EU ordnet zollamtliche Erfassung von Schweißdraht aus China an – mögliches Antidumping-Risiko

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/297 hat die Europäische Kommission die EU-Zollbehörden angewiesen, die Einfuhren bestimmter Drähte aus Mangan-Silicium-Stahl („Schweißdraht“) mit Ursprung in China zollamtlich zu erfassen.

Die Maßnahme basiert auf Art. 14 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 (EU-Antidumping-Grundverordnung) und dient dazu, eine spätere rückwirkende Erhebung von Antidumpingzöllen auf die erfassten Einfuhren zu ermöglichen – sofern die Voraussetzungen in einem späteren Schritt erfüllt werden.

Betroffen ist Draht, derzeit eingereiht unter KN ex 7229 20 00 / TARIC 7229 20 00 10, mit einem Durchmesser von 0,6 bis 4 mm und genau definierter chemischer Zusammensetzung (u. a. Kohlenstoff ≤ 0,2 GHT; Silicium 0,6–1,4 GHT; Mangan 0,9–1,9 GHT), auch verkupfert oder beschichtet.

Die Erfassung soll die Zollverwaltung in die Lage versetzen, bei Abschluss der laufenden Antidumpinguntersuchung ggf. Zölle auch rückwirkend zu erheben. Gleichzeitig stellt die Kommission klar, dass derzeit keine verlässliche Aussage zur künftigen Zollhöhe möglich ist; im Antrag genannte Spannweiten (Dumpingspanne, Schadensbeseitigungsschwelle) sind ausdrücklich nur informativ.

Zeitlich gilt: Die Verordnung tritt am Tag nach Veröffentlichung in Kraft; die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten.

Quelle & Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

EU-Kommission berichtigt Antidumpingzölle auf Keramikfliesen aus der Türkei und Indien

Am 23. Oktober 2025 hat die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2148 veröffentlicht. Sie berichtigt die ursprüngliche Verordnung (EU) 2023/265, mit der im Februar 2023 endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhr von Keramikfliesen mit Ursprung in Indien und der Türkei eingeführt wurden.

Die Korrektur betrifft ausschließlich die richtige Schreibweise der Unternehmensnamen zweier türkischer Hersteller innerhalb der Stichprobe. Diese waren in der ursprünglichen Verordnung fehlerhaft wiedergegeben worden.

Hintergrund

Im Rahmen der Untersuchung nach der Grundverordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren wurde für die betroffenen Unternehmen ein unternehmensspezifischer Zollsatz von 4,8 % festgelegt.

Im Juli 2025 meldete die türkische Bien & Qua Group den Fehler in der Namensnennung ihrer Gesellschaften. Nach erneuter Prüfung der ursprünglichen Unterlagen bestätigte die Kommission die Angaben und nahm eine rückwirkende Berichtigung mit Wirkung ab 11. Februar 2023 vor.

Die betroffenen Unternehmen sind nun korrekt als
„Qua Granite Hayal Yapi ve Ürünleri Sanayi Ticaret A.Ş.“ und „Bien Yapi Ürünleri Sanayi Turizm ve Ticaret A.Ş.“ benannt.

Quellen

  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/2148 – Amtsblatt L vom 24.10.2025

  • Durchführungsverordnung (EU) 2023/265 – Antidumpingzoll auf Keramikfliesen

  • Grundverordnung (EU) 2016/1036
  • Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

EU erhebt endgültigen Antidumpingzoll auf Schrauben ohne Kopf aus China

Hintergrund
Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2153 vom 22. Oktober 2025 einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von Schrauben ohne Kopf aus der Volksrepublik China eingeführt. Gleichzeitig werden die zuvor eingeführten vorläufigen Zölle endgültig vereinnahmt und auf bereits zollamtlich erfasste Einfuhren rückwirkend angewendet.

Die Untersuchung wurde im Oktober 2024 auf Antrag des European Industrial Fasteners Institute (EIFI) eingeleitet, das Dumpingpraktiken chinesischer Hersteller und erhebliche Marktverzerrungen nachgewiesen hatte.

Betroffene Ware
Die Regelung betrifft Schrauben und Bolzen ohne Kopf, auch mit Muttern oder Unterlegscheiben, aus Eisen oder anderem als nichtrostendem Stahl und unabhängig von ihrer Zugfestigkeit. Ausgenommen sind Schwellenschrauben, Holzschrauben, Schraubhaken, Ring- und Ösenschrauben, gewindeformende Schrauben sowie Schrauben zur Befestigung von Oberbaumaterial für Bahnen.

Die betroffenen Waren sind derzeit in die KN-Codes 7318 15 42 und 7318 15 48 eingereiht. Weiterlesen

EU verlängert Antidumpingzölle auf Fahrräder aus China – Maßnahmen gelten auch für Umgehungsländer

Hintergrund

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2146 vom 22. Oktober 2025 entschieden, den endgültigen Antidumpingzoll auf Fahrräder aus der Volksrepublik China beizubehalten.
Die Maßnahme wurde nach einer sogenannten Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 beschlossen.

Bereits seit 1993 bestehen EU-Antidumpingzölle gegen Fahrräder aus China. Ziel ist es, unlautere Preisunterbietungen und Marktverzerrungen zu verhindern und den europäischen Fahrradherstellern faire Wettbewerbsbedingungen zu sichern.

Wesentlicher Inhalt der neuen Verordnung
1. Aufrechterhaltung der Antidumpingzölle

Die EU bestätigt den endgültigen Antidumpingzollsatz von bis zu 48,5 % auf Fahrräder mit Ursprung in China.

Für bestimmte chinesische Hersteller bleiben individuelle Zollsätze bestehen:

Zhejiang Baoguilai Vehicle Co. Ltd – 19,2 %

Oyama Technology (Nantong) Co. Ltd – 0 %

Ideal (Dongguan) Bike Co., Ltd – 0 %

Alle übrigen Hersteller – 48,5 % Weiterlesen

EU-Antidumpingzoll auf Kettenplatten aus Stahl aus China beschlossen

Hintergrund

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2081 vom 17. Oktober 2025 einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von Kettenplatten aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.
Die Entscheidung folgt auf eine Antidumpinguntersuchung, die im August 2024 eingeleitet wurde, nachdem der italienische Hersteller Duferco Travi e Profilati S.p.A. Beweise für Dumpingpraktiken und erhebliche Marktverzerrungen vorgelegt hatte.

Ziel der Maßnahme

Die EU schützt mit dieser Maßnahme den Wirtschaftszweig der Union vor unlauterem Preiswettbewerb durch chinesische Billigimporte. Das Dumping führte zu deutlichen Marktanteilsverlusten europäischer Hersteller und erheblichen Preisunterbietungen von bis zu 28,8 %. Weiterlesen

EU-Verordnung: Polyamidgarne aus China unterliegen zollamtlicher Erfassung

Am 3. Oktober 2025 hat die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1984 erlassen.
Damit ordnet die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Garnen aus Polyamiden (z. B. Nylon) mit Ursprung in der Volksrepublik China an.

Hintergrund

Die Maßnahme steht im Zusammenhang mit einem am 29. Juli 2025 eingeleiteten Antidumpingverfahren.
Grundlage war ein Antrag eines europäischen Herstellerbündnisses, das mehr als 25 % der Unionsproduktion dieser Garne repräsentiert.
Die Kommission prüft derzeit, ob chinesische Hersteller Polyamidgarne zu Dumpingpreisen in die EU exportieren und damit den europäischen Markt verzerren.

Erfasste Waren

Von der Erfassung betroffen sind:

  • Endlose Garne aus synthetischen Filamenten aus aliphatischen Polyamiden (z. B. Nylon),

  • nicht für den Einzelverkauf aufgemacht,

  • einschließlich synthetischer Monofile unter 67 dtex,

  • ob texturiert, gezwirnt, ungezwirnt oder gedreht.

Die Einreihung erfolgt unter den KN-Codes 5402 31 00, 5402 45 00, 5402 51 00 und 5402 61 00.
Ausgenommen sind lediglich hochfeste Polyamidgarne (KN-Code 5402 19 00).

Zollamtliche Erfassung – Bedeutung für Importeure

Die EU-Kommission hat entschieden, dass diese Einfuhren ab sofort zollamtlich erfasst werden.
Das bedeutet:
Sollte die Untersuchung zu einem Antidumpingzoll führen, können diese Zölle rückwirkend auf bereits eingeführte Waren erhoben werden.

Für Importeure bedeutet das:

  • Alle betroffenen Einfuhren müssen dokumentiert und gemeldet werden,

  • mögliche Zollnachforderungen für den gesamten Erfassungszeitraum sind denkbar,

  • die Erfassung gilt neun Monate ab Inkrafttreten der Verordnung.

Die bisher geschätzten Dumpingspannen liegen zwischen 49 % und 131 %, die Schadensbeseitigungsschwelle zwischen 92 % und 98 %.
Die endgültige Höhe möglicher Zölle wird nach Abschluss der Untersuchung festgelegt.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

EU-Berichtigung: Zollsätze für Glasfaserkabel aus Indien korrigiert

Am 2. Oktober 2025 hat die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1985 erlassen. Diese Verordnung berichtigt die zuvor eingeführten Antidumping- und Ausgleichszölle auf Kabel aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien.
Die Korrektur betrifft insbesondere Zollsätze, die infolge eines Rechen- bzw. Zuordnungsfehlers in der ursprünglichen Fassung (EU) 2025/1135 und (EU) 2024/3014 falsch angewendet wurden.

Hintergrund

Bereits 2024 und 2025 hatte die EU-Kommission endgültige Antidumping- und Ausgleichszölle gegen indische Hersteller von Glasfaserkabeln verhängt.
Einige Unternehmen, darunter Finolex Cables Ltd, Aksh Optifibre Ltd und Polycab India Ltd, waren jedoch fehlerhaft klassifiziert worden – ihre Zollsätze entsprachen nicht der tatsächlichen Beteiligung an den Untersuchungen.

Wesentliche Änderungen

Die Berichtigung legt nun korrekte Zollsätze fest und ersetzt die Anhänge der bisherigen Verordnung vollständig.
Beispiele:

UnternehmenAntidumpingzollAusgleichszoll
Birla Cable Ltd; Universal Cables Ltd; Vindhya Telelinks Ltd2,9 %5,4 %
Sterlite Technologies Ltd; Sterlite Tech Cables Solutions Ltd8,8 %3,7 %
HFCL Ltd; HTL Ltdentfällt8,1 %
Andere mitarbeitende Unternehmen4,4 %5,8 %
Übrige Einfuhren aus Indien4,5 %8,1 %

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.