Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
EU-Mercosur: Vorläufige Anwendung ab 1. Mai 2026 und neue Übergangsregel zum Ursprungszeugnis
Mit den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Dokumenten [2026/868] und [2026/875] wird für die Zoll- und Außenwirtschaftspraxis ein wichtiger nächster Schritt im Verhältnis zwischen der Europäischen Union und dem Mercosur sichtbar. Die Europäische Union sowie Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay haben ihre internen Verfahren für die vorläufige Anwendung des Interimsabkommens über den Handel notifiziert. Nach Artikel 23.3 wird das Abkommen deshalb ab dem 1. Mai 2026 vorläufig angewandt.
Für Unternehmen mit Warenströmen zwischen der EU und den Mercosur-Staaten ist insbesondere die parallel veröffentlichte Bekanntmachung der Europäischen Kommission [2026/875] von praktischer Bedeutung. Diese Bekanntmachung stützt sich ausdrücklich auf Anhang 3-D des Interimsabkommens (ABl. L, 2026/184) und regelt Übergangsmaßnahmen beim Ursprungsnachweis. Danach erkennt die Europäische Union für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ab Inkrafttreten des Abkommens auch ein „Ursprungszeugnis“ als Erklärung zum Ursprung an, sofern daraus hervorgeht, dass die in die Union eingeführten Erzeugnisse die Ursprungsvoraussetzungen des Abkommens erfüllen. Dieser Zeitraum kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Ebenso relevant ist, dass der Mercosur der Europäischen Kommission das Formular für dieses Ursprungszeugnis sowie die dazugehörigen Formalitäten übermitteln musste. Genau diese Notifikation ist der Bekanntmachung beigefügt. Das veröffentlichte Muster zeigt, welche formalen Mindestangaben im Rahmen der Übergangsregel vorgesehen sind. Dazu gehören unter anderem Angaben zum Hersteller oder Ausführer, zum Einführer und Empfänger, zur Zolltarifposition, zur Warenbezeichnung, zum Rohgewicht oder zu anderen Maßeinheiten, zu den Ursprungskriterien sowie die Bescheinigung der ausstellenden Behörde.
Aus Unternehmenssicht bedeutet dies: Die operative Vorbereitung auf das EU-Mercosur-Interimsabkommen darf sich nicht auf die bloße Kenntnis des Startdatums beschränken. Import- und Präferenzprozesse müssen rechtzeitig darauf ausgerichtet werden, welche Ursprungsnachweise in der Übergangsphase anerkannt werden, wie die internen Prüfschritte aussehen und welche Dokumentationsanforderungen künftig im Wareneingang, in der Zollabwicklung und in der Präferenzprüfung einzuhalten sind. Gerade in der Einführungsphase ist es wichtig, Ursprungsnachweise nicht nur formal entgegenzunehmen, sondern auch organisatorisch sauber in die internen Kontrollsysteme einzubinden. Die Veröffentlichung des Formulars schafft hierfür eine erste belastbare Grundlage.
Für exportierende und importierende Unternehmen ist das Thema deshalb sowohl zollrechtlich als auch prozessual relevant. Wouros & Partner unterstützt Unternehmen dabei, neue Abkommensregelungen frühzeitig in belastbare Prüf- und Dokumentationsprozesse zu überführen, damit Präferenzvorteile rechtssicher genutzt und spätere Beanstandungen in Zollprüfungen vermieden werden.
Quellenhinweis
Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.






