Endgültige Antidumpingzölle auf Polyamidgarne aus China eingeführt

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1823 der Kommission vom 27. Juli 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Garnen aus Polyamiden mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. L vom 28.07.2026.

Die Europäische Kommission hat endgültige Antidumpingzölle auf bestimmte Garne aus Polyamiden mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. Vorausgegangen waren eine im Juli 2025 eingeleitete Antidumpinguntersuchung sowie die Einführung vorläufiger Maßnahmen im März 2026. Die Kommission stellte gedumpte Einfuhren und eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union fest.

Erfasst werden endlose Garne aus synthetischen Filamenten aus aliphatischen Polyamiden, die nicht für den Einzelverkauf aufgemacht sind. Hierzu gehören auch synthetische Monofile von weniger als 67 dtex sowie unterschiedliche Varianten von Garnen aus Nylon oder anderen aliphatischen Polyamiden. Betroffen sind Waren der KN-Codes 5402 31 00, 5402 45 00, 5402 51 00 und 5402 61 00.

Die endgültigen Antidumpingzölle werden auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, erhoben. Für die Unternehmensgruppe Eversun gilt ein Zollsatz von 60,0 % mit dem TARIC-Zusatzcode 88BB. Für die Highsun-Unternehmensgruppe gilt ein Zollsatz von 67,6 % mit dem TARIC-Zusatzcode 88BC. Andere im Anhang der Verordnung aufgeführte mitarbeitende Hersteller unterliegen einem Zollsatz von 62,2 %. Für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China gilt ein Zollsatz von 67,6 % und der TARIC-Zusatzcode 8999. Weiterlesen

EU verlängert Antidumpingzölle auf Ferrosilicium aus China und Russland

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1794 der Kommission vom 27. Juli 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Russischen Föderation und der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens, Amtsblatt der Europäischen Union L, 28.07.2026.

Die Europäische Kommission hat die bestehenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Ferrosilicium mit Ursprung in China und Russland erneut bestätigt. Die Auslaufüberprüfung ergab, dass bei einem Wegfall der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten von Dumping sowie einer erneuten Schädigung der europäischen Hersteller zu rechnen wäre. Die Antidumpingzölle bleiben daher bestehen.

Betroffen sind Einfuhren von Ferrosilicium der KN-Codes 7202 21 00, 7202 29 10 und 7202 29 90. Unternehmen, die Waren dieser Zolltarifnummern importieren, sollten prüfen, ob ihre Einfuhren unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.

Die derzeit geltenden endgültigen Antidumpingzölle bleiben unverändert bestehen. Für Einfuhren aus China betragen sie – je nach Hersteller – 15,6 %, 29,0 % oder 31,2 %. Für Einfuhren aus Russland gelten Zollsätze von 17,8 % beziehungsweise 22,7 %.

Die Verordnung weist außerdem darauf hin, dass unternehmensbezogene Antidumpingzollsätze nur angewendet werden dürfen, wenn die vorgeschriebene Handelsrechnung mit der erforderlichen Erklärung vorgelegt wird. Andernfalls findet grundsätzlich der für „alle übrigen Unternehmen“ festgelegte Zollsatz Anwendung. Importeure sollten deshalb insbesondere Herstellerangaben, Warenursprung und Begleitdokumente sorgfältig prüfen und vollständig dokumentieren.

Für Unternehmen besteht kein unmittelbarer Handlungsbedarf hinsichtlich neuer Zollverfahren. Die Entscheidung zeigt jedoch, dass handelspolitische Schutzmaßnahmen der Europäischen Union langfristig Bestand haben können. Wer Ferrosilicium aus China oder Russland bezieht, sollte die bestehenden Antidumpingregelungen daher weiterhin bei der Kalkulation, der Zollabwicklung und der Lieferantenbewertung berücksichtigen.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung

Wir beraten Unternehmen bei Antidumpingmaßnahmen, handelspolitischen Schutzinstrumenten, der zolltariflichen Einreihung, der Importabwicklung sowie der Prüfung der zollrechtlichen Auswirkungen auf internationale Lieferketten.

Rechtshinweis:
Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

EU passt Antidumpingmaßnahmen für Verbindungselemente aus China an

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1785 der Kommission vom 23. Juli 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 nach der Annahme eines Antrags auf Behandlung als neuer ausführender Hersteller. Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht am 24. Juli 2026.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1785 hat die Europäische Kommission die bestehenden Antidumpingmaßnahmen auf bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China angepasst. Anlass ist die Anerkennung des Unternehmens Zhejiang Yitai Mechanical Technology Co., Ltd als sogenannter neuer ausführender Hersteller.

Die geltenden Antidumpingmaßnahmen wurden bereits mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 eingeführt. Für chinesische Hersteller gelten je nach Untersuchungsergebnis unterschiedliche Antidumpingzollsätze. Während nicht kooperierende Unternehmen einem landesweiten Zollsatz von 86,5 % unterliegen, beträgt der Zollsatz für mitarbeitende Unternehmen außerhalb der ursprünglichen Stichprobe 39,6 %. Weiterlesen

ATLAS: Ermäßigte Einfuhrzölle für Waren mit Ursprung in den USA – Neue Codierungen seit 1. Juli 2026

ITZBund – ATLAS-Info 0973/2026 vom 03.07.2026.

Seit dem 1. Juli 2026 können bei der Einfuhr bestimmter Waren mit Präferenzursprung Vereinigte Staaten von Amerika (US) ermäßigte Einfuhrzölle beantragt werden. Grundlage hierfür ist die Verordnung (EU) 2026/1455.

Für die Inanspruchnahme der Zollbegünstigung sind im Rahmen der Zollanmeldung folgende Unterlagen anzumelden:

  • U190 – Ursprungsnachweis gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2026/1455,
  • 7HHF – Direktbeförderungsnachweis.

Beide Unterlagen müssen mit dem Kennzeichen „vorhanden“ angemeldet werden. Das bedeutet, dass die Nachweise vorhanden sind und der Zollverwaltung auf Verlangen vorgelegt werden können.

Die Beantragung der ermäßigten Einfuhrabgaben erfolgt über einen dreistelligen Begünstigungscode, der mit der Ziffer 3 beginnt. Sofern ein Zollkontingent genutzt wird, ist ein Begünstigungscode zu verwenden, der mit den Ziffern 32 beginnt.

Unternehmen, die Waren mit Präferenzursprung aus den Vereinigten Staaten einführen, sollten ihre Zollanmeldungen sowie ihre ATLAS-Prozesse überprüfen und sicherstellen, dass die erforderlichen Unterlagen und Begünstigungscodes korrekt verwendet werden.

Wouros & Partner unterstützt Sie

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Umsetzung neuer Zollpräferenzen, der korrekten Anwendung von TARIC- und ATLAS-Codierungen, der Prüfung von Präferenznachweisen sowie bei allen Fragen des Zoll-, Präferenz- und Außenwirtschaftsrechts.

Rechtshinweis

Quelle: ITZBund – ATLAS-Info 0973/2026 vom 03.07.2026.

EU passt autonome Zollkontingente ab 1. Juli 2026 an

Mit der Verordnung (EU) 2026/1465 hat der Rat der Europäischen Union die bestehenden Regelungen zu den autonomen Zollkontingenten der Union überarbeitet. Die Änderungen treten ab dem 1. Juli 2026 in Kraft und betreffen zahlreiche landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie gewerbliche Waren.

Autonome Zollkontingente ermöglichen die Einfuhr bestimmter Waren zu einem ermäßigten Zollsatz oder zollfrei innerhalb festgelegter Mengen. Sie werden eingerichtet, wenn entsprechende Waren innerhalb der Europäischen Union nicht oder nicht in ausreichendem Umfang hergestellt werden und dadurch Versorgungsengpässe für die europäische Industrie vermieden werden sollen.

Wesentliche Änderungen

Die Verordnung sieht insbesondere folgende Anpassungen vor:

  • Eröffnung neuer autonomer Zollkontingente für verschiedene Industrie- und Agrarwaren.
  • Anpassung bestehender Warenbeschreibungen und TARIC-Codes.
  • Erhöhung einzelner Kontingentsmengen zur Deckung des Bedarfs der Wirtschaft.
  • Schließung von Zollkontingenten, deren Fortführung nicht mehr erforderlich ist.

Neu eröffnet werden unter anderem Kontingente für mikrobielles Öl, Fluopyram sowie verschiedene Kabelbäume für Kraftfahrzeuge und Batteriesysteme. Gleichzeitig entfallen einzelne bisher bestehende Zollkontingente, da diese aus Sicht der Europäischen Union nicht mehr erforderlich sind.

Auswirkungen für Unternehmen

Unternehmen sollten zeitnah prüfen,

  • ob ihre Importwaren von neuen oder geänderten Zollkontingenten betroffen sind,
  • ob bestehende TARIC- und Zollstammdaten angepasst werden müssen,
  • ob sich durch neu eröffnete Zollkontingente Einsparpotenziale bei den Einfuhrabgaben ergeben,
  • ob interne Zoll- und Beschaffungsprozesse angepasst werden sollten.

Insbesondere Unternehmen der Chemie-, Automobil-, Batterie-, Elektro-, Maschinenbau- und Kunststoffindustrie können von den Änderungen profitieren oder müssen bestehende Prozesse anpassen.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung bestehender Zollkontingente, der Bewertung möglicher Zollvorteile sowie bei der Anpassung der zollrechtlichen Stammdaten und Importprozesse.

Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

EU ändert autonome Zollaussetzungen zum 1. Juli 2026

Die Europäische Union hat mit der Verordnung (EU) 2026/1463 des Rates vom 25. Juni 2026 die bestehenden autonomen Zollaussetzungen für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren angepasst.

Die Verordnung ändert den Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278. Ziel der autonomen Zollaussetzungen ist es, Unternehmen in der Europäischen Union eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit Waren zu ermöglichen, die innerhalb der EU nicht oder nicht in ausreichender Menge hergestellt werden.

Wesentliche Änderungen

Mit der neuen Verordnung werden insbesondere:

  • neue Waren in die Liste der Zollaussetzungen aufgenommen,
  • bestehende Warenbeschreibungen und Einreihungen angepasst,
  • Anforderungen an die Endverwendung geändert,
  • Überprüfungstermine für bestehende Zollaussetzungen neu festgelegt,
  • einzelne bisherige Zollaussetzungen gestrichen.

Besonders relevant ist, dass für bestimmte Waren im Zusammenhang mit der Batterieherstellung eine teilweise Aussetzung der Zollsätze vorgesehen ist. Damit soll die integrierte Herstellung von Batterien in der Europäischen Union unterstützt werden. Die betreffenden Aussetzungen sollen bis zum 31. Dezember 2026 überprüft werden.

Streichungen zum 1. Juli 2026

Für bestimmte Waren ist die Aussetzung der Zollsätze nach Auffassung der EU nicht mehr im Interesse der Union. Diese Waren werden daher mit Wirkung zum 1. Juli 2026 aus dem Anhang gestrichen.

Bedeutung für Unternehmen

Unternehmen sollten ihre Zollstammdaten und Importprozesse zeitnah prüfen. Besonders betroffen sind Unternehmen, die Waren aus den Bereichen Chemie, Kunststoffe, Maschinenbau, Fahrzeugindustrie, Elektrotechnik, Batterietechnik oder industrielle Vorprodukte importieren.

Für die Praxis ist insbesondere zu prüfen:

  • ob bisher genutzte Zollaussetzungen weiterhin bestehen,
  • ob neue Zollaussetzungen für importierte Waren nutzbar sind,
  • ob geänderte Warenbeschreibungen Auswirkungen auf bestehende Zolltarifnummern haben,
  • ob eine zollamtliche Überwachung der Endverwendung erforderlich ist,
  • ob Einkaufs-, Zoll- und ERP-Stammdaten angepasst werden müssen.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung, ob autonome Zollaussetzungen für ihre Importwaren genutzt werden können und ob bestehende Zollstammdaten an die neuen Regelungen angepasst werden müssen.

Inkrafttreten und Anwendung

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab dem 1. Juli 2026.

Rechtshinweis:
Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

Neue EU-Stahlregelung ab 1. Juli 2026: 50 % Zusatzzoll auf bestimmte Stahlerzeugnisse

Verordnung (EU) 2026/1384 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2026 zur Eindämmung der negativen handelsbezogenen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf den Stahlmarkt der Union, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 2026/1384 vom 24.06.2026.

Zum 1. Juli 2026 führt die Europäische Union eine neue Regelung für die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse ein. Die bisherigen Schutzmaßnahmen gegenüber Stahleinfuhren laufen zum 30. Juni 2026 aus. Hintergrund der neuen Verordnung sind weltweite Überkapazitäten im Stahlsektor und ein zunehmender Einfuhrdruck auf den EU-Markt.

Kern der neuen Regelung sind jährliche Zollkontingente für die in Anhang I aufgeführten Warenkategorien. Die Kontingente gelten jeweils vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres. Wird ein Kontingent ausgeschöpft oder kann eine Einfuhr nicht im Rahmen eines Kontingents abgewickelt werden, fällt ein zusätzlicher Wertzollsatz von 50 % an.

Die betroffenen Waren ergeben sich aus den in Anhang I genannten KN- und teilweise TARIC-Codes. Erfasst werden unter anderem warm- und kaltgewalzte Stahlerzeugnisse, Bleche mit metallischem oder organischem Überzug, Edelstahlprodukte, Stäbe, Profile, Walzdraht, Betonstahl, Rohre und Hohlprofile. Unternehmen sollten deshalb nicht nur die Warenbeschreibung, sondern zwingend die jeweilige Warentarifnummer prüfen. Weiterlesen

EU führt vorläufige Antidumpingzölle auf bestimmte Alkylphosphonsäuren aus China ein

Amtsblatt der Europäischen Union, Durchführungsverordnung (EU) 2026/1045 der Kommission vom 12. Mai 2026 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Alkylphosphonsäuren und ihrer Natriumsalze mit Ursprung in der Volksrepublik China, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L vom 13. Mai 2026.

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1045 vorläufige Antidumpingzölle auf Einfuhren bestimmter Alkylphosphonsäuren und ihrer Natriumsalze mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.

Betroffen sind 2-Phosphonobutan-1,2,4-tricarbonsäure und ihr Natriumsalz Tetranatriumhydrogen-2-phosphonatobutan-1,2,4-tricarboxylat, ob fest oder in wässriger Lösung. Die Waren werden derzeit unter dem KN-Code 2931 49 80 und dem TARIC-Code 2931 49 80 60 erfasst. Zusätzlich nennt die Verordnung die CAS-Nummern 37971-36-1 und 66669-53-2 sowie die CUS-Nummern 0027475-9 und 0087281-1. Weiterlesen

EU leitet Auslaufüberprüfung zu Antidumpingmaßnahmen auf geschweißte Rohre aus Belarus, China und Russland ein

Amtsblatt der Europäischen Union, Bekanntmachung C/2026/2148 vom 17.04.2026.
Rechtsgrundlage: Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern.

Die Europäische Kommission hat eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, der Volksrepublik China und der Russischen Föderation eingeleitet. Hintergrund ist ein Antrag des Wirtschaftszweigs der Union, wonach bei einem Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten von Dumping und einer erneuten Schädigung der Unionshersteller zu rechnen sei.

Betroffen sind geschweißte Rohre mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger, ausgenommen bestimmte Spezialrohre. Die Bekanntmachung nennt hierzu die KN-Codes ex 7306 30 41, ex 7306 30 49, ex 7306 30 72 und ex 7306 30 77 sowie die zugehörigen TARIC-Unterteilungen. Für Unternehmen ist wichtig, dass die Warenbeschreibung im Antidumpingrecht stets im Zusammenspiel mit der konkreten Produktdefinition und nicht nur anhand der Warennummer zu beurteilen ist. Weiterlesen

EU passt Antidumpingzoll auf verzinnte Stahlerzeugnisse aus China an

Durchführungsverordnung (EU) 2026/843 der Kommission vom 16. April 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1042 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von verzinnten, flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht am 17. April 2026. Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2016/1036.

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/843 eine Anpassung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen auf bestimmte Einfuhren aus China vorgenommen. Betroffen sind verzinnte, flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, für die bereits im Jahr 2025 endgültige Antidumpingzölle eingeführt wurden.

Hintergrund der Änderung ist ein Antrag auf Behandlung als neuer ausführender Hersteller. Die Kommission hat geprüft, ob das antragstellende Unternehmen die unionsrechtlich festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Entscheidend war dabei insbesondere, dass im maßgeblichen Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Europäische Union erfolgt sind, keine Verbindung zu bereits von Maßnahmen betroffenen Herstellern besteht und Ausfuhren erst nach diesem Zeitraum nachgewiesen wurden. Weiterlesen