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EU führt vorläufige Antidumpingzölle auf bestimmte Alkylphosphonsäuren aus China ein
Amtsblatt der Europäischen Union, Durchführungsverordnung (EU) 2026/1045 der Kommission vom 12. Mai 2026 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Alkylphosphonsäuren und ihrer Natriumsalze mit Ursprung in der Volksrepublik China, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L vom 13. Mai 2026.
Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1045 vorläufige Antidumpingzölle auf Einfuhren bestimmter Alkylphosphonsäuren und ihrer Natriumsalze mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.
Betroffen sind 2-Phosphonobutan-1,2,4-tricarbonsäure und ihr Natriumsalz Tetranatriumhydrogen-2-phosphonatobutan-1,2,4-tricarboxylat, ob fest oder in wässriger Lösung. Die Waren werden derzeit unter dem KN-Code 2931 49 80 und dem TARIC-Code 2931 49 80 60 erfasst. Zusätzlich nennt die Verordnung die CAS-Nummern 37971-36-1 und 66669-53-2 sowie die CUS-Nummern 0027475-9 und 0087281-1.
Die Untersuchung wurde nach der Verordnung (EU) 2016/1036 eingeleitet. Nach den Feststellungen der Kommission lagen Dumping, eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sowie ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus China und der Schädigung vor. Die Kommission stellte unter anderem fest, dass die Einfuhren aus China im Untersuchungszeitraum erheblich zunahmen, die Preise deutlich sanken und der einzige Unionshersteller Lanxess erhebliche Marktanteils-, Produktions- und Rentabilitätsverluste erlitt.
Die vorläufigen Antidumpingzölle betragen:
- Jiyuan Qingyuan Water Treatment Co., Ltd.: 210,4 %, TARIC-Zusatzcode 88CI
- Nantong Uniphos Chemicals Co., Ltd.: 219,4 %, TARIC-Zusatzcode 88CJ
- Shandong Taihe Technologies Co., Ltd.: 182,9 %, TARIC-Zusatzcode 88CK
- andere mitarbeitende Unternehmen laut Anhang: 200,4 %
- alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China: 219,4 %, TARIC-Zusatzcode 8999
Für Unternehmen ist besonders wichtig, dass die Anwendung unternehmensspezifischer Antidumpingzollsätze nur möglich ist, wenn den Zollbehörden eine gültige Handelsrechnung mit der in der Verordnung vorgeschriebenen Erklärung vorgelegt wird. Fehlt diese Rechnung, gilt der Zollsatz für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China.
Die Überführung der betroffenen Ware in den zollrechtlich freien Verkehr ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Antidumpingzolls abhängig. Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung von Antidumpingmaßnahmen, TARIC-Codierungen, Ursprungsangaben, Importverantwortlichkeiten, Dokumentenpflichten und internen Kontrollprozessen im Zoll- und Außenwirtschaftsbereich.
Rechtshinweis:
„Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.“






