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EU verlängert Ausgleichszoll auf Glasfaserverstärkungen aus Ägypten
Die Europäische Kommission hält den bestehenden Ausgleichszoll auf Glasfaserverstärkungen mit Ursprung in Ägypten nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung aufrecht. Grundlage ist die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2107.
Der endgültige Ausgleichszoll beträgt weiterhin 13,1 %. Betroffen sind Glasstapelfasern bis 50 mm Länge, bestimmte Glasfaserrovings sowie bestimmte Matten aus Glasfaserfilamenten. Die Waren werden derzeit insbesondere unter KN 7019 11 00, ex 7019 12 00, 7019 14 00 und 7019 15 00 erfasst. Für ex KN 7019 12 00 gelten die TARIC-Codes 7019 12 00 22, 25, 26 und 39.
Was müssen Einführer beachten?
Neben dem Ausgleichszoll von 13,1 % besteht für Glasfaserverstärkungen aus Ägypten zusätzlich ein Antidumpingzoll von 11 %.
Die Kommission begründet die Fortführung der Ausgleichsmaßnahmen damit, dass die Subventionierung fortbesteht und ein Auslaufen der Maßnahmen voraussichtlich zu einem deutlichen Anstieg subventionierter Einfuhren zu schädigenden Preisen führen würde.
Wouros & Partner empfiehlt Einführern, neben der korrekten Wareneinreihung insbesondere den ägyptischen Ursprung sowie die kumulative Belastung durch Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen zu berücksichtigen.
Quelle: DVO (EU) 2026/2107 der Kommission vom 22.09.2026, ABl. L vom 23.09.2026; VO (EU) 2016/1037.
Rechtshinweis: Maßgeblich ist die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung; siehe VO (EU) Nr. 216/2013.






