auf bestimmte kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien eingeleitet.

Für Importeure der betroffenen Waren bedeutet dies zunächst: Die bestehenden Antidumpingmaßnahmen laufen nicht einfach aus, sondern bleiben während der Überprüfung bestehen.

Welche Waren sind betroffen?

Die Überprüfung betrifft flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, die derzeit unter folgende KN-Codes fallen:

7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20 und 7220 90 80.

Warum wurde die Überprüfung eingeleitet?

Den Antrag stellte am 29. Juni 2026 der Verband der Europäischen Stahlhersteller EUROFER. Nach Auffassung des Antragstellers besteht bei einem Wegfall der Maßnahmen die Gefahr, dass Dumping aus Indien und Indonesien erneut auftritt und der Wirtschaftszweig der Union erneut geschädigt wird.

Die Kommission hält die vorgelegten Beweise für ausreichend, um eine Auslaufüberprüfung nach Art. 11 Abs. 2 VO (EU) 2016/1036 einzuleiten.

Was bedeutet das für Importeure?

Die bestehenden Antidumpingmaßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2012 bleiben zunächst bestehen. Unternehmen, die betroffene Edelstahlprodukte aus Indien oder Indonesien einführen, sollten daher weiterhin insbesondere KN-Code, Warenbeschreibung, Ursprung und anwendbaren Antidumpingzoll vor der Einfuhr prüfen.

Die Untersuchung wird grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten und spätestens innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung von Antidumpingmaßnahmen, der zolltariflichen Einreihung sowie der Ermittlung der bei der Einfuhr anzuwendenden zusätzlichen Zölle.

Quelle / Rechtshinweis:

Bekanntmachung C/2026/4857, ABl. C vom 15.09.2026 – Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien.

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

EU überprüft Antidumpingzölle auf kaltgewalzten Edelstahl aus China und Taiwan

Die Europäische Kommission hat am 15. September 2026 eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen auf bestimmte kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan eingeleitet.

Die bestehenden Antidumpingzölle werden dadurch nicht aufgehoben, sondern bleiben während der Überprüfung bestehen.

Welche Waren sind betroffen?

Die Überprüfung betrifft kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, die derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht werden:

7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20 und 7220 90 80.

Die KN-Codes werden von der Kommission lediglich informationshalber angegeben. Entscheidend ist die Warenbeschreibung.

Warum wird die Maßnahme überprüft?

Die bestehenden Antidumpingmaßnahmen gehen auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1483 zurück. Der Antragsteller EUROFER macht geltend, dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen mit einem Anhalten bzw. erneuten Auftreten von Dumping und einer weiteren Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

Die Kommission hält die vorgelegten Beweise für ausreichend, um eine Auslaufüberprüfung einzuleiten.

Was bedeutet das für Importeure?

Für Importeure ändert sich zunächst nichts an der bestehenden Antidumpingbelastung. Die Überprüfung entscheidet darüber, ob die Maßnahmen anschließend aufrechterhalten oder aufgehoben werden.

Unabhängige Einführer können sich an der Untersuchung beteiligen. Für die Teilnahme an der Stichprobenauswahl sieht die Bekanntmachung eine besonders kurze Frist von 7 Tagen nach Veröffentlichung vor.

Die Untersuchung soll grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten und spätestens innerhalb von 15 Monaten abgeschlossen werden.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Prüfung von Antidumpingmaßnahmen, Warenkreis, KN-/TARIC-Einreihung und bestehenden unternehmensbezogenen Antidumpingzollsätzen.

Quelle / Rechtshinweis:

Bekanntmachung C/2026/4830 der Europäischen Kommission, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, am 15. September 2026; Durchführungsverordnung (EU) 2021/1483, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2025/1573.

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

Titandioxid: EU führt neue TARIC-Zusatzcodes für Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich ein

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2064 hat die Europäische Kommission die bestehenden Antidumpingmaßnahmen für Titandioxid angepasst. Betroffen ist insbesondere die Überwachung von Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich.

Hintergrund ist die Übernahme der früheren TiO₂-Produktionsstätte von Venator Materials UK in Greatham durch die chinesische LB Group. Die Produktionsgesellschaft firmiert inzwischen als Tioxide Materials Ltd.

Was ist geregelt?

Für Titandioxid mit Ursprung im Vereinigten Königreich gelten weiterhin keine Antidumpingzölle. Die EU führt jedoch neue TARIC-Zusatzcodes ein, um die Einfuhrströme aus britischen Produktionsstätten genauer überwachen zu können:

Tioxide Materials Ltd – TARIC-Zusatzcode 88ET
Tronox Pigments UK Limited – TARIC-Zusatzcode 88EU
alle übrigen ausführenden Hersteller – TARIC-Zusatzcode 8999

Welche Waren sind betroffen?

Die Überwachung betrifft Titandioxid (TiO₂) der bestehenden Warenabgrenzung mit einem Titandioxidgehalt von mindestens 80 GHT bezogen auf die Trockenmasse:

ex KN 2823 00 00 – TARIC 2823 00 00 10 und 2823 00 00 30
ex KN 3206 11 00 – TARIC 3206 11 00 10 und 3206 11 00 30

Warum erfolgt die Überwachung?

Auf Titandioxid mit Ursprung in der Volksrepublik China bestehen bereits endgültige Antidumpingzölle. Durch die gesonderten Zusatzcodes kann die Kommission insbesondere prüfen, ob sich die Handelsströme zwischen China, dem Vereinigten Königreich und der EU verändern.

Steigen sowohl die entsprechenden Einfuhren in das Vereinigte Königreich als auch die Ausfuhren britischer Unternehmen in die EU erheblich, kann die Kommission prüfen, ob Anhaltspunkte für eine Umgehung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen vorliegen.

Die neuen Regelungen gelten seit dem 19. September 2026.

Was sollten Einführer beachten?

Bei Einfuhren von Titandioxid aus dem Vereinigten Königreich sollten neben dem korrekten KN-/TARIC-Code insbesondere der tatsächliche Ursprung und der Hersteller geprüft und dokumentiert werden. Die neuen TARIC-Zusatzcodes sind bei der Zollanmeldung entsprechend zu berücksichtigen.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Prüfung von Antidumpingmaßnahmen, TARIC-Codierungen, Warenursprung und zolltariflicher Einreihung.

Quelle / Rechtshinweis:

Durchführungsverordnung (EU) 2026/2064 der Kommission vom 17. September 2026, ABl. L vom 18. September 2026; Durchführungsverordnung (EU) 2025/4 der Kommission.

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

Endgültige Antidumpingzölle auf PBTC aus China

Die EU-Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2088 endgültige Antidumpingzölle auf bestimmte Alkylphosphonsäuren und ihre Natriumsalze (PBTC) mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.

Welche Waren sind betroffen?

Erfasst werden 2-Phosphonobutan-1,2,4-tricarbonsäure und ihr Natriumsalz, fest oder in wässriger Lösung.

KN-Code: 2931 49 80
TARIC-Code: 2931 49 80 60
Ursprung: Volksrepublik China

Wie hoch sind die Antidumpingzölle?

Je nach Hersteller gelten folgende endgültige Zollsätze:

  • Jiyuan Qingyuan Water Treatment Co., Ltd.: 183,8 % – Zusatzcode 88CI
  • Nantong Uniphos Chemicals Co., Ltd.: 192,2 % – Zusatzcode 88CJ
  • Shandong Taihe Technologies Co., Ltd.: 156,7 % – Zusatzcode 88CK
  • andere mitarbeitende Hersteller: 173,8 %
  • alle übrigen Einfuhren aus China: 192,2 % – Zusatzcode 8999

Was müssen Importeure beachten?

Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze muss eine gültige Handelsrechnung mit der vorgeschriebenen Herstellererklärung vorgelegt werden. Fehlt diese, gilt der Antidumpingzoll von 192,2 % für alle übrigen Einfuhren aus China.

Die bereits geleisteten Sicherheiten für die vorläufigen Antidumpingzölle werden bis zur Höhe der endgültigen Zölle vereinnahmt. Eine darüber hinausgehende rückwirkende Erhebung für die zuvor zollamtlich erfassten Einfuhren erfolgt nicht.

Die neuen endgültigen Antidumpingzölle gelten seit dem 22. September 2026.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Prüfung von Antidumpingmaßnahmen, der zutreffenden TARIC-Codierung und den erforderlichen Nachweisen.

Quelle / Rechtshinweis:
Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

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Antidumpingzoll auf Verbindungselemente aus China: neuer Hersteller aufgenommen

Die EU-Kommission hat die bestehenden Antidumpingmaßnahmen auf bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China geändert. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2089 wird ein weiterer chinesischer Hersteller in die Liste der mitarbeitenden ausführenden Hersteller aufgenommen.

Was ändert sich?

Neu aufgenommen wurde:

Carrey Intelligent Manufacturing (Jiashan) Co., Ltd.
Antidumpingzoll: 39,6 %
TARIC-Zusatzcode: 88FN

Die EU-Kommission hat geprüft, dass das Unternehmen die Voraussetzungen für die Behandlung als neuer ausführender Hersteller erfüllt. Damit gilt für dessen betroffene Waren der Zollsatz von 39,6 % für mitarbeitende Unternehmen, die bei der ursprünglichen Untersuchung nicht in die Stichprobe einbezogen waren.

Für die als „alle anderen Unternehmen“ erfassten Hersteller beträgt der Antidumpingzoll weiterhin 86,5 %.

Welche Waren sind betroffen?

Die bestehenden Maßnahmen betreffen bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl unter KN 7318, insbesondere bestimmte Schrauben, Bolzen und Unterlegscheiben.

Erfasst sind die KN-Codes 7318 12 90, 7318 14 91, 7318 14 99, 7318 15 58, 7318 15 68, 7318 15 82, 7318 15 88, ex 7318 15 95, ex 7318 21 00 und ex 7318 22 00.

Bei den mit „ex“ gekennzeichneten Positionen ist der konkrete TARIC-Warenkreis zu prüfen.

Was sollten Importeure beachten?

Importeure sollten bei betroffenen Einfuhren aus China insbesondere KN-/TARIC-Code, Ursprung, Hersteller und TARIC-Zusatzcode überprüfen. Der korrekten Herstellerzuordnung kommt wegen der unterschiedlichen Antidumpingzollsätze erhebliche Bedeutung zu.

Die Änderung gilt seit dem 22. September 2026.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Prüfung von Antidumpingmaßnahmen und der korrekten Anwendung des TARIC.

Quelle

Durchführungsverordnung (EU) 2026/2089 der Kommission vom 18. September 2026, ABl. L vom 21. September 2026; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191.

Endgültige Antidumpingzölle auf Terephthalsäure aus Korea und Mexiko

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1904 endgültige Antidumpingzölle auf Terephthalsäure mit Ursprung in der Republik Korea und Mexiko eingeführt.

Betroffen ist Terephthalsäure mit einer Reinheit von mindestens 99,5 %, die derzeit unter KN ex 2917 36 00 / TARIC 2917 36 00 11 eingereiht wird.

Die endgültigen Antidumpingzollsätze betragen:

Ursprungsland / HerstellerAntidumpingzollTARIC-Zusatzcode
Korea – Samnam Petrochemical Co., Ltd.6,1 %88BN
Korea – Hanwha Impact Corporation6,1 %88BO
Korea – alle übrigen Unternehmen13,3 %8999
Mexiko – alle Unternehmen24,1 %8999

Eine wichtige Ausnahme besteht für Taekwang Industrial Co., Ltd.: Für Waren dieses koreanischen Herstellers gilt kein Antidumpingzoll. Der zugehörige TARIC-Zusatzcode lautet 88BP. Weiterlesen

Vorläufige Antidumpingzölle auf Mangan-Silicium-Schweißdraht aus China

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1929 vorläufige Antidumpingzölle auf bestimmte Drähte aus Mangan-Silicium-Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.

Betroffen ist insbesondere Mangan-Silicium-Schweißdraht mit einem Durchmesser von 0,6 bis 4 mm und den in der Verordnung festgelegten Kohlenstoff-, Silicium- und Mangangehalten. Die Ware wird derzeit unter KN ex 7229 20 00 / TARIC 7229 20 00 10 eingereiht.

Die vorläufigen Antidumpingzollsätze betragen:

HerstellerZollsatzTARIC-Zusatzcode
Changzhou City Yunhe Welding Material Co., Ltd.75,3 %88FZ
Juli-Gruppe102,4 %88GA
Andere mitarbeitende Hersteller93,1 %gemäß Anhang
Alle übrigen Einfuhren aus China102,4 %8999

Für die Anwendung eines unternehmensspezifischen Zollsatzes muss den Zollbehörden eine gültige Handelsrechnung mit der vorgeschriebenen Erklärung vorgelegt werden. Fehlt diese, gilt der Zollsatz von 102,4 %. Zusätzlich ist bei der Überführung in den freien Verkehr eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Antidumpingzolls zu leisten.

Die bisherige zollamtliche Erfassung der Einfuhren wird eingestellt. Über eine mögliche rückwirkende Anwendung von Antidumpingmaßnahmen auf zuvor erfasste Einfuhren ist bislang noch nicht entschieden worden.

Die Verordnung gilt seit 11. August 2026.

Importieren Sie Schweißdraht aus China?

Wouros & Partner unterstützt Sie bei der Prüfung, ob Ihre Ware unter die Antidumpingmaßnahme fällt, welcher TARIC-Zusatzcode und Zollsatz anzuwenden ist und ob die Voraussetzungen für einen unternehmensspezifischen Antidumpingzoll erfüllt sind. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle / Rechtshinweis

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1929 der Kommission vom 7. August 2026 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Drähte aus Mangan-Silicium-Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. L vom 10.08.2026.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

EU untersucht mögliche Umgehung von Antidumpingzöllen auf Glasfasergewebe

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1925 eine Untersuchung wegen einer möglichen Umgehung bestehender Antidumpingmaßnahmen auf bestimmte offenmaschige Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in China eingeleitet.

Betroffen sind Waren der KN-Codes ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00 und ex 7019 69 90, die aus Kosovo, Moldau, Nordmazedonien oder Serbien in die EU versandt werden – unabhängig davon, ob sie als Ursprungserzeugnisse dieser Länder angemeldet werden.

Hintergrund sind Hinweise auf mögliche Umgehungspraktiken. Für Kosovo werden insbesondere Versandvorgänge genannt; für Moldau, Nordmazedonien und Serbien untersucht die Kommission auch Montage- oder Fertigstellungsvorgänge unter Verwendung chinesischer Vormaterialien.

Die betreffenden Einfuhren werden seit Inkrafttreten der Verordnung zollamtlich erfasst. Wird eine Umgehung festgestellt, können Antidumpingzölle rückwirkend auf die erfassten Einfuhren erhoben werden. Die Erfassung läuft für neun Monate.

Für die Erfassung gelten neue TARIC-Codes, unter anderem 7019630016/17/18/21, 7019640016/17/18/21, 7019650016/17/22/23, 7019660016/17/22/23 und 7019699016/17/18/21.

Die Verordnung gilt seit 8. August 2026.

Importieren Sie Glasfasergewebe aus diesen Ländern?

Wouros & Partner prüft für Sie, ob Ihre Einfuhren von der zollamtlichen Erfassung betroffen sind, welche KN- und TARIC-Codierung anzuwenden ist und welches Risiko einer späteren rückwirkenden Erhebung von Antidumpingzöllen besteht. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle / Rechtshinweis

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1925 der Kommission vom 6. August 2026 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend eine mutmaßliche Umgehung der Antidumpingmaßnahmen auf bestimmte offenmaschige Gewebe aus Glasfasern, ABl. L vom 07.08.2026.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026