ATLAS-Info 1012/2026: Neue TARIC-Codierung Y501 für Transformatoren

Mit der ATLAS-Info 1012/2026 vom 6. Oktober 2026 informiert die Zollverwaltung über Änderungen bei der Einfuhrabfertigung von Transformatoren der Position 8504 im Zusammenhang mit den seit dem 25. September 2026 geltenden Schutzzöllen auf bestimmte Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl.

Neue TARIC-Unterlagencodierung Y501

Für Waren, die keine Stahl-Elektrobleche oder -kerne enthalten, steht nun die Unterlagencodierung Y501 zur Verfügung. Damit werden bisherige technische Probleme bei der Anmeldung der Zollmenge behoben.

Workaround bei Mengen unter 1 kg

Enthalten schutzzollpflichtige Waren weniger als 1 kg der betroffenen Bestandteile, sieht die Zollverwaltung folgende Vorgehensweise vor:

  • Anmeldung der Zollmenge mit 0,001 TNEO
  • Abgabengruppe 11
  • Anwendungsart 02
  • Berichtigungswert tatsächlich berechneter Zusatzzoll × 1.000

Im Datenfeld „Positionszusatz“ ist auf die ATLAS-Info 1012/2026 zu verweisen. Gegebenenfalls ist die zuständige Zollstelle einzubeziehen.

Handlungsbedarf für Unternehmen

Importierende Unternehmen sollten prüfen, ob ihre Transformatoren entsprechende Stahl-Elektrobleche oder -kerne enthalten, und ihre Zollanmeldungen entsprechend anpassen.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Prüfung der Schutzzollmaßnahmen sowie bei der korrekten Anwendung der TARIC- und ATLAS-Vorgaben.

Quelle: ITZBund, ATLAS-Info 1012/2026 vom 06.10.2026, Nachtrag zur ATLAS-Info 1

EU ordnet zollamtliche Erfassung von Schweißdraht aus China an – mögliches Antidumping-Risiko

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/297 hat die Europäische Kommission die EU-Zollbehörden angewiesen, die Einfuhren bestimmter Drähte aus Mangan-Silicium-Stahl („Schweißdraht“) mit Ursprung in China zollamtlich zu erfassen.

Die Maßnahme basiert auf Art. 14 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 (EU-Antidumping-Grundverordnung) und dient dazu, eine spätere rückwirkende Erhebung von Antidumpingzöllen auf die erfassten Einfuhren zu ermöglichen – sofern die Voraussetzungen in einem späteren Schritt erfüllt werden.

Betroffen ist Draht, derzeit eingereiht unter KN ex 7229 20 00 / TARIC 7229 20 00 10, mit einem Durchmesser von 0,6 bis 4 mm und genau definierter chemischer Zusammensetzung (u. a. Kohlenstoff ≤ 0,2 GHT; Silicium 0,6–1,4 GHT; Mangan 0,9–1,9 GHT), auch verkupfert oder beschichtet.

Die Erfassung soll die Zollverwaltung in die Lage versetzen, bei Abschluss der laufenden Antidumpinguntersuchung ggf. Zölle auch rückwirkend zu erheben. Gleichzeitig stellt die Kommission klar, dass derzeit keine verlässliche Aussage zur künftigen Zollhöhe möglich ist; im Antrag genannte Spannweiten (Dumpingspanne, Schadensbeseitigungsschwelle) sind ausdrücklich nur informativ.

Zeitlich gilt: Die Verordnung tritt am Tag nach Veröffentlichung in Kraft; die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten.

Quelle & Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.