EU leitet Auslaufüberprüfung zu Antidumpingmaßnahmen auf geschweißte Rohre aus Belarus, China und Russland ein

Amtsblatt der Europäischen Union, Bekanntmachung C/2026/2148 vom 17.04.2026.
Rechtsgrundlage: Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern.

Die Europäische Kommission hat eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, der Volksrepublik China und der Russischen Föderation eingeleitet. Hintergrund ist ein Antrag des Wirtschaftszweigs der Union, wonach bei einem Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten von Dumping und einer erneuten Schädigung der Unionshersteller zu rechnen sei.

Betroffen sind geschweißte Rohre mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger, ausgenommen bestimmte Spezialrohre. Die Bekanntmachung nennt hierzu die KN-Codes ex 7306 30 41, ex 7306 30 49, ex 7306 30 72 und ex 7306 30 77 sowie die zugehörigen TARIC-Unterteilungen. Für Unternehmen ist wichtig, dass die Warenbeschreibung im Antidumpingrecht stets im Zusammenspiel mit der konkreten Produktdefinition und nicht nur anhand der Warennummer zu beurteilen ist. Weiterlesen

EU-Handelsschutz: Antidumpingzölle auf Walzdraht aus China vor möglichem Auslaufen

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C – Bekanntmachung über das bevorstehende Auslaufen bestimmter Antidumpingmaßnahmen (C/2026/532) vom 27.01.2026.
Rechtsgrundlage: Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 (Antidumping-Grundverordnung).

Die Europäische Kommission hat bekannt gemacht, dass die derzeit geltenden Antidumpingzölle auf Walzdraht mit Ursprung in der Volksrepublik China auslaufen können, sofern keine Auslaufüberprüfung beantragt wird.

Die bestehenden Maßnahmen beruhen auf der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1805. Ohne einen fristgerechten Antrag endet der Antidumpingzoll am 14. Oktober 2026 um 00:00 Uhr.

Nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/1036 können Unionshersteller eine Auslaufüberprüfung beantragen, wenn sie darlegen, dass bei einem Wegfall der Maßnahme erneut Dumping und eine Schädigung der Unionsindustrie zu erwarten wären. Der Antrag muss spätestens drei Monate vor dem Auslaufdatum bei der Europäischen Kommission eingereicht werden.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.