EU eröffnet autonome Zollkontingente für bestimmte Düngemittel

Verordnung (EU) 2026/1181 des Rates vom 22. Mai 2026 zur Aussetzung der Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs zwecks Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente für bestimmte Düngemittel, ABl. L 2026/1181 vom 29.05.2026.

Die Europäische Union setzt mit der Verordnung (EU) 2026/1181 für bestimmte Düngemittel und Vorprodukte vorübergehend die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs aus. Ziel ist es, die Versorgung mit Düngemitteln auf Stickstoffbasis zu stabilisieren, Lieferketten zu diversifizieren und die Kostenbelastung für Landwirtschaft und Düngemittelhersteller zu senken.

Betroffen sind insbesondere Ammoniak, Harnstoff und weitere stickstoffhaltige Düngemittel beziehungsweise Mischungen. Die Zollaussetzung erfolgt nicht unbegrenzt, sondern im Rahmen autonomer Zollkontingente mit festgelegten Mengen.

Die Verordnung nennt unter anderem folgende KN-Codes: 2814 10 00, 2814 20 00, 3102 10 12, 3102 10 15, 3102 10 19, 3102 10 90, 3102 21 00, 3102 60 00, 3102 80 00, 3105 20 10, 3105 20 90, 3105 30 00 und 3105 40 00.

Die Zollkontingente werden mit laufenden Nummern eröffnet. Dazu gehören unter anderem die Kontingentsnummern 09.0172 bis 09.0179. Die Mengen reichen je nach Ware von 27.000 Nettotonnen bis 890.000 Nettotonnen.

Wichtig ist der Ausschluss von Waren mit Ursprung in der Russischen Föderation oder der Republik Belarus beziehungsweise von Waren, die direkt oder indirekt von dort ausgeführt werden. Damit soll die Diversifizierung der Bezugsquellen unterstützt und zugleich die handelspolitische Linie der EU gegenüber Russland und Belarus gewahrt werden.

Die Verordnung gilt bis zum 31. Mai 2027. Die Kommission überwacht die Lage auf dem Düngemittelmarkt und kann erforderlichenfalls eine Verlängerung oder Änderung der Zollaussetzung vorschlagen.

Für Unternehmen bedeutet dies: Einführer sollten die zutreffende Zolltarifnummer, den Ursprung, die Kontingentsverfügbarkeit, die laufende Kontingentsnummer und mögliche Russland-/Belarus-Bezüge sorgfältig prüfen. Die Nutzung eines Zollkontingents setzt eine korrekte Anmeldung und belastbare Ursprungs- und Lieferkettendokumentation voraus.

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Rechtshinweis:
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