Ausgleichszölle auf duktile Gussrohre aus Indien könnten 2027 auslaufen

Nach den Antidumpingmaßnahmen steht nun auch der Ausgleichszoll auf bestimmte Rohre aus duktilem Gusseisen mit Ursprung in Indien vor einer möglichen Auslaufüberprüfung.

Mit der Bekanntmachung C/2026/4911 vom 23. September 2026 weist die Europäische Kommission darauf hin, dass die bestehenden Ausgleichsmaßnahmen am 17. Juni 2027 auslaufen, sofern keine Überprüfung eingeleitet wird.

Was ist geregelt?

Die bestehenden Ausgleichszölle beruhen auf der Durchführungsverordnung (EU) 2022/927.

Erfasst werden Rohre aus duktilem Gusseisen, auch als Gusseisen mit Kugelgrafit bezeichnet, mit Ursprung in Indien:

ex KN 7303 00 10 – TARIC 7303 00 10 10
ex KN 7303 00 90 – TARIC 7303 00 90 10

Ausgenommen sind duktile Rohre ohne Innen- und Außenbeschichtung („blanke Rohre“).

Derzeit gelten folgende Ausgleichszölle:

Jindal Saw Limited: 6,0 % – TARIC-Zusatzcode C054
Electrosteel Castings Ltd.: 9,0 % – TARIC-Zusatzcode C055
Alle übrigen Unternehmen: 9,0 % – TARIC-Zusatzcode C999.

Für die unternehmensspezifischen Zollsätze ist eine Handelsrechnung mit der vorgeschriebenen Herstellererklärung erforderlich.

Wen betrifft das?

Betroffen sind insbesondere Importeure und Verwender von duktilen Gussrohren aus Indien.

Zu beachten ist, dass auf dieselben Waren neben dem Ausgleichszoll auch Antidumpingmaßnahmen bestehen. Für diese hat die Kommission mit der parallel veröffentlichten Bekanntmachung C/2026/4910 ebenfalls ein mögliches Auslaufen zum 17. Juni 2027 angekündigt. Weiterlesen

Glasfaserverstärkungen aus Ägypten: EU hält Ausgleichszoll von 13,1 % aufrecht

Die Europäische Kommission hält die bestehenden Ausgleichsmaßnahmen auf bestimmte Waren aus Endlosglasfaserfilamenten (Glasfaserverstärkungen) mit Ursprung in Ägypten aufrecht. Grundlage ist die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2107, die nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung erlassen wurde.

Für Importeure ist besonders zu beachten, dass neben dem Ausgleichszoll weiterhin auch ein Antidumpingzoll auf die betroffenen Waren besteht.

Was ist geregelt?

Der endgültige Ausgleichszoll beträgt weiterhin 13,1 % des Nettopreises frei Grenze der Union, unverzollt.

Erfasst werden:

KN 7019 11 00 – Glasstapelfasern mit einer Länge von höchstens 50 mm

ex KN 7019 12 00 – Glasfaserrovings
TARIC 7019 12 00 22, 7019 12 00 25, 7019 12 00 26 und 7019 12 00 39

KN 7019 14 00 – Matten aus Glasfaserfilamenten

KN 7019 15 00 – Matten aus Glasfaserfilamenten.

Ausgenommen sind insbesondere getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 % nach ISO 1887 sowie Matten aus Glaswolle.

Welche Ausgleichszölle gelten?

Für Jushi Egypt for Fiberglass Industry S.A.E. gilt ein Ausgleichszoll von 13,1 % mit dem TARIC-Zusatzcode C540.

Für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Ägypten gelten ebenfalls 13,1 %, mit dem TARIC-Zusatzcode C999. Weiterlesen

Ausgleichszölle auf Glasfasergewebe aus China und Ägypten bleiben bestehen

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1928 die bestehenden Ausgleichsmaßnahmen auf bestimmte gewebte und/oder genähte Erzeugnisse aus Glasfasern nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung aufrechterhalten.

Betroffen sind Waren mit Ursprung in China und Ägypten der KN-Codes ex 7019 61 00, ex 7019 62 10, ex 7019 62 90, ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00, ex 7019 69 10, ex 7019 69 90 und ex 7019 90 00. Die Verordnung enthält hierzu zahlreiche konkrete TARIC-Unterteilungen.

Die endgültigen Ausgleichszölle betragen für chinesische Hersteller zwischen 17,0 % und 30,7 %. Für Einfuhren aus Ägypten gilt ein Ausgleichszoll von 10,9 %. Für nicht gesondert aufgeführte chinesische Hersteller gilt grundsätzlich der Satz von 30,7 %.

Besonders wichtig für Importeure: Die Maßnahmen beschränken sich nicht auf unmittelbare Einfuhren aus China und Ägypten. Der Zoll wird weiterhin auf bestimmte aus Marokko versandte Waren ausgeweitet – unabhängig davon, ob diese als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet werden. Entsprechendes gilt für aus der Türkei versandte Waren. Weiterlesen

Vorläufige Ausgleichszölle auf Thermopapier aus China

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1914 vorläufige Ausgleichszölle auf bestimmtes leichtgewichtiges Thermopapier mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.

Betroffen sind sogenannte Jumbo-Rollen mit einem Riesgewicht von höchstens 65 g/m² und den weiteren in der Verordnung festgelegten Abmessungs- und Beschichtungsmerkmalen. Die Waren werden derzeit unter KN ex 4809 90 00, ex 4811 90 00, ex 4816 90 00 und ex 4823 90 85 erfasst. Die zugehörigen TARIC-Codes sind 4809900010, 4811900010, 4816900010 und 4823908520.

Die vorläufigen Ausgleichszölle betragen:

HerstellerAusgleichszollTARIC-Zusatzcode
Guandong Guanhao High-Tech Co.28,8 %88FO
Alle übrigen Einfuhren aus China70,5 %8999

Für die Anwendung des unternehmensspezifischen Zollsatzes von 28,8 % muss eine gültige Handelsrechnung mit der in der Verordnung vorgeschriebenen Erklärung vorgelegt werden. Fehlt diese, gilt der Ausgleichszoll von 70,5 %. Bei der Überführung in den freien Verkehr ist zudem eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Ausgleichszolls zu leisten.

Die bisherige zollamtliche Erfassung wird eingestellt. Eine Entscheidung über eine mögliche rückwirkende Erhebung von Ausgleichszöllen auf zuvor erfasste Einfuhren ist bislang noch nicht getroffen worden.

Die Verordnung gilt seit 7. August 2026.

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Quelle / Rechtshinweis

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1914 der Kommission vom 5. August 2026 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. L vom 06.08.2026.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

EU akzeptiert Preisverpflichtung für chinesische Elektrofahrzeuge

Die Europäische Kommission hat mit den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakten ABl. L 2026/328 und ABl. L 2026/330 eine Preisverpflichtung im Rahmen des EU-Antisubventionsrechts angenommen.

Betroffen sind neue batterieelektrische Elektrofahrzeuge (BEV) zur Personenbeförderung mit Ursprung in China, eingereiht unter KN ex 8703 80 10 (TARIC 8703 80 10 10).

Konkret wurde ein Verpflichtungsangebot des Herstellers Volkswagen (Anhui) Automotive Co., Ltd. gemeinsam mit dem verbundenen EU-Importeur SEAT S.A. akzeptiert. Die Verpflichtung gilt ausschließlich für ein klar definiertes Fahrzeugmodell und ist an strenge Bedingungen geknüpft.

Im Gegenzug zur Einhaltung eines Mindesteinfuhrpreises, mengenmäßiger Beschränkungen sowie umfangreicher Dokumentations- und Meldepflichten kann für diese Einfuhren eine Befreiung vom Antisubventionszoll in Anspruch genommen werden.

Die Befreiung greift jedoch nur, wenn sämtliche Verpflichtungsbedingungen vollständig erfüllt sind. Bei Abweichungen oder bei einem späteren Widerruf der Verpflichtungsannahme entsteht die Zollschuld bereits mit Annahme der Zollanmeldung. Die EU-Zollbehörden sind ausdrücklich angehalten, Verstöße an die Kommission zu melden.

Zusätzlich wurden die Pflichtangaben in Rechnungen und Verpflichtungserklärungen erweitert. Diese betreffen unter anderem Zolltarifdaten, Identifizierung der beteiligten Unternehmen, Preis- und Mengenangaben sowie Elemente zur Nachverfolgbarkeit der Lieferung. Fehler oder Unvollständigkeiten können unmittelbar zollrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Quellen- und Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

EU-Berichtigung: Zollsätze für Glasfaserkabel aus Indien korrigiert

Am 2. Oktober 2025 hat die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1985 erlassen. Diese Verordnung berichtigt die zuvor eingeführten Antidumping- und Ausgleichszölle auf Kabel aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien.
Die Korrektur betrifft insbesondere Zollsätze, die infolge eines Rechen- bzw. Zuordnungsfehlers in der ursprünglichen Fassung (EU) 2025/1135 und (EU) 2024/3014 falsch angewendet wurden.

Hintergrund

Bereits 2024 und 2025 hatte die EU-Kommission endgültige Antidumping- und Ausgleichszölle gegen indische Hersteller von Glasfaserkabeln verhängt.
Einige Unternehmen, darunter Finolex Cables Ltd, Aksh Optifibre Ltd und Polycab India Ltd, waren jedoch fehlerhaft klassifiziert worden – ihre Zollsätze entsprachen nicht der tatsächlichen Beteiligung an den Untersuchungen.

Wesentliche Änderungen

Die Berichtigung legt nun korrekte Zollsätze fest und ersetzt die Anhänge der bisherigen Verordnung vollständig.
Beispiele:

UnternehmenAntidumpingzollAusgleichszoll
Birla Cable Ltd; Universal Cables Ltd; Vindhya Telelinks Ltd2,9 %5,4 %
Sterlite Technologies Ltd; Sterlite Tech Cables Solutions Ltd8,8 %3,7 %
HFCL Ltd; HTL Ltdentfällt8,1 %
Andere mitarbeitende Unternehmen4,4 %5,8 %
Übrige Einfuhren aus Indien4,5 %8,1 %

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.