HS 2028 und Correlation Tables: Keine automatische Überleitung der Warennummern

World Customs Organization (WCO), Correlation Tables HS 2022–2028 (April 2026), basierend auf der WCO Council Recommendation vom 25. Juni 2025

Mit dem Inkrafttreten des Harmonisierten Systems 2028 zum 1. Januar 2028 wird das derzeit gültige HS 2022 weltweit abgelöst. Das von der World Customs Organization entwickelte System wird regelmäßig überarbeitet, um technologische Entwicklungen, regulatorische Anforderungen und Veränderungen im internationalen Handel abzubilden.

Zur Unterstützung dieser Umstellung hat die WCO sogenannte Correlation Tables veröffentlicht. Diese Tabellen dienen ausschließlich als technisches Hilfsmittel zur Überleitung vom HS 2022 auf das HS 2028. Sie stellen ausdrücklich keine verbindlichen Klassifizierungsentscheidungen dar und haben keine rechtliche Bindungswirkung. Weiterlesen

EU passt Antidumpingzoll auf verzinnte Stahlerzeugnisse aus China an

Durchführungsverordnung (EU) 2026/843 der Kommission vom 16. April 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1042 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von verzinnten, flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht am 17. April 2026. Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2016/1036.

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/843 eine Anpassung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen auf bestimmte Einfuhren aus China vorgenommen. Betroffen sind verzinnte, flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, für die bereits im Jahr 2025 endgültige Antidumpingzölle eingeführt wurden.

Hintergrund der Änderung ist ein Antrag auf Behandlung als neuer ausführender Hersteller. Die Kommission hat geprüft, ob das antragstellende Unternehmen die unionsrechtlich festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Entscheidend war dabei insbesondere, dass im maßgeblichen Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Europäische Union erfolgt sind, keine Verbindung zu bereits von Maßnahmen betroffenen Herstellern besteht und Ausfuhren erst nach diesem Zeitraum nachgewiesen wurden. Weiterlesen

EU-Kommission: Neue Befreiungen vom Antidumpingzoll auf Fahrradteile aus China – Auswirkungen für TARIC und Zollpraxis

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/671 der Kommission vom 20. März 2026, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 27.03.2026. Rechtsgrundlagen: Verordnung (EU) 2016/1036, Verordnung (EG) Nr. 71/97, Verordnung (EG) Nr. 88/97.

Die Europäische Kommission hat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2026/671 neue Entscheidungen im Zusammenhang mit dem ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China getroffen. Der Beschluss ist insbesondere für Unternehmen mit Montageprozessen und komplexen Lieferketten von hoher praktischer Relevanz.

Befreiung vom Antidumpingzoll – keine Umgehungstatbestände

Im Rahmen der Prüfung hat die Kommission festgestellt, dass bestimmte Montagebetriebe die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen. Entscheidend ist dabei nicht allein der Anteil von Fahrradteilen mit Ursprung in China, sondern die Gesamtbewertung nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/1036 (Umgehungstatbestand).

Ein wesentliches Prüfkriterium ist der Anteil der verwendeten Teile: Liegt dieser – wie im vorliegenden Fall – unter 60 % des Gesamtwerts der verbauten Komponenten, spricht dies gegen eine Umgehung. Maßgeblich bleibt jedoch stets die Gesamtwürdigung der wirtschaftlichen und produktionstechnischen Gegebenheiten. Weiterlesen

EU-Antidumpingzoll auf Zuckermais aus China – Durchführungsverordnung (EU) 2026/276

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, 2026/276 vom 06.02.2026Durchführungsverordnung (EU) 2026/276 der Kommission vom 5. Februar 2026.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/276 hat die Europäische Kommission endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt und die zuvor erhobenen vorläufigen Antidumpingzölle endgültig vereinnahmt. Rechtsgrundlage ist die Antidumping-Grundverordnung (EU) 2016/1036, insbesondere Artikel 9 Absatz 4.

Betroffene Ware

Erfasst ist Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern,
– mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, sowie
– anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren,
ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006.
Die Ware ist für den menschlichen Verzehr bestimmt und wird typischerweise in Dosen, aber auch in Gläsern, Tetrapack-Verpackungen oder Beuteln in Verkehr gebracht.

Zolltarifliche Einreihung

Die betroffene Ware wird derzeit insbesondere unter folgenden Codes erfasst:

  • KN ex 2001 90 30 (TARIC 2001 90 30 10)

  • KN ex 2005 80 00 (TARIC 2005 80 00 10)

Vereinnahmung vorläufiger Zölle und Rückwirkung

Die im Rahmen der vorläufigen Maßnahmen geleisteten Sicherheiten werden endgültig vereinnahmt, soweit sie die festgesetzten endgültigen Zollsätze nicht überschreiten.
Eine rückwirkende Vereinnahmung über die vorläufigen Zölle hinaus erfolgt nicht, da die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 nicht erfüllt waren.

Inkrafttreten

Die Verordnung wurde am 06.02.2026 im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am Tag nach der Veröffentlichung, also ab dem 07.02.2026, in Kraft.

Quellen- und Rechtshinweis:
Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

Neues Merkblatt zu Zollanmeldungen 2026: Wichtige Änderungen für Unternehmen

Der deutsche Zoll hat die Ausgabe 2026 des Merkblatts zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen veröffentlicht. Die neue Fassung ersetzt die Ausgabe 2025 und gilt seit dem 1. Januar 2026.

Das Merkblatt ist die maßgebliche Grundlage für die Erstellung von Zollanmeldungen im ATLAS-System und legt verbindlich fest, welche Daten in welchen Verfahren anzugeben sind.

Versandverfahren vollständig überarbeitet

Die bedeutendste Änderung betrifft das Versandverfahren. Die entsprechenden Regelungen wurden vollständig neu strukturiert und überarbeitet. Unternehmen sollten daher prüfen, ob ihre internen Prozesse und eingesetzten Softwarelösungen weiterhin den aktuellen Anforderungen entsprechen.

Gerade Unternehmen mit regelmäßigem Versand unter Zollverschluss oder im gemeinsamen Versandverfahren sollten ihre Abläufe überprüfen.

Weitere Digitalisierung der Zollverfahren

Die Zollverwaltung setzt die Digitalisierung konsequent fort. Die Nutzung des Einheitspapiers wird weiter eingeschränkt und bleibt nur noch in wenigen Übergangsfällen zulässig. Ziel bleibt die vollständige elektronische Abwicklung über ATLAS.

Unternehmen sollten sicherstellen, dass alle relevanten Prozesse elektronisch und systemkonform abgewickelt werden können.

Neue Datenanforderungen durch WKS

Mit der Einführung des Wiederausfuhrkontrollsystems (WKS) werden neue Datenanforderungen für summarische Ausgangsanmeldungen und Wiederausfuhrmeldungen umgesetzt. Die Teilnehmeranbindung erfolgte bereits im Laufe des Jahres 2025, sodass die neuen Anforderungen nun vollständig wirksam werden.

Fehlende oder unvollständige Angaben können künftig schneller zu Verzögerungen führen.

Präzisierungen einzelner Datenelemente

Zusätzlich enthält das Merkblatt Klarstellungen zu einzelnen Datenelementen, beispielsweise zur Angabe des Empfängers bei Ausfuhranmeldungen. Besonders relevant ist dies bei Lieferungen an verbundene Unternehmen oder Tochtergesellschaften im Ausland.

Handlungsempfehlung für Unternehmen

Unternehmen sollten prüfen:

  • ob Versand- und Ausfuhrprozesse noch den neuen Anforderungen entsprechen,

  • ob ATLAS-Schnittstellen und Software aktuell konfiguriert sind,

  • ob Mitarbeiter über die Änderungen informiert sind,

  • und ob interne Arbeitsanweisungen angepasst werden müssen.

Eine frühzeitige Anpassung verhindert Verzögerungen und Rückfragen bei der Zollabfertigung.

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Quelle: Zoll.de

Neue EU-Zollüberwachung: Harnstoffimporte aus Russland im Fokus – Durchführungsverordnung (EU) 2025/2490

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2490 vom 10. Dezember 2025 die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Russland angeordnet. Die Verordnung basiert auf der Anti-Dumping-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/1036) und wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L 2025/2490, am 11. Dezember 2025 veröffentlicht.

Was wird erfasst? – Betroffene Ware und KN-Codes
Von der Maßnahme betroffen ist Harnstoff mit Ursprung in Russland, auch in wässriger Lösung, auch mit Zusätzen und mit unterschiedlichen Stickstoffkonzentrationen. Derzeit wird diese Ware den KN-Codes 3102 10 12, 3102 10 15, 3102 10 19 und 3102 10 90 zugeordnet (Angabe ohne Präjudiz für eine spätere Änderung der zolltariflichen Einreihung). Für Importeure bedeutet dies: Alle Einfuhren von Harnstoff aus Russland unter diesen KN-Codes werden von den Zollbehörden erfasst und gesondert dokumentiert. Diese Registrierung ist die Grundlage dafür, dass Antidumpingzölle zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend auf die erfassten Einfuhren erhoben werden können. Weiterlesen

EU-Verordnung zur zolltariflichen Einreihung von Wahlkabinenrahmen – KN-Code 7616 99 90

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2290 der Kommission vom 6. November 2025 hat die Europäische Kommission die zolltarifliche Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (KN) präzisiert.

Die Verordnung stellt klar, dass nicht zusammengebaute Bausätze aus Aluminiumprofilen und Verbindungselementen, die zum Aufbau einer Wahlkabine bestimmt sind, nicht als Aluminiumprofile (Kapitel 76.04) und auch nicht als Möbel (Kapitel 94.03) einzureihen sind.

Stattdessen erfolgt die Einreihung unter KN-Code 7616 99 90 als „andere Waren aus Aluminium“.

Die Begründung:

  • Die Ware besteht aus mehreren Bestandteilen (Profile + Verbindungselemente) und wird nicht vormontiert geliefert.

  • Der fertige Gegenstand dient nicht als Möbelstück, sondern als temporärer Sichtschutz für Wahlhandlungen.

  • Die Platten (Wände) der Kabine sind bei der Einfuhr nicht enthalten.

  • Der Aufbau erfolgt vor Ort, und die Kabine kann sowohl auf dem Boden als auch auf einem Tisch aufgestellt werden.

Damit schafft die Kommission Rechtssicherheit für die Zollpraxis, indem sie die Einreihungsvorschriften nach den Allgemeinen Vorschriften 1, 2(a) und 6 der Kombinierten Nomenklatur konkretisiert.

Verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA), die bisher eine andere Einreihung vorsehen, dürfen gemäß Artikel 34 Abs. 9 UZK noch drei Monate lang nach Inkrafttreten der Verordnung weiterverwendet werden.

Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU (12. November 2025) in Kraft und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

EU startet neue Runde zur Aussetzung von Zollsätzen für bestimmte Waren

Mitteilung der Europäischen Kommission – Stand: November 2025

Die Europäische Kommission hat eine neue Runde von Anträgen auf Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs angekündigt. Diese Maßnahme betrifft bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren und ist Teil der laufenden Initiative, die europäische Industrie durch temporäre Zollbefreiungen oder -reduzierungen zu entlasten.

Ziel der Zollaussetzungen

Autonome Zollaussetzungen ermöglichen es Unternehmen, Rohstoffe, Halbfertigprodukte oder Komponenten zollfrei zu importieren, wenn diese innerhalb der EU nicht oder nur unzureichend verfügbar sind. Dadurch sollen:

  • Produktionskosten gesenkt,

  • Lieferketten gestärkt und

  • Wettbewerbsfähigkeit europäischer Hersteller verbessert werden.

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