EU leitet Auslaufüberprüfung zu Antidumpingmaßnahmen auf geschweißte Rohre aus Belarus, China und Russland ein

Amtsblatt der Europäischen Union, Bekanntmachung C/2026/2148 vom 17.04.2026.
Rechtsgrundlage: Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern.

Die Europäische Kommission hat eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, der Volksrepublik China und der Russischen Föderation eingeleitet. Hintergrund ist ein Antrag des Wirtschaftszweigs der Union, wonach bei einem Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten von Dumping und einer erneuten Schädigung der Unionshersteller zu rechnen sei.

Betroffen sind geschweißte Rohre mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger, ausgenommen bestimmte Spezialrohre. Die Bekanntmachung nennt hierzu die KN-Codes ex 7306 30 41, ex 7306 30 49, ex 7306 30 72 und ex 7306 30 77 sowie die zugehörigen TARIC-Unterteilungen. Für Unternehmen ist wichtig, dass die Warenbeschreibung im Antidumpingrecht stets im Zusammenspiel mit der konkreten Produktdefinition und nicht nur anhand der Warennummer zu beurteilen ist.

Nach Angaben der Kommission liegen ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Aufhebung der Maßnahmen zu einer Wiederaufnahme oder Fortsetzung gedumpter Einfuhren führen könnte. Für die Volksrepublik China verweist die Bekanntmachung ausdrücklich auf Artikel 2 Absatz 6a der Verordnung (EU) 2016/1036 und damit auf die Prüfung nennenswerter wirtschaftlicher Verzerrungen. Für Belarus ist zudem Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/1036 relevant. Als derzeit geltende Maßnahme wird die Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 genannt.

Die Untersuchung zum möglichen Fortbestehen oder Wiederauftreten des Dumpings umfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025. Für die Prüfung einer möglichen erneuten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union betrachtet die Kommission den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums 2025. Interessierte Parteien müssen die in der Bekanntmachung festgelegten Fristen beachten; Stellungnahmen sind grundsätzlich binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung einzureichen.

Für Importeure, Verwender und Hersteller zeigt diese Bekanntmachung erneut, wie wichtig eine laufende Beobachtung von Antidumpingverfahren, TARIC-Maßnahmen, Warenklassifizierung und Lieferkettenrisiken ist. Gerade bei Waren, die bereits von handelspolitischen Schutzmaßnahmen erfasst sind, sollten Unternehmen prüfen, ob bestehende Beschaffungs- und Kalkulationsmodelle weiterhin tragfähig sind und welche Dokumentations- und Meldepflichten im Verfahren bestehen.

Quellenhinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.