EU ändert autonome Zollaussetzungen zum 1. Juli 2026

Die Europäische Union hat mit der Verordnung (EU) 2026/1463 des Rates vom 25. Juni 2026 die bestehenden autonomen Zollaussetzungen für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren angepasst.

Die Verordnung ändert den Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278. Ziel der autonomen Zollaussetzungen ist es, Unternehmen in der Europäischen Union eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit Waren zu ermöglichen, die innerhalb der EU nicht oder nicht in ausreichender Menge hergestellt werden.

Wesentliche Änderungen

Mit der neuen Verordnung werden insbesondere:

  • neue Waren in die Liste der Zollaussetzungen aufgenommen,
  • bestehende Warenbeschreibungen und Einreihungen angepasst,
  • Anforderungen an die Endverwendung geändert,
  • Überprüfungstermine für bestehende Zollaussetzungen neu festgelegt,
  • einzelne bisherige Zollaussetzungen gestrichen.

Besonders relevant ist, dass für bestimmte Waren im Zusammenhang mit der Batterieherstellung eine teilweise Aussetzung der Zollsätze vorgesehen ist. Damit soll die integrierte Herstellung von Batterien in der Europäischen Union unterstützt werden. Die betreffenden Aussetzungen sollen bis zum 31. Dezember 2026 überprüft werden.

Streichungen zum 1. Juli 2026

Für bestimmte Waren ist die Aussetzung der Zollsätze nach Auffassung der EU nicht mehr im Interesse der Union. Diese Waren werden daher mit Wirkung zum 1. Juli 2026 aus dem Anhang gestrichen.

Bedeutung für Unternehmen

Unternehmen sollten ihre Zollstammdaten und Importprozesse zeitnah prüfen. Besonders betroffen sind Unternehmen, die Waren aus den Bereichen Chemie, Kunststoffe, Maschinenbau, Fahrzeugindustrie, Elektrotechnik, Batterietechnik oder industrielle Vorprodukte importieren.

Für die Praxis ist insbesondere zu prüfen:

  • ob bisher genutzte Zollaussetzungen weiterhin bestehen,
  • ob neue Zollaussetzungen für importierte Waren nutzbar sind,
  • ob geänderte Warenbeschreibungen Auswirkungen auf bestehende Zolltarifnummern haben,
  • ob eine zollamtliche Überwachung der Endverwendung erforderlich ist,
  • ob Einkaufs-, Zoll- und ERP-Stammdaten angepasst werden müssen.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung, ob autonome Zollaussetzungen für ihre Importwaren genutzt werden können und ob bestehende Zollstammdaten an die neuen Regelungen angepasst werden müssen.

Inkrafttreten und Anwendung

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab dem 1. Juli 2026.

Rechtshinweis:
Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

EU eröffnet autonome Zollkontingente für bestimmte Düngemittel

Verordnung (EU) 2026/1181 des Rates vom 22. Mai 2026 zur Aussetzung der Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs zwecks Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente für bestimmte Düngemittel, ABl. L 2026/1181 vom 29.05.2026.

Die Europäische Union setzt mit der Verordnung (EU) 2026/1181 für bestimmte Düngemittel und Vorprodukte vorübergehend die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs aus. Ziel ist es, die Versorgung mit Düngemitteln auf Stickstoffbasis zu stabilisieren, Lieferketten zu diversifizieren und die Kostenbelastung für Landwirtschaft und Düngemittelhersteller zu senken.

Betroffen sind insbesondere Ammoniak, Harnstoff und weitere stickstoffhaltige Düngemittel beziehungsweise Mischungen. Die Zollaussetzung erfolgt nicht unbegrenzt, sondern im Rahmen autonomer Zollkontingente mit festgelegten Mengen.

Die Verordnung nennt unter anderem folgende KN-Codes: 2814 10 00, 2814 20 00, 3102 10 12, 3102 10 15, 3102 10 19, 3102 10 90, 3102 21 00, 3102 60 00, 3102 80 00, 3105 20 10, 3105 20 90, 3105 30 00 und 3105 40 00.

Die Zollkontingente werden mit laufenden Nummern eröffnet. Dazu gehören unter anderem die Kontingentsnummern 09.0172 bis 09.0179. Die Mengen reichen je nach Ware von 27.000 Nettotonnen bis 890.000 Nettotonnen. Weiterlesen

Neue Antragsrunde für autonome Zollaussetzungen zum Januar 2027 veröffentlicht

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, Mitteilung C/2026/2553 vom 29. April 2026 – „Neue Runde von Anträgen auf Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren“.

Die Europäische Kommission informiert die Wirtschaftsbeteiligten über eine neue Runde von Anträgen auf Aussetzung autonomer Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs. Die Anträge betreffen bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren und beziehen sich auf die Runde im Januar 2027. Weiterlesen

EU startet neue Runde zur Aussetzung von Zollsätzen für bestimmte Waren

Mitteilung der Europäischen Kommission – Stand: November 2025

Die Europäische Kommission hat eine neue Runde von Anträgen auf Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs angekündigt. Diese Maßnahme betrifft bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren und ist Teil der laufenden Initiative, die europäische Industrie durch temporäre Zollbefreiungen oder -reduzierungen zu entlasten.

Ziel der Zollaussetzungen

Autonome Zollaussetzungen ermöglichen es Unternehmen, Rohstoffe, Halbfertigprodukte oder Komponenten zollfrei zu importieren, wenn diese innerhalb der EU nicht oder nur unzureichend verfügbar sind. Dadurch sollen:

  • Produktionskosten gesenkt,

  • Lieferketten gestärkt und

  • Wettbewerbsfähigkeit europäischer Hersteller verbessert werden.

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